1 Definitionen im Rahmen der Maßnahmen UBB und Bio ÖPUL 2023
Punktförmige Landschaftselemente
Als punktförmige Landschaftselemente gelten auf oder maximal 5 m neben landwirtschaftlich genutzten Flächen befindliche und in der Verfügungsgewalt des Betriebes stehende Bäume, Büsche sowie Baum-/Buschgruppen und Streuobstbäume mit einem Kronendurchmesser von mindestens 2 m, einer Maximalgröße von 100 m² und einem Abstand zueinander von zumindest 5 m, welche im Mehrfachantrag-Flächen beantragt und im gesamten Verpflichtungsjahr erhalten werden. Landschaftselemente auf Almen und Hutweiden sind nicht prämienfähig.
Streuobstbäume
Streuobstbäume sind stark wüchsige und großkronige Hoch- oder Halbstammbäume der Obstarten Apfel, Birne, Eberesche, Elsbeere, Quitte, Kirsche, Weichsel, Marille, Pflaume, Ringlotte, Kriecherl oder Zwetschken sowie Kornelkirsche. Ab dem Antragsjahr 2025 zählen die Obstarten Maulbeere und Pfirsich zusätzlich als Streuobstbäume.
Die Bäume können einzeln, in Gruppen oder Reihen stehen und gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein. Dauerhafte Stützgerüste, die mehrere Bäume umspannen, sind nicht zulässig.
Die Bäume können einzeln, in Gruppen oder Reihen stehen und gleichmäßig oder ungleichmäßig auf der Fläche verteilt sein. Dauerhafte Stützgerüste, die mehrere Bäume umspannen, sind nicht zulässig.
Seltene, regional wertvolle landwirtschaftliche Kulturpflanzen
Als seltene, regional wertvolle landwirtschaftliche Kulturpflanzen gelten sortenrein angebaute Kulturpflanzensorten gemäß Anhang B. Die Sorte und Saatgutmenge ist durch Ankaufsbestätigungen, Saatgutetiketten bei zertifiziertem Saatgut oder Standardsaatgut, Bezugsrechnungen oder andere geeignete Unterlagen wie z.B. Aufzeichnungen über Nachbau zu dokumentieren.
Blüh-, Heil- und Gewürzpflanzen
Als Blühpflanzen, Heil- und Gewürzpflanzen sind folgende Kulturen anrechenbar: Acker-Stiefmütterchen, Anis, Arnika, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buchweizen, Dille, Drachenkopf, Flohsamen, Gewürzfenchel, Johanniskraut, Kamille, Kerbel, Koriander, Kornblume, Kreuzkümmel, Kümmel, Lavendel, Lein, Leindotter, Liebstöckel, Löwenzahn, Malve, Mariendistel, Melisse, Minze, Mohn, Mutterkraut, Nachtkerze, Neslia (Finkensame), Oregano, Petersilie, Phacelia, Ringelblume, Rosmarin, Saflor, Salbei, Schafgarbe, Schlüsselblume, Schnittlauch, Schöllkraut, Schwarzkümmel, Sonnenhut, Steinklee, Studentenblume, Thymian, Wallwurz (Beinwell), Ysop, Zuckerwurzel sowie Kulturen, die zur Saatgutproduktion autochthoner Wildpflanzen gemäß Anhang C angelegt werden.
Wildkräuter- und Brutflächen
Als Wildkräuter- und Brutflächen gelten Getreideflächen, die mit doppeltem Reihenabstand (mindestens 20 cm) ohne Untersaaten zwischen den Reihen angesät werden und auf denen von 15. März bis zum 30. Juni (bzw. bis zum Drusch) ein Befahrungsverbot herrscht (ausgenommen Überqueren der Fläche) sowie auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie mechanischer Beikrautregulierung in diesem Zeitraum verzichtet wird.
Gemähte Steilfläche
Als gemähte Steilflächen gelten zumindest einmal pro Jahr gemähte Grünlandflächen mit einer Hangneigung >=50%.
Mehrnutzenhecke
Mehrnutzenhecken sind direkt an Ackerflächen angrenzende, ab dem Jahr 2023 bis 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres neu angelegte Hecken mit überwiegend Sträuchern und Obstbäumen, welche im Rahmen eines von einer fachlich zuständigen Landesdienststelle erstellten Konzeptes angelegt und in einem entsprechenden Layer im INVEKOS-GIS der AMA schlagbezogen erfasst und bestätigt werden.
Mehrnutzenhecken müssen eine durchschnittliche Breite von mindestens 5 m bzw. maximal 20 m aufweisen. Die Gehölze sind so zu pflegen, dass sie nach der Pflanzung anwachsen und sich entsprechend zu einer Hecke entwickeln können. Der krautige Bereich ist dauerhaft zu begrünen und hat zumindest 20% der Fläche zu umfassen. Eine Nutzung des krautigen Bereichs ist nicht zulässig. Auf der gesamten Fläche ist der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten. Der Einsatz von gemäß Verordnung (EU) 2018/848 zugelassenem Verbissschutz bei Bäumen und Sträuchern ist zulässig.