16 Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Verringerung der Treibhausgasemissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
- Erhalt der Kulturlandschaft und Schutz der Biodiversität durch standortangepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für Ackerflächen in ausgewählten Gebieten bzw. im Falle der stickstoffreduzierten Fütterung ab dem Antragsjahr 2025 auch für Ackerflächen außerhalb dieser Gebiete gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die aufgrund einer verminderten Düngungsintensität sowie durch den Aufwand für Datenerhebung, Aufzeichnung, Bilanzierung, Weiterbildung und das Ziehen und die Analyse von Bodenproben sowie durch den Verzicht auf ausgewählte Pflanzenschutzmittelwirkstoffe oder die stickstoffreduzierte Fütterung oder ab dem Antragsjahr 2025 die Düngerausbringung im Cultan-Verfahren bzw. die Anlage und Pflege von dauerhaften Begrünungsmischungen aus auswaschungsgefährdeten Ackerflächen entstehen.
Zugangsvoraussetzungen
- Bewirtschaftung von mindestens 2 Hektar Ackerfläche im Gebiet gemäß Anhang G im ersten Jahr der Verpflichtung.
- Teilnahme an den Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ (6) oder "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“.
Förderverpflichtungen
- Betriebliche Aufzeichnungen für alle bewirtschafteten Flächen gemäß § 8, Abs. 1 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für alle an der Maßnahme teilnehmenden Betriebe. Die betrieblichen Aufzeichnungen sind bis 28. Februar des Verpflichtungsjahres als voraussichtliche Düngeplanung anzulegen und bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres als betriebliche Düngebilanzierung abzuschließen.
- Schlagbezogene Aufzeichnungen gemäß § 9 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für Ackerflächen im Gebiet für alle an der Maßnahme teilnehmenden Betriebe. Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Bei Kulturen mit einem Flächenausmaß von <= 0,3 Hektar je Kultur sind keine schlagbezogenen Aufzeichnungen erforderlich. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind elektronisch zu führen und dem BML (= Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft) im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellen.
- Ein Stickstoffüberschuss von mehr als 10 kg/ha bzw. ab dem Antragsjahr 2025 von mehr als 20 kg/ha aus der vorangegangenen Kultur gemäß schlagbezogener Düngebilanzierung (Stickstoffsaldo) ist für die Folgekultur zu berücksichtigen, ab dem Antragsjahr 2025 jedoch max. 100 kg N/ha. Die Düngung der nachfolgenden Kultur ist in den Gebieten nördliches und mittleres Burgenland, östliches Niederösterreich inkl. Tullnerfeld sowie Wien zumindest im Ausmaß von 80% dieses Stickstoffüberschusses, in den restlichen Gebieten gemäß Anhang G um zumindest 60% dieses Stickstoffüberschusses zu reduzieren. Im Falle eines Anbaus einer genutzten Zwischenfrucht kann der Entzug der Zwischenfrucht unter Berücksichtigung der durchgeführten Düngung den anzurechnenden Stickstoffüberschuss gemäß den relevanten Entzugszahlen der Richtlinien für die sachgerechte Düngung reduzieren. Ungenutzte Zwischenfrüchte reduzieren den anzurechnenden Stickstoffüberschuss nicht bzw. ist die entsprechende Vorfruchtwirkung bzw. Stickstoffdüngung ebenso für die Folgekultur anzurechnen.
- Bei einem errechneten Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur von mehr als 30 kg oder bei Schlägen größer als 0,3 ha Feldgemüse oder Kürbis als Vorkultur oder bei einem Umbruch von Ackerfutter oder Ackerbrachen vor dem 15. November hat die Anlage einer Folgekultur noch im Herbst (bis 15. November) oder die Anlage einer Zwischenfrucht gemäß der Maßnahme "Begrünung Entwurf Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 inkl. Öko-Regelungen 48 von 152 von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ (6) bzw. "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ (7) zu erfolgen. Ausgenommen davon sind Schläge mit Kulturen, die nach dem 30. September geerntet werden, jedoch nicht die Anlageverpflichtung nach Umbruch von Ackerfutter.
- Bis spätestens 31. Dezember 2026 sind von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse oder Fachexkursionen zum Thema Grundwasserschutz im Mindestausmaß von zehn Stunden aus dem Bildungsangebot eines vom BMLRT als geeignet anerkannten Bildungsanbieters zu absolvieren. Im Zuge der Bildungsveranstaltung sind geeignete Maßnahmen zur Reduktion von Nährstoffeinträgen in Grund- und Oberflächengewässer sowie Maßnahmen zur Verminderung von Bodenerosion zu diskutieren. Ebenso ist die Berücksichtigung von Messergebnissen zum verfügbaren Stickstoffvorrat (z.B. aus den Bodenproben bzw. falls vorhanden auch aus den Nitrat-Informationsdiensten) für die Düngebemessung zu thematisieren. Ebenso sind die Themen "Wassersparen“, "Humusaufbau“ und "stickstoffreduzierte Fütterung“ in die Bildungsthemen zu integrieren.
