24 Wasserrahmenrichtlinie - Landwirtschaft ÖPUL 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission.
Ziele dieser Maßnahme
- Unterstützung landwirtschaftlicher Einkommen
- Einkommensausgleich in Gebieten mit naturbedingten und gebietsspezifischen Benachteiligungen
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für Ackerflächen in Gebieten mit verpflichtenden Auflagen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie gewährt. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch die erhöhten Auflagen, entstehen.
Zugangsvoraussetzungen
Bewirtschaftung von mindestens 2 ha Ackerfläche im Gebiet des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg (LGBl Nr. 24/2018).
Förderungsverpflichtungen
- Land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung mit bloß geringfügiger Einwirkung auf das Grundwasser auf Ackerflächen gemäß § 4 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg (LGBl Nr. 24/2018), bezüglich
- a) maximal zulässiger Stickstoffdüngermengen pro Hektar und Jahr für die jeweilige Düngeklasse gemäß Anlage 3, Punkt 1 und 2 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg (LGBl Nr. 24/2018) in Verbindung mit der Düngeklasseneinstufung in Anlage 2B derselben Verordnung. Nicht zugeordnete Flächen im Gebiet sind mit der Düngeklasse C einzustufen.
- b) Einhaltung der zulässigen Zeiträume für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel gemäß Anlage 3, Punkt 3 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg (LGBl Nr. 24/2018);
- Einhaltung der Aufzeichnungspflichten gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg (LGBl Nr. 24/2018)
Höhe der Prämie
Brachflächen sowie genutzte Flächen mit einer Bewilligung zu erhöhten Stickstoffdüngergaben gemäß § 4, Z 7 in Bezug auf die Z 1 bis Z 4 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg (LGBl Nr. 24/2018) sind nicht förderfähig und im Antrag entsprechend zu codieren.