1 Allgemeine Bestimmungen ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Mindestgröße des Betriebs
Der Betrieb muss im ersten Jahr der Teilnahme am ÖPUL mindestens 0,5 ha Flächen im geschützten Anbau (Nutzungsart A oder GA) oder 1,50 ha Ackerland, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen, Almfutterflächen, GLÖZ- Landschaftselemente, weitergeführte 20-jährige Stillegungen oder Mehrnutzenhecken bewirtschaften.
Förderfähigkeit von Flächen
Förderfähig sind nur Flächen auf denen folgende Mindestbewirtschaftungskriterien eingehalten werden (ausgen. Biodiversitätsflächen, Mehrnutzenhecken, Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen, Begrünte Abflusswege, Auswaschungsgefährdete Ackerflächen und Grünbrachen im Rahmen der Maßnahmen Naturschutz, Ergebnisorientierte Bewirtschaftung oder K20):
- Auf Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) und Flächen im geschützten Anbau ordnungsgemäßer Anbau und jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und Ernten und Verbringen des Erntegutes von zumindest 85% des jeweiligen Schlages.
- Auf Dauer-/Spezialkulturflächen (Wein/Obst/Hopfen) ordnungsgemäßes Auspflanzen, jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und Ernten und Verbringen des Erntegutes.
- Auf Grünland- und Ackerfutterflächen jährlich mindestens einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes oder jährliche vollflächige Beweidung oder auf Bergmähdern: mindestens alle zwei Jahre einmal vollflächige Mahd und Verbringen des Mähgutes.
Keine ÖPUL-Prämie wird gewährt für
- Energieholz bzw. Niederwald im Kurzumtrieb, Palmkätzchenproduktion sowie Reb- und Baumschulflächen
- Flächen, die vorübergehend nicht aktiv für die landwirtschaftliche Produktion bewirtschaftet werden (zum Beispiel sonstige Flächen, freiwillige Grünbrachen),
- Flächen, die im Mehrfachantrag Flächen nicht für die jeweilige Maßnahme angegeben wurden oder falsch identifiziert sind
- Flächen in Nationalparks (ausgenommen in der Maßnahme "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft“ sowie "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft“ oder wenn keine relevanten Bewirtschaftungsauflagen auf den Nationalparkflächen festgelegt sind
- Flächen unter Photovoltaikanlagen
- GLÖZ-Landschaftselemente
Abgrenzung zu nationalen Bestimmungen
Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand bzw. aufgrund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand (zum Beispiel Naturschutz) gefördert, ist dieselbe Leistung aus ÖPUL 2023 nicht förderbar. Ebenso ist eine Abgeltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen nicht zulässig, ausgenommen Zahlungen im Rahmen der Maßnahmen "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft“ und "Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft“.
Verpflichtungsdauer und Vertragszeitraum
Die Verpflichtungsdauer erstreckt sich grundsätzlich über das gesamte Kalenderjahr. Abweichend davon umfasst die Verpflichtungsdauer in der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ den Begrünungszeitraum.
Förderfähig sind nur Flächen, die während der gesamten Verpflichtungsdauer gemäß den relevanten Bestimmungen bewirtschaftet bzw. Tiere, die gemäß den relevanten Bestimmungen gehalten werden. In Bezug auf die Verpflichtungsdauer können Flächen unterjährig weitergegeben werden, wenn die Flächen durch den Übernehmer bis zum Ende der Verpflichtungsdauer in der gleichen oder höherwertigen Maßnahme weitergeführt werden. Ist das nicht der Fall, so hat die Förderungswerberin bzw. der Förderungswerber diesen Umstand zu melden und es dürfen für die betroffenen Flächen für das unvollendete Verpflichtungsjahr keine Prämien gewährt werden.
Einjährige Maßnahmen
Der Vertragszeitraum für folgende Maßnahmen beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr. Spätester Vertragsbeginn der angeführten Maßnahmen ist mit 01. Jänner 2027 bzw. der Verpflichtungsbeginn der jeweiligen Begrünungsvariante. Ein Einstieg in die Maßnahmen ist daher bis einschließlich Herbst 2026 möglich.
- 2.1 C Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen
- 2.5 Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen
- 2.6 Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau
- 2.7 Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün
- 2.9 Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
- 2.10 Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen
- 2.13 Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau
- 2.15 Tierwohl - Behirtung
- 2.20 Tierwohl - Weide
- 2.21 Tierwohl - Stallhaltung Rinder
- 2.22 Tierwohl - Schweinehaltung
- 2.23 Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft
- 2.24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft
Mehrjährige Maßnahmen
Der Vertragszeitraum für folgende Maßnahmen beträgt mindestens vier Jahre.