Auf Basis dieser Informationen ist einmalig ein betriebsbezogenes Gewässerschutzkonzept bis spätestens 31. Dezember 2026 zu erstellen. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 1. Jänner 2022. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig. - Pro angefangene 5 ha Ackerfläche gemäß Mehrfachantrag-Flächen 2026 im Gebiet ist bis spätestens 31. Dezember 2026 mindestens eine Bodenprobe zu ziehen. Es wird immer aufgerundet, das heißt bis 5 ha mindestens eine Probe, zwischen 5 und 10 ha zwei Proben. Die Bodenproben sind sachgerecht zur Feststellung des Stickstoff-, Phosphor- und Kaligehaltes sowie des pH-Wertes und des Humusgehaltes zu ziehen und von einem akkreditierten Labor zu analysieren. Die Analysen hierzu müssen nach den Normen entsprechend den "Richtlinien für die sachgerechte Düngung“ oder der EUF-Methode durchgeführt werden. Bei Stickstoff hat die Untersuchung den nachlieferbaren oder den Gehalt an mineralischem Stickstoff zu umfassen. Anrechenbar sind Bodenproben, die ab dem 1. Jänner 2022 gezogen wurden. Die Ergebnisse der Bodenproben sind in die dafür bereitgestellte AMA-Datenbank einzupflegen.
- Der Einsatz der Wirkstoffe Dimethachlor, Metazachlor, S-Metolachlor und Terbuthylazin sowie im Falle der Wiederzulassung auch Bentazon - auf Sorghum, Mais (inklusive Zuckermais- und Saatmais), Raps, Soja und Zuckerrübe ist nicht zulässig.
- Im Gebiet Oberösterreich gilt zusätzlich:
- Verzicht auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhaltigen Düngern, Klärschlamm und Klärschlammkompost auf Ackerflächen (ausgenommen Ackerfutterflächen) von 15. Oktober bis zum 15. Februar, im Falle von Mais bis zum 21. März des Folgejahres.
- Stickstoffgaben, die nach Abzug der Stall- und Lagerverluste mehr als 80 kg Nitrat-Stickstoff, Ammonium-Stickstoff oder Carbamid-Stickstoff je Hektar enthalten, sind zu teilen. Die Berechnung des Ammonium-Stickstoffs aus Wirtschaftsdüngern und sonstigen organischen Düngern erfolgt gemäß Anlage 2 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Ausgenommen von der Gabenteilung sind stickstoffhaltige Düngemittel mit physikalisch oder chemisch verzögerter Stickstofffreisetzung.
- Verzicht auf die Anlage von Begrünungskulturen gemäß Variante 3 der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ (6)
- Bei jeder chemischen Pflanzenschutzmaßnahme ist im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes im Vorfeld ein Kontrollgang durchzuführen und entsprechend schlagbezogen zu dokumentieren oder es sind entsprechende Warndienstmeldungen (www.warndienst.at) zu dokumentieren und zu berücksichtigen. - Optionaler Zuschlag Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen auf Ackerflächen im Gebiet gemäß Anlage G mit einer durchschnittlichen Ackerzahl <= 40:
- Einsaat einer winterharten Begrünungsmischung ohne Leguminosen bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres oder Belassen eines bestehenden Begrünungsbestandes. Umbruch frühestens am 15. September des zweiten Jahres.
- Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung vom 01. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages als auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Mehrfachantrag-Flächen bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Flächen.
- Mahd/Häckseln mindestens ein Mal jedes zweite Jahr; Verbringung des Mähgutes erlaubt, Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt. Das Befahren der Flächen ist zulässig.
- Nicht förderfähig sind Ackerflächen, die im Mehrfachantrag-Flächen 2020 Grünlandflächen waren. - Optionaler Zuschlag für Flächen im Gebiet Wien: Humusaufbau und Erosionsschutz
- Wendende Bodenbearbeitung ist im gesamten Vertragszeitraum auf Ackerflächen im Gebiet Wien unzulässig (sowohl für Haupt- als auch Zwischenfruchtkulturen, ausgenommen Bodenbearbeitung nach Mais)
- Wissenschaftliche Begleitung im Rahmen eines vom BML anerkannten Projektes mit der Zielsetzung der Untersuchung der Auswirkungen auf die Speicherung von Kohlenstoff im Boden. Es sind jedenfalls entsprechende Daten über die Flächenbewirtschaftung bzw. auch die Ergebnisse der Bodenproben für wissenschaftliche Zwecke nach Aufforderung durch die Projektbeauftragten zur Verfügung zu stellen. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Vorliegen einer Teilnahmebestätigung der für die Abwicklung der wissenschaftlichen Begleitung beauftragten Stelle.
