Informationen zu den Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“
Bei der mehrjährigen ÖPUL-Maßnahme “Almbewirtschaftung“ werden Almweideflächen gefördert, die an mindestens 60 Kalendertagen von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas und Alpakas) bestoßen werden.
Die Maßnahme “Tierwohl - Behirtung“ ist eine einjährige ÖPUL-Maßnahme. Zusätzlich muss an der Maßnahme „Almbewirtschaftung“ teilgenommen werden (Kombinationsverpflichtung). Optional ist ein Prämienzuschlag für Herdenschutzhunde möglich.
Die Maßnahme “Tierwohl - Behirtung“ ist eine einjährige ÖPUL-Maßnahme. Zusätzlich muss an der Maßnahme „Almbewirtschaftung“ teilgenommen werden (Kombinationsverpflichtung). Optional ist ein Prämienzuschlag für Herdenschutzhunde möglich.
Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste bis spätestens 15. Juli 2024 einreichen
Die “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ gilt als Zahlungsantrag für die Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und “Tierwohl - Behirtung“ und ist bis spätestens am 15. Juli 2024 online unter www.eama.at einzureichen. Detaillierte Informationen und Videoanleitungen zur Beantragung der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter zur Verfügung. Korrekturen der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“, die nach dem 15. Juli 2024 gesendet werden und zu einer Prämienausweitung führen würden, können nicht mehr für die Förderungsberechnung berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme gilt dabei für eine ausschließlich mit Rindern bestoßene Alm mit der Erschließungsstufe 1 und ohne Teilnahme an der Maßnahme “Tierwohl - Behirtung“. Bei diesen Almen kann auf die Einreichung der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste verzichtet werden und es gilt die “Alm-/Weidemeldung Rinder“ als Zahlungsantrag. Ansonsten sind der Erschließungszustand sowie die weiteren prämienrelevanten Angaben bis spätestens am 15. Juli 2024 zu erfassen.
Für die Auszahlung können grundsätzlich nur jene Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele berücksichtigt werden, die bis spätestens am 15. Juli 2024 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und gemeldet wurden. Rinder müssen ebenfalls bis spätestens am 15. Juli 2024 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und in diesem Fall bis spätestens am 29. Juli gemeldet werden.
Eine Ausnahme gilt dabei für eine ausschließlich mit Rindern bestoßene Alm mit der Erschließungsstufe 1 und ohne Teilnahme an der Maßnahme “Tierwohl - Behirtung“. Bei diesen Almen kann auf die Einreichung der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste verzichtet werden und es gilt die “Alm-/Weidemeldung Rinder“ als Zahlungsantrag. Ansonsten sind der Erschließungszustand sowie die weiteren prämienrelevanten Angaben bis spätestens am 15. Juli 2024 zu erfassen.
Für die Auszahlung können grundsätzlich nur jene Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele berücksichtigt werden, die bis spätestens am 15. Juli 2024 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und gemeldet wurden. Rinder müssen ebenfalls bis spätestens am 15. Juli 2024 erstmalig auf eine Alm aufgetrieben und in diesem Fall bis spätestens am 29. Juli gemeldet werden.
Meldung von Schafen und Ziegen
Schafe und Ziegen müssen in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ einzeltierbezogen mit Angabe der Ohrmarke und den zugehörigen Stammdaten (Tierart, Geschlecht, Geburtsdatum) beantragt werden. Bei Mutterschafen und Mutterziegen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Das voraussichtliche Abtriebsdatum muss angegeben werden und beim Abtrieb innerhalb von sieben Kalendertagen bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Änderung ab 2024
Für Schafe und Ziegen, die am Heimbetrieb an der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ teilnehmen, sind ab dem Antragsjahr 2024 am Heimbetrieb keine gesonderten Meldungen mehr für den Almauf- und Almabtrieb durchzuführen. Nur noch der endgültige Abgang vom Betrieb (z.B. im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) ist zu melden. Die Abgangsmeldung vom Heimbetrieb bewirkt eine automatische Meldung des tatsächlichen Abtriebs des betroffenen Tieres in der Beilage “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ für die jeweilige Alm. Daher ist im Fall eines Verkaufs, bei dem das Tier auf der Alm nur den Besitzer/die Besitzerin wechselt ohne abgetrieben zu werden, eine erneute Auftriebsmeldung vom Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb mit der Betriebsnummer des neuen tierhaltenden Betriebs vorzunehmen.
Meldung von Equiden und Neuweltkamelen
Equiden und Neuweltkamele sind in Stück in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu beantragen. Die Meldefrist für den Auftrieb beträgt sieben Kalendertage. Wird die Meldefrist überschritten, werden maximal sieben Tage vor dem Meldedatum als Alpungstage für die 60-tägige Mindestalpungsdauer anerkannt. Bereits beim Auftrieb muss auch das Abtriebsdatum angegeben werden. Der Abtrieb zu einem anderen als dem ursprünglich erfassten Abtriebsdatum muss jedenfalls korrigiert werden.
