Korrekte Beantragung bodennahe ausgebrachter bzw. separierter Güllemengen
Reduktion nach Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr möglich
Im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle kann aufgrund förderrechtlicher Vorgaben die im Mehrfachantrag (MFA) angegebene Menge nicht mehr reduziert werden. Dies gilt bereits ab Ankündigung der Kontrolle. Weichen eine im MFA großzügig angegebene Wirtschaftsdüngermenge und die schlussendlich tatsächliche Ausbringung und Aufzeichnung zu stark voneinander ab, kann diese zu deutlichen Sanktionen aufgrund Überbeantragung führen. Bei einer Abweichung (Überbeantragung) von mehr als 20% kann sogar eine völlige Prämienrückforderung drohen. Eine prämienfähige Korrektur der angegebenen Wirtschaftsdüngermenge nach oben, sprich eine Erhöhung, ist hingegen auch nach einer Vor-Ort-Kontrolle bis 30. November uneingeschränkt möglich.
Prämienfähige Korrektur bis 30. November
Falls absehbar ist, dass die im MFA angegebene Menge nicht erreicht wird, soll im Rahmen einer sofortigen Korrektur des MFA die Menge geändert werden. Um das zuvor skizzierte Sanktionsrisiko zu vermeiden, wird dringend empfohlen im MFA nur maximal jene Menge in Kubikmetern anzugeben, die in diesem Jahr ganz sicher bodennah ausgebracht werden kann oder eine geringe Schätzmenge, welche knapp vor Beantragungsende mit 30. November mittels Korrektur zum MFA auf die tatsächliche Höhe angepasst wird. Selbiges gilt für die Separation von Rindergülle. Wichtig ist hierbei, dass die Güllemenge in der Beilage “MFA-Angaben“ eingegeben und anschließend die Korrektur zum MFA mittels Button “Absenden“ an die AMA auch tatsächlich übermittelt wird.
Aufzeichnungen stets aktuell führen
Über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z.B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Die Beantragung muss mit den verpflichtend zu führenden Aufzeichnungen übereinstimmen, diese sind bei einer stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle dem Prüforgan vorzulegen.
Separation besser im Jänner statt Dezember einplanen
Wenn nicht abgeschätzt werden kann, wie viel Rindergülle im Dezember 2024 noch separiert wird, wird empfohlen, diese Menge erst im Jahr 2025 zu separieren und somit im Mehrfachantrag 2024 nicht mehr zu beantragen. Gülle, die ab dem Jänner 2025 separiert wird, ist im Mehrfachantrag 2025 zu beantragen.