- Zusätzlich drei Stunden Bildung und Beratung gemäß Punkt 5 im Zusammenhang mit Bodenproben, Humusaufbau oder pflugloser Bodenbearbeitung.
- Es sind doppelt so viele Bodenproben erforderlich wie bei der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“, das heißt mindestens zwei Proben je angefangene 5 ha Ackerfläche gemäß Punkt 6 sowie entsprechend räumlicher und zeitlicher Projektvorgaben.
- Eine Prämienkombination mit der Maßnahme "Erosionsschutz Acker“ (8) für Mulch- und Direktsaat ist auf Flächen im Gebiet Wien nicht möglich. - Optionaler Zuschlag stark stickstoffreduzierte Fütterung von Schweinen
- Umsetzung einer stark stickstoffreduzierten Fütterung bei allen am Betrieb gehaltenen Schweinen mit folgenden Rohproteingrenzen je Kilogramm der Ration in der Trockenmasse (je 88% TM) bei
-- Jung- und Mastschweinen ab 32 Kilogramm bis Mastende sowie Jungsauen nicht gedeckt ab 50 kg im Durchschnitt maximal 157 Gramm oder
--- i. 32 - 60 kg maximal 170 Gramm
--- ii. 60 - 90 kg maximal 155 Gramm
--- iii. ab 90 kg maximal 150 Gramm
-- Zuchtsauen inklusive Ferkel zwischen 8 und 32 kg, Jungsauen gedeckt ab 50 kg und Eber ab 50 kg
--- i. Zuchtsauen tragend maximal 125 Gramm
--- ii. Zuchtsauen säugend maximal 155 Gramm
--- iii. Ferkel zwischen 8 und 32 kg im Durchschnitt maximal 166 Gramm
--- iv. Eber maximal 170 Gramm
- Für die Berechnung der Rohproteingehalte der Rationen sind die Ergebnisse von Futtermitteluntersuchung(en), für nicht untersuchte Futtermittel Standardwerte für Proteingehalte aus der Fachliteratur und bei Fertigfuttermischungen die Proteingehalte gemäß Angaben des Futtermittelherstellers zu verwenden.
- Die stark stickstoffreduzierte Fütterung ist über Rezepturen, bei welchen der Rohproteingehalt je kg FM (88% TM) ausgewiesen ist (z.B. Ausdruck Fütterungscomputer, Berechnung Futtermittelfirma oder Offizialberatung), nachzuweisen. Im Falle einer Phasenfütterung und insbesondere bei einer allfälligen Vor-Ort-Kontrolle muss plausibel gemacht werden können, dass diese technisch möglich ist und tatsächlich durchgeführt wird, z.B. Beschriftung von Silos, entsprechende Fütterungstechnik - Optionaler Zuschlag Cultan-Düngung auf Ackerflächen im Gebiet gemäß Anhang G ab dem Antragsjahr 2025
Injektion des Düngers im Cultan-Nagelradverfahren in den Boden.
- Schlagbezogene Dokumentation über die injizierte Art und Menge sowie des
Ausbringungszeitpunktes des Düngemittels.
- Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über
die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden.
Höhe der Prämie
- Die Basisprämie wird bei Teilnahme an der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ (1B) und "Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“ (2) nur zu 50% gewährt. Die Zuschläge für Pflanzenschutzmittelverzicht sind mit der Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise“ (1B) nicht kombinierbar.
- Auswaschungsgefährdete Ackerflächen sind prämienmäßig mit keiner anderen ÖPUL-Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar, ausgenommen Abgeltung für Landschaftselemente im Rahmen der Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (1A) bzw. "Biologische Wirtschaftsweise (1B). Begrünte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 4 bzw. stillgelegte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 sind auf dem betroffenen Flächenteil nicht als auswaschungsgefährdete Ackerflächen förderbar.
- Auswaschungsgefährdete Ackerflächen sind prämienmäßig mit keiner anderen ÖPUL-Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar, ausgenommen Abgeltung für Landschaftselemente im Rahmen der Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (1A) bzw. "Biologische Wirtschaftsweise (1B). Begrünte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 4 bzw. stillgelegte Ackerflächen im Rahmen von GLÖZ 8 sind auf dem betroffenen Flächenteil nicht als auswaschungsgefährdete Ackerflächen förderbar.