AMA informiert über Dokumentationsverpflichtungen im ÖPUL 2023
Die tagaktuelle Führung von Aufzeichnungen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien von bestimmten Maßnahmen in voller Höhe zu erhalten. Nachfolgend werden die Aufzeichnungsverpflichtungen bei den ÖPUL 2023-Maßnahmen “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“, “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ und “Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ näher erläutert.
Ein Überblick über alle Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL ist unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelle-informationen/2023/dokumentationsverpflichtungen-im-oepul-2023 zu finden. Die detaillierten Anforderungen bei den jeweiligen Maßnahmen können den ÖPUL 2023-Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden. Die Aufzeichnungen werden durch die Agrarmarkt Austria bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft.
Ein Überblick über alle Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL ist unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelle-informationen/2023/dokumentationsverpflichtungen-im-oepul-2023 zu finden. Die detaillierten Anforderungen bei den jeweiligen Maßnahmen können den ÖPUL 2023-Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter entnommen werden. Die Aufzeichnungen werden durch die Agrarmarkt Austria bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft.
Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker
Bei Teilnahme an der Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ sind betriebliche Aufzeichnungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung bis 28. Februar 2024 als voraussichtliche Düngeplanung für das Jahr 2024 anzulegen. Die Aufzeichnungen sind dann bis spätestens 31. Jänner 2025 als betriebliche Düngebilanzierung für das Jahr 2024 abzuschließen. Die Aufzeichnungen umfassen insbesondere die bewirtschafteten Flächen mit dem jeweiligen Nährstoffbedarf (inkl. Ertragsplausibilisierung), dem Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie der Stickstoffausbringung auf den Flächen durch Düngung als auch Bewässerung unter Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung. Für Betriebe, die bereits 2023 an der Maßnahme teilgenommen haben, ist ein gegebenenfalls vorhandener Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur zu berücksichtigen.
Zusätzlich müssen laufend schlagbezogene Aufzeichnungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geführt werden. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen umfassen die Bezeichnung, Größe und Ertragslage des jeweiligen Schlages, die Art und Menge der auf dem Schlag ausgebrachten Düngemittel, das Datum der Bewässerung, die Bewässerungsmenge sowie die dadurch zugeführte Stickstoffmenge, das Datum des Anbaus und der Ernte sowie die Dokumentation der schlagbezogenen Erntemenge samt Wiegebelegen und dem daraus resultierenden Stickstoffentzug als auch die Berechnung eines jährlichen Stickstoffsaldos.
Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Bei Kulturen mit einem Flächenausmaß von maximal 0,30 ha je Kultur sind keine schlagbezogenen Aufzeichnungen erforderlich. Die Aufzeichnungen sind elektronisch und zeitnah zu führen, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte fertigzustellen.
Zusätzlich müssen laufend schlagbezogene Aufzeichnungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geführt werden. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen umfassen die Bezeichnung, Größe und Ertragslage des jeweiligen Schlages, die Art und Menge der auf dem Schlag ausgebrachten Düngemittel, das Datum der Bewässerung, die Bewässerungsmenge sowie die dadurch zugeführte Stickstoffmenge, das Datum des Anbaus und der Ernte sowie die Dokumentation der schlagbezogenen Erntemenge samt Wiegebelegen und dem daraus resultierenden Stickstoffentzug als auch die Berechnung eines jährlichen Stickstoffsaldos.
Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Bei Kulturen mit einem Flächenausmaß von maximal 0,30 ha je Kultur sind keine schlagbezogenen Aufzeichnungen erforderlich. Die Aufzeichnungen sind elektronisch und zeitnah zu führen, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte fertigzustellen.
Zusätzliche Förderverpflichtungen in Oberösterreich
Bei jeder chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmaßnahme ist im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes im Vorfeld ein Kontrollgang durchzuführen und entsprechend schlagbezogen zu dokumentieren oder es sind entsprechende Warndienstmeldungen (www.warndienst.at) zu dokumentieren und zu berücksichtigen.
Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
Bei der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ sind über die gesamte Ackerfläche des Betriebes schlagbezogene Aufzeichnungen im jeweiligen Teilnahmejahr zu führen (unabhängig von den 85%).
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen folgende Termine umfassen:
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen folgende Termine umfassen:
- Ernte der Hauptfrucht,
- Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung) sowie
- Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht.
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
Bei Teilnahme an der Maßnahme “Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ sind über die im Jahr 2024 bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z.B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Werden mehrere Schläge zusammengefasst, müssen die Schlaggrößen addiert werden.
Bei der Gülleseparation sind das Datum der Gülleseparierung und die Menge der separierten Rindergülle aufzuzeichnen.
Bei der Gülleseparation sind das Datum der Gülleseparierung und die Menge der separierten Rindergülle aufzuzeichnen.
In welcher Form sind diese Aufzeichnungen zu führen?
Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es - abgesehen für die ÖPUL 2023-Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ - keine Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, offiziell angebotene Aufzeichnungsvorlagen oder EDV-Programme zu verwenden. Die AMA hat Aufzeichnungsvorlagen für die betroffenen ÖPUL 2023-Maßnahmen erstellt. Diese stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung.
Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen
Gemäß der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sind generell sämtliche Unterlagen, welche die Förderung betreffen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes. Diese beträgt vier Jahre bei einjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, auf das sich die Zahlungen beziehen und bei mehrjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Vertragszeitraumes, somit bis Ende 2032.