Meldung Rinder
Rinder sind über die “Alm-/Weidemeldung Rinder“ zu melden. Bei Rindern muss der Almauftrieb einzeltierbezogen binnen 14 Kalendertagen mittels der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ online über das eAMA RinderNET beantragt werden. Bei Kühen ist zusätzlich anzugeben, ob es sich um gemolkene Tiere (Milchvieh) handelt. Bei späterer Meldung gelten die Tiere maximal 14 Tage vor dem Meldedatum als gealpt. Innerhalb der 14 Tage nach dem Almauftrieb kann ein allenfalls vergessenes “gemolken“-Kennzeichen nachgereicht werden, danach ist eine Änderung auf “gemolken“ nicht mehr möglich. Sollte es noch nicht absehbar sein, ob die erste Abkalbung bis einschließlich dem 1. Juli erfolgen wird, wird empfohlen, das Rind im Zweifelsfall innerhalb der Frist als “gemolken“ zu melden. Sollte die Abkalbung nicht bis einschließlich dem 1. Juli erfolgen oder das Tier nicht zumindest 45 Tage gemolken werden, ist das Kennzeichen “gemolken“ unmittelbar wieder zu entfernen. Das angegebene voraussichtliche Abtriebsdatum muss jedenfalls binnen 14 Tagen nach dem Abtrieb bestätigt oder auf das tatsächliche Abtriebsdatum korrigiert werden.
Bestoßung während mindestens 60 Tagen
Eine Bestoßung durch die in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ angeführten Schafe, Ziegen, Equiden und Neuweltkamele sowie die in der “Alm-/Weidemeldung Rinder“ angeführten Rinder muss an mindestens 60 Tagen erfolgen. Das Auftriebsdatum zählt dabei zur Weidedauer dazu, der Abtriebstag wird nicht mehr als Weidetag angerechnet. Die 60-tägige Mindestweidedauer muss nicht durch eine durchgängige Bestoßung einer einzelnen Alm erreicht werden, sondern kann beliebig lange unterbrochen werden. Es können auch mehrere Almen nacheinander bestoßen werden.
Werden Rinder, Schafe oder Ziegen auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.
Werden Rinder, Schafe oder Ziegen auf mehrere Almen aufgetrieben, so wird die Prämie anteilig nach der Verweildauer auf die jeweilige Alm aufgeteilt.
Meldung höherer Gewalt
Als Fall höherer Gewalt können folgende Gründe anerkannt werden: Blitzschlag, Steinschlag, anzeigepflichtige Seuche, Naturkatastrophe, Wildtierriss, Präventivabtrieb Wolf, Präventivabtrieb Bär. Krankheit und Unfall (z.B. Absturz) gelten nicht als höhere Gewalt. Die Meldung von höherer Gewalt ist innerhalb von drei Wochen nach dem Zeitpunkt des Ereignisses vorzunehmen. Details über die beizulegenden Nachweise und weitere Einzelfälle können dem Merkblatt “Mehrfachantrag 2024“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter und dem Informationsblatt “Almen & Gemeinschaftsweiden“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter entnommen werden.
Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen sind ohrmarkenbezogen unter www.eama.at in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu melden. Unabhängig von der Meldung höherer Gewalt ist für Rinder zusätzlich eine Verendungsmeldung des tierhaltenden Betriebs über das eAMA-RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Fälle höherer Gewalt von Equiden und Neuweltkamelen sind über das Formular “Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste“ vom almbewirtschaftenden Betrieb zu melden. Das Formular, zu finden unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter, ist unter www.eama.at hochzuladen.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom Heimbetrieb auch in die Maßnahmen “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, “Tierwohl - Weide“ oder “Tierwohl - Stallhaltung Rinder“ eingebracht wurden, muss zusätzlich zur Online-Meldung in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ eine separate Online-Meldung durch den Heimbetrieb an die AMA erfolgen, damit bei Anerkennung der höheren Gewalt die betroffenen Tiere auch für diese ÖPUL-Maßnahmen angerechnet werden können.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und "Tierwohl - Behirtung“ sowie zur Antragstellung sind in den jeweiligen Merkblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.
Fälle höherer Gewalt von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen sind ohrmarkenbezogen unter www.eama.at in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ zu melden. Unabhängig von der Meldung höherer Gewalt ist für Rinder zusätzlich eine Verendungsmeldung des tierhaltenden Betriebs über das eAMA-RinderNET innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Fälle höherer Gewalt von Equiden und Neuweltkamelen sind über das Formular “Pferde und Neuweltkamele - Änderungsmeldung Alm/Gemeinschaftsweide - Auftriebsliste“ vom almbewirtschaftenden Betrieb zu melden. Das Formular, zu finden unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/formulare-merkblaetter, ist unter www.eama.at hochzuladen.
Wenn es sich dabei um Tiere handelt, welche vom Heimbetrieb auch in die Maßnahmen “Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“, “Tierwohl - Weide“ oder “Tierwohl - Stallhaltung Rinder“ eingebracht wurden, muss zusätzlich zur Online-Meldung in der “Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ eine separate Online-Meldung durch den Heimbetrieb an die AMA erfolgen, damit bei Anerkennung der höheren Gewalt die betroffenen Tiere auch für diese ÖPUL-Maßnahmen angerechnet werden können.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen der Maßnahmen “Almbewirtschaftung“ und "Tierwohl - Behirtung“ sowie zur Antragstellung sind in den jeweiligen Merkblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.