- 2.1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
- 2.1 B Biologische Wirtschaftsweise (Bio)
- 2.2 Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- 2.3 Heuwirtschaft
- 2.4 Bewirtschaftung von Bergmähdern
- 2.8 Erosionsschutz Acker
- 2.11 Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- 2.12 Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
- 2.14 Almbewirtschaftung inkl. "Naturschutz auf der Alm"
- 2.16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker inkl. "Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien"
- 2.17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
- 2.18 Naturschutz (NAT)
- 2.19 Ergebnisorientierte Bewirtschaftung (EBW)
Vertragszeiträume im Überblick
Bei mehrjährigen Maßnahmen sind die Förderwerberin oder der Förderwerber verpflichtet, die einbezogenen Flächen für mindestens folgende Zeiträume gemäß den inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen (Förderverpflichtungen) zu bewirtschaften bzw. die förderrelevanten Tiere in diesem Zeitraum zu halten sowie alle sonstigen Förderverpflichtungen für diese Zeiträume zu erfüllen:
Beginn Vertragszeitraum
01. Jänner 2023 6 Jahre (bis einschließlich 31. Dezember 2028)
01. Jänner 2024 5 Jahre (bis einschließlich 31. Dezember 2028)
01. Jänner 2025 4 Jahre (bis einschließlich 31. Dezember 2028)
Beginn Vertragszeitraum
01. Jänner 2023 6 Jahre (bis einschließlich 31. Dezember 2028)
01. Jänner 2024 5 Jahre (bis einschließlich 31. Dezember 2028)
01. Jänner 2025 4 Jahre (bis einschließlich 31. Dezember 2028)
Worauf bei mehrjährigen Maßnahmen achten?
Während der Laufzeit der mehrjährigen Maßnahmen ist eine zusätzliche/ergänzende Beantragung einjähriger Optionen möglich. Der Vertragszeitraum für mit mehrjährigen Verpflichtungen verbundenen optionalen Zuschläge (ausgenommen oben genannte) beträgt ein Kalenderjahr.
Während des Vertragszeitraumes kann mit spätestem Vertragswechsel am 01. Jänner 2026 mit Maßnahmenantrag des jeweiligen Vorjahres eine beantragte Maßnahme in eine bestimmte andere, höherwertige Maßnahme umgewandelt werden. Es entsteht dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme. Die Verpflichtungen aus der höherwertigen Maßnahme sind für die restliche Laufzeit der ursprünglich eingegangenen Vertragszeitraumes einzuhalten.
Während des Vertragszeitraumes kann mit spätestem Vertragswechsel am 01. Jänner 2026 mit Maßnahmenantrag des jeweiligen Vorjahres eine beantragte Maßnahme in eine bestimmte andere, höherwertige Maßnahme umgewandelt werden. Es entsteht dadurch keine Rückzahlungsverpflichtung für die ursprüngliche Maßnahme. Die Verpflichtungen aus der höherwertigen Maßnahme sind für die restliche Laufzeit der ursprünglich eingegangenen Vertragszeitraumes einzuhalten.
Eine Umwandlung ist möglich
- von "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder von "Einschränkung ertragssteigernde Betriebsmittel" oder von "Herbzidverzicht Wein, Obst und Hopfen" oder von "Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen" in "Biologische Wirtschaftsweise" sowie
- von "Bewirtschaftung von Bergmähdern" oder "Auswaschungsgefährdete Ackerflächen" - im Rahmen "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" sowie "Begrünte Abflusswege" im Rahmen "Erosionsschutz Acker" in "Naturschutz" oder "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung"
- von "Naturschutz" in "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" und umgekehrt.
Nichteinhaltung des Vertragszeitraumes oder Bewirtschafterwechsel
Mit einer mehrjährigen Verpflichtung belegte Flächen des 1. Verpflichtungsjahres sowie alle darauffolgenden Flächenzugänge sind bis zum Ende des Vertragszeitraumes gemäß den Fördervoraussetzungen und Förderverpflichtungen zu bewirtschaften, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Bei Nichteinhaltung des Vertragszeitraumes sind sämtliche, für die betroffenen Flächen und Tiere bereits gewährten Förderbeträge zurückzuerstatten, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Der Verlust der Verfügungsgewalt für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Flächen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, hat für den abgebenden Betrieb, unabhängig vom tatsächlichen Vertragszeitraum, keine Rückzahlung zur Folge. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels auf dem Betrieb ist die Verpflichtung jedenfalls weiterzuführen. Die Nachfolgebewirtschafterin oder der Nachfolgebewirtschafter tritt in diesem Fall dem mit der Vorbewirtschafterin oder dem Vorbewirtschafter abgeschlossenen Fördervertrag bei. Es haften Vorbewirtschafterin oder Vorbewirtschafter und Nachfolgebewirtschafterin oder Nachfolgebewirtschafter solidarisch für die Erfüllung des Fördervertrags.
Der Verlust der Verfügungsgewalt für einen Teil bzw. die Gesamtheit der Flächen, auf die sich die Verpflichtung bezieht, hat für den abgebenden Betrieb, unabhängig vom tatsächlichen Vertragszeitraum, keine Rückzahlung zur Folge. Im Falle eines Bewirtschafterwechsels auf dem Betrieb ist die Verpflichtung jedenfalls weiterzuführen. Die Nachfolgebewirtschafterin oder der Nachfolgebewirtschafter tritt in diesem Fall dem mit der Vorbewirtschafterin oder dem Vorbewirtschafter abgeschlossenen Fördervertrag bei. Es haften Vorbewirtschafterin oder Vorbewirtschafter und Nachfolgebewirtschafterin oder Nachfolgebewirtschafter solidarisch für die Erfüllung des Fördervertrags.
