17 Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Optimierung landwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
- Erhalt der Kulturlandschaft und Schutz der Biodiversität durch standortangepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Wofür wird die Prämie ausbezahlt?
Die Unterstützung wird für umbruchsfähige Grünlandflächen bzw. artenreiches Grünland mit einer Hangneigung <18% bzw. ab dem Antragsjahr 2025 auch für artenreiche Grünlandflächen mit einer Hangneigung >= 18% gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch den Verzicht auf regelmäßigen Umbruch und anschließender Neueinsaat von Mischungen für vielschnittverträgliche und ertragsbetonte Grünlandbestände als auch durch eine biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung zur Etablierung artenreicher Grünlandbestände entstehen.
Zugangsvoraussetzungen
- Teilnahme an der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder "Biologische Wirtschaftsweise"
- Bewirtschaftung von mindestens 2 ha Grünland.
- Tierhalter im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Grünlandanteil (ausgenommen Almweideflächen) an der landwirtschaftlichen Nutzfläche im ersten Jahr der Verpflichtung zumindest 40%.
Definition im Rahmen dieser Maßnahme
- Als Umbruch sind alle technischen Verfahren zu verstehen, die eine Zerstörung der Grasnarbe zur Folge haben. Geringfügige Abweichungen (z.B. temporäre Anlage eines Gemüsegartens) gelten bis zu 300 m² je Einzelfläche nicht als Umbruch.
- Als artenreiches Grünland gelten gemähte Grünlandflächen mit mindestens 5 Kennarten gemäß Kennartenkatalog in Anhang H oder einmähdige Wiesen (inkl. Streuwiesen). Die Kennarten müssen auf den beantragten Flächen verteilt vorkommen und zur Blüte gelangen.
Förderverpflichtungen
- Verzicht auf Grünlandumbruch einschließlich Grünlanderneuerung durch Umbruch auf allen Grünlandflächen des Betriebes. Im Falle einer Grünlandsanierung nach Schädlingsbefall z.B. durch Engerlinge, Maulwurfsgrillen, Schwarzkopfregenwurm oder Wildschweinschäden bzw. im Falle einer Neueinsaat einer dauerhaften Grünland-Saatgutmischung gemäß 2.1.4 Punkt 4d oder 2.1.9 Punkt 5d ("DIV-D" aus UBB oder BIO) ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch zulässig. Entsprechende Unterlagen zum Nachweis der Notwendigkeit sind am Betrieb aufzubewahren.
- Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse zum Thema Grünlandbewirtschaftung im Mindestausmaß von fünf Stunden aus dem Bildungsangebot eines vom BML als geeignet anerkannten Bildungsanbieters zu absolvieren. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 01. Jänner 2022. Die Themen Nutzungsverfahren und Nutzungshäufigkeit, Düngeplanung unter Berücksichtigung des Tierbestandes oder Umsetzbarkeit des Konzepts des abgestuften Wiesenbaus müssen jedenfalls Inhalt dieser Kurse sein. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
- Pro angefangene 5 ha förderfähige Grünlandfläche <18% Hangneigung gemäß Mehrfachantrag 2025 ist bis 31. Dezember 2025 mindestens eine Bodenprobe nach den Normen entsprechend den Richtlinien für sachgerechte Düngung oder der EUF-Methode hinsichtlich des pH-Wertes sowie des Phosphor- und Kalium-Gehaltes und des Humusgehaltes zu ziehen und von einem akkreditierten Labor zu untersuchen. Anrechenbar sind Bodenproben, die ab dem 01. Jänner 2022 gezogen werden. Die Ergebnisse der Bodenproben sind in die dafür bereitgestellte AMA-Datenbank einzupflegen.
- Optionaler Zuschlag: Bewirtschaftung von artenreichem Grünland oder einmähdigen Wiesen (inkl. Streuwiesen): Jährliche Beantragung von Schlägen auf denen mindestens 5 Kennarten gemäß Anhang H vorkommen oder von Flächen, die nur einmal jährlich genutzt werden. Im Falle der Bewirtschaftung von artenreichem Grünland hat die erste Nutzung als Mahd zu erfolgen und es sind das jährliche Vorhandensein der entsprechenden Kennarten bzw. die durchgeführten Begehungen zu dokumentieren.
Höhe der Prämie
- Flächen mit Umbruchsverbot gemäß GLÖZ 2, GLÖZ 4 bzw. GLÖZ 9 sind nicht förderfähig, ausgenommen Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland.
- Der optionale Zuschlag für die Bewirtschaftung von artenreichem Grünland wird nur auf gemähten Grünlandflächen (ohne Bergmähder) und für max. 15% bzw. ab dem Antragsjahr 2025 für max. 25% des gemähten Grünlands, jedenfalls aber 2 ha, gewährt.