Biodiversitäts- und Naturschutzflächen
Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme "UBB" oder "BIO" teilnehmen und über mehr als 2 ha gemähtes Grünland oder mehr als 2 ha Ackerfläche verfügen, müssen 7% Biodiversitätsflächen ausweisen. Dabei sind bestimmte Vorgaben einzuhalten. Für das Jahr 2025 können Schnittzeitpunkte um sieben bis acht Tage vorverlegt werden.
Verschiedene Arten von Biodiversitätsflächen
Seit 2023 bestehen mehrere Möglichkeiten, Biodiversitätsflächen am Betrieb anzulegen. Teilnehmer:innen der ÖPUL-Maßnahme "Naturschutz" können in vielen Fällen ihre Naturschutzflächen als Biodiversitätsflächen anrechnen lassen. Alle anderen UBB- und BIO-Teilnehmer:innen müssen die sogenannten "Blühflächen" aktiv anlegen. Im Rahmen des Mehrfachantrags kann dabei zwischen mehreren Varianten gewählt werden. In Tirol haben sich insbesondere die Varianten DIVSZ und DIVNFZ etabliert.

Biodiversitätsfläche DIVSZ - Späterer Schnittzeitpunkt
Bei dieser Variante darf die erste Nutzung der Biodiversitätsfläche frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen ab 15. Juni, jedenfalls ab 15. Juli erfolgen. Die Fläche muss mindestens einmal im Jahr gemäht werden und das Mähgut muss abtransportiert werden. Eine Düngung vor der ersten Nutzung ist nicht erlaubt.
In Jahren einer früheren Vegetationsentwicklung können der Schnittzeitpunkt zum 15. Juli sowie der Termin zum 15. Juni vorgezogen werden. Auch bestimmte Naturschutzauflagen mit dem Hinweis in der Projektbestätigung der Naturschutzabteilung erlauben diese Vorverlegung. Diese Vorverlegung wird jährlich unter www.mahdzeitpunkt.at bekanntgegeben. Hinweis: Für das Jahr 2025 darf in Nordtirol um sieben Tage, in Osttirol um acht Tage früher gemäht werden.
In Jahren einer früheren Vegetationsentwicklung können der Schnittzeitpunkt zum 15. Juli sowie der Termin zum 15. Juni vorgezogen werden. Auch bestimmte Naturschutzauflagen mit dem Hinweis in der Projektbestätigung der Naturschutzabteilung erlauben diese Vorverlegung. Diese Vorverlegung wird jährlich unter www.mahdzeitpunkt.at bekanntgegeben. Hinweis: Für das Jahr 2025 darf in Nordtirol um sieben Tage, in Osttirol um acht Tage früher gemäht werden.
Beispiele für die Vorverlegung des Schnittzeitpunktes 2025:
- Nordtirol: Vergleichbare Schläge der DIVSZ-Fläche werden erst nach dem 15. Juli zum zweiten Mal gemäht - früheste Mahd ab 8. Juli
- Nordtirol: Naturschutzfläche mit Schnittzeitpunkt 26. Juni und Vermerk einer möglichen Vorverlegung in der Naturschutz Projektbestätigung - früheste Mahd ab 19. Juni
- Osttirol: Vergleichbare Schläge der DIVSZ-Fläche werden bereits am 2. Juni zum zweiten Mal gemäht - früheste Mahd ab 7. Juni erlaubt
Biodiversitätsfläche DIVNFZ - Nutzungsfreier Zeitraum
Diese Variante schreibt nach der ersten Mahd oder Beweidung einen mindestens neunwöchigen nutzungsfreien Zeitraum vor. Während dieser Zeit sind jegliche Nutzung - einschließlich Befahrung und Düngung - untersagt. Eine Vorverlegung der Schnittzeitpunkte hat auf diese Variante keinen Einfluss. Die Frist von 63 Tagen muss in jedem Fall eingehalten werden.
Weitere Varianten
Neben DIVSZ und DIVNFZ gibt es weitere Varianten für Biodiversitätsflächen:
DIVAGF (Altgrasflächen): Erste Nutzung ohne vorgeschriebenen Zeitpunkt, jedoch späteste Nutzung am 15. August. Im Folgejahr ist die Beantragung der Variante DIVSZ verpflichtend.
DIVRS (Regionale Saatgutmischung): Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung, früheste Nutzung ab 15. Juli, maximal zwei Nutzungen pro Jahr. Häckseln ist nicht erlaubt.
Flächenmonitoring prüft Schnittzeitpunkte
Die AMA prüft mithilfe von Satellitenbildern beim Flächenmonitoring, wie oft und wann Grünlandflächen gemäht bzw. beweidet werden. Somit ist nachvollziehbar, ob folgende Auflagen eingehalten werden:
- Vorgegebene Pflegetermine und -häufigkeiten laut Projektbestätigung bei Naturschutzflächen (NAT)
- Frühest erlaubte Schnittzeitpunkte bei DIVSZ-Biodiversitätsflächen. Die zulässige Vorverlegung wird dabei berücksichtigt.
- Einhaltung der neun Wochen nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung bei DIVNFZ-Biodiversitätsflächen