Wann ist eine Verringerung der Fläche zulässig?
Die Verringerung von mit einer Verpflichtung belegten Fläche am Betrieb infolge der Aufgabe oder Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung ist zulässig:
Jedenfalls zulässig ist:
- jährlich bis zu 5% (Ausgangsbasis ist dabei das jeweilige Vorjahr),
- jedoch höchstens 5 ha pro Jahr,
- in jedem Fall jedoch (= unabhängig von der Prozent-Obergrenze) 0,5 ha pro Jahr.
Jedenfalls zulässig ist:
- Umwandlung von Acker- oder Dauer-/Spezialkulturflächen in Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart Grünland "G" oder "D").
- Umwandlung von Dauergrünland und Dauerweideland (Nutzungsart Grünland "G" oder "D") in Almweidefläche (Nutzungsart "L")
Förderfähigkeit von Flächenzugängen bei mehrjährigen Maßnahmen
Bei mehrjährigen Maßnahmen sind Flächenzugänge 2024 und 2025 zur Gänze förderfähig, in den Folgejahren im Ausmaß von maximal 50% auf Basis des Jahres 2025 wobei eine Vergrößerung um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist. Wenn die hinzugekommenen Flächen bereits vorher mit der gleichen Verpflichtung belegt waren, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang im Sinne der gegenständlichen Bestimmung.
Nationale Obergrenze
Die Prämienobergrenzen für die Summe der flächenbezogenen Zahlungen inkl. auf den Schlag umgelegte Zahlungen für Landschaftselemente beträgt bis 2024 1.200 Euro/ha und ab 2025 1.300 Euro/ha.
Im Falle der Maßnahme "Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau" beträgt die Obergrenze bis 2024 2.000 Euro/ha und ab 2025 2.160 Euro/ha, im Falle einer Teilnahme an 20-jährigen Verpflichtungen 900 Euro/ha bis 2024 und 970 Euro/ha ab 2025.
Im Falle der Maßnahme "Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau" beträgt die Obergrenze bis 2024 2.000 Euro/ha und ab 2025 2.160 Euro/ha, im Falle einer Teilnahme an 20-jährigen Verpflichtungen 900 Euro/ha bis 2024 und 970 Euro/ha ab 2025.
Modulation
Das Prämienausmaß aller Maßnahmen wird in Abhängigkeit zur gesamten Fläche des Betriebes reduziert ("moduliert"). Almweideflächen in der Maßnahme "Almbewirtschaftung" werden in der Berechnung getrennt betrachtet.
Die Auszahlung beträgt
- bis zum 200. ha: 100% der Prämie
- über dem 200. bis zum 300. ha: 90% der Prämie
- über dem 300. ha bis zum 1.000 ha: 85% der Prämie
- über dem 1.000 ha: 75% der Prämie
Rückzahlung oder Einbehalt
Grundsätzlich Weiterführung des bereits etablierten Sanktionssystems, mit folgenden Sachverhalten:
- INVEKOS-Abweichungen bezüglich Antragsangaben werden von der ermittelten Prämie ausgehend berechnet.
- Bei Nichterfüllung von Zugangsvoraussetzungen, die nur im ersten Jahr der Verpflichtung gelten, kommt kein Vertrag zustande.
- Bei Nichteinhaltung von inhaltlichen Bewirtschaftungsauflagen erfolgt die Kürzung nach dem Grundsatz, dass die Sanktionen wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein müssen und dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienen.
Ab dem Jahr 2027 wird keine Verwarnung, sondern ein Einbehalt der Förderung im Ausmaß von ein Prozent der Maßnahmenprämie ausgesprochen. Mehrere Verstöße bei einer Maßnahme in einem Antragsjahr lösen eine Kumulation der Sanktionen durch Addition der Prozentsätze aus; die Obergrenze der Sanktion ist jedoch mit 100% der Jahresprämie begrenzt. Wird im Vertragszeitraum zwei Mal eine 100%-Kürzung vergeben, erfolgen der Ausschluss aus der Maßnahme und die Rückforderung bis Verpflichtungsbeginn; dabei werden nur jene Flächen zurückgefordert, die im Jahr des Ausschlusses beantragt wurden.
Die Beurteilung der Verstöße erfolgt grundsätzlich maßnahmenbezogen inklusive aller Zuschläge und zusätzlich beantragter Optionen nach den folgenden Stufen:- Kürzung um 2%
- Kürzung um 5%
- Kürzung um 10%
- Kürzung um 25%
- Kürzung um 50% oder
- Kürzung um 100%
- Nichteinhaltung der Konditionalitäten führt zu entsprechenden Kürzungen auch der ÖPUL-Prämien.