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13.04.2021
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Kräuterprodukte

Was muss ich bei der Vermarktung bedenken?

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Über als Lebensmittel vermarktete Kräuterprodukte dürfen keine Aussagen gemacht werden, die sich auf die Heilkraft oder auf die Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. © LK Steiermark
In den letzten Jahren erlebten Heil- und Wildkräuter eine kleine Renaissance. Es gibt zahlreiche Seminare und Kurse, in denen Kräuterwissen vermittelt wird und so mancher bekommt Lust, das Erlernte als Geschäftsidee umzusetzen. Kräuter können ganz unterschiedlich eingesetzt und zu den verschiedensten Produkten verarbeitet werden. So findet man sie beispielsweise als Gewürze in Lebensmitteln, als Heilpflanzen in Arzneimitteln oder als Duftpflanzen in Kosmetika. Je nachdem, in welcher dieser Rubriken die Kräuter zum Einsatz kommen, gelten unterschiedliche Gesetze und Bestimmungen. Die Auflagen, wenn man Kräuter als Arzneimittel oder Kosmetika in Verkehr bringt, sind wesentlich strenger als für ihren Gebrauch als Lebensmittel, weshalb hier unbedingt eine klare Einordnung der Erzeugnisse erfolgen muss. Unter welchen Voraussetzungen Kräuter als Lebensmittel, Arzneimittel oder kosmetisches Mittel eingestuft werden, definieren in Österreich das österreichische Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), das österreichische Lebensmittelbuch, das Arzneimittelgesetz und das Arzneibuchgesetz. Außerdem gibt es noch eine Reihe von EU-Verordnungen, die für die Herstellung und Vermarktung von Kräuterprodukten von großer Wichtigkeit sind (zum Beispiel die EU-Kosmetikverordnung).

Kräuter als Lebensmittel

Von besonderer Bedeutung im Bereich der bäuerlichen Direktvermarktung ist die Vermarktung von Kräutern als Lebensmittel. Zu den Kräuterprodukten, die als Lebensmittel vermarktet werden können, gehören neben Teekräutern (Erfrischungs- und Genusstee) und Gewürzen auch Kräuterzubereitungen wie Kräutersalz, Pesto, Kräuteressig, Würzöle oder Liköre. Hier ist wesentlich, dass der Ernährungs- und Genusszweck bei den erzeugten Produkten im Vordergrund steht. Selbstverständlich sind alle lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen einzuhalten, um den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren und vor Täuschungen zu schüt-zen. Im Österreichischen Lebensmittelbuch sind die handelbaren Gewürz- und Teekräuter, die als Lebensmittel anzusehen sind, in den Codex-Kapiteln B 29 und 31 aufgeführt.

Abgrenzung Lebensmittel und Arzneimittel

Sehr wichtig ist die klare Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln. Während Lebensmittel dazu bestimmt sind, vom Menschen zu Ernährungs- oder Genuss- zwecken verzehrt zu werden, ist die Zweckbestimmung von Arzneimitteln darauf angelegt, im menschlichen Körper Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Als Lebensmittel gehandelte Kräuter können bei Einhaltung der lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen hergestellt und vermarktet werden, während bei der Herstellung und Vermarktung von Arzneimitteln sehr strenge Auflagen zu erfüllen sind.

Gesundheitsbezogene Angaben

Als Lebensmittel vermarktete Kräuterprodukte dürfen also keine medizinischen Anwendungsgebiete beanspruchen. Auch dürfen keinerlei Aussagen gemacht werden, die sich auf die Heilkraft oder auf die Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. So dürfen Teemischungen beispielsweise nicht durch Bezeichnungen wie „Schlaftee“, „Hustentee“ oder „Beruhigungstee“ den Anschein einer arzneilichen Wirkung erwecken. Und auch Säfte oder Liköre dürfen nicht damit werben, dass sie „die Abwehrkräfte stärken“, sonst wird das Produkt automatisch zum Arzneimittel und es müssen alle erforderlichen Gesetze, Bestimmungen und Auflagen des Arzneimittelrechts erfüllt werden. Alle Arzneimittel müssen amtlich zugelassen sein - also auch Tinkturen oder Teemischungen mit einer gesundheitsfördernden Wirkung. Die Ausbildungserfordernisse und der organisatorische und finanzielle Aufwand für die Herstellung und Vermarktung von Arzneimittel sind sehr hoch. Für Direktvermarkter ist es kaum möglich, alle Anforderungen zu erfüllen.

Vermarktung als Kosmetika ohne Befähigungsnachweis

Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass für die Herstellung und Vermarktung von kosmetischen Kräuterprodukten (zum Beispiel Kräuterseifen, Cremes oder Badezusätze) die Anmeldung des freien Gewerbes der Herstellung kosmetischer Mittel erforderlich ist. Ein Befähigungsnachweis ist nicht erforderlich, es sind aber die sehr strengen und kostenintensiven Anforderungen der EU-Kosmetikverordnung einzuhalten.
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