ÖPUL: Weideaufzeichnungen und Almmeldungen für Schafe/Ziegen vereinfacht
Das Jahr 2023 brachte für schafhaltende bzw. ziegenhaltende Betriebe, welche Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) in Anspruch genommen haben, einen deutlichen Mehraufwand. Dies liegt in der EU-Vorgabe begründet, dass alle Schafe und Ziegen einzeltierbezogen zu beantragen sind, um Doppelförderungen einzelner Tiere im Rahme nvon GAP-Zahlungen zu vermeiden. Um den Meldeaufwand bei gleichzeitiger Teilnahme an den Maßnahmen “Tierwohl - Weide“ am Heimbetrieb sowie “Almbewirtschaftung“ und/oder “Almauftriebsprämie“ am Almbetrieb zu verringern, hat das Landwirtschaftsministerium folgende Vereinfachung ab dem Antragsjahr 2024 erwirkt.
Keine aktive Abmeldung beim Almauftrieb beim Heimbetrieb
Wenn Schafe und/oder Ziegen eines an der “Tierwohl - Weide“ teilnehmenden Betriebs beim Auftrieb auf Almen oder Gemeinschaftsweiden nur vorübergehend an den Alm-/Gemeinschaftsweidebetrieb zur Betreuung übergeben werden, die Verfügungsgewalt über das Tier aber weiterhin beim Heimbetrieb verbleibt, dann ist für den Heimbetrieb im eAMA in der Beilage Tierwohl - Weide/Stallhaltung für Schafe und Ziegen keine Tierabgangsmeldung des Heimbetriebs beim Auftrieb bzw. keine Tierzugangsmeldung beim Abtrieb notwendig. Analog zu der gewohnten und etablierten Vorgangsweise bei den Rindern genügt es nunmehr, wenn der Alm-/Gemeinschaftsbetrieb den Almauftrieb beziehungsweise den Almabtrieb meldet. Die separate Meldung beim an der Maßnahme “Tierwohl - Weide“ teilnehmenden Heimbetrieb entfällt somit, da das Tier weiterhin dem Heimbetrieb zugeordnet bleibt.
Bei Verkauf, Verendung oder Schlachtung von beantragten Schafen und/oder Ziegen bleibt die Meldeverpflichtung beim Heimbetrieb, der den Abgang unmittelbar zu melden hat. Auf die Übereinstimmung von Tierart, Geschlecht und Geburtsdatum des jeweiligen Tieres zwischen den einzelnen Beilagen ist nach wie vor zu achten.
Bei Verkauf, Verendung oder Schlachtung von beantragten Schafen und/oder Ziegen bleibt die Meldeverpflichtung beim Heimbetrieb, der den Abgang unmittelbar zu melden hat. Auf die Übereinstimmung von Tierart, Geschlecht und Geburtsdatum des jeweiligen Tieres zwischen den einzelnen Beilagen ist nach wie vor zu achten.
Aufzeichnungsverpflichtung “Tierwohl - Weide“
Zusätzlich gibt es ab 2024 bei der Maßnahme Tierwohl - Weide zwei weitere Vereinfachungen. Zum einen wird es im Weidetagebuch ermöglicht, dass die Dokumentation in Bezug auf den Weideort nicht je Einzelfeldstück zu erfolgen hat, sondern gemeinsam in einer Weideperiode beweidete Feldstücke zusammengefasst werden können. Werden zudem alle Tiere einer Kategorie auf denselben Feldstücken geweidet, kann die Aufzeichnung anstelle der exakten Tieranzahl mit dem Vermerk “alle Tiere der Kategorie“ erledigt werden. Zum anderen müssen Weideunterbrechungen durch Geburten bei Schafen und Ziegen (Achtung: gilt nicht bei Rindern!) künftig nur mehr stückbezogen aufgezeichnet werden, sofern sichergestellt ist, dass die beantragte Mindestweidedauer (120 bzw. 150 Weidetage) für die gesamte Kategorie auch bei Abzug der Tage der Stallhaltung im Zuge der Ablammung/Abkitzung eingehalten werden Beispielsweise bei zehn Tagen Stallhaltung aufgrund Ablammung/Abkitzung mindestens 130 Weidetage notwendig, es ist nur noch die aufgrund der Ablammung im Stall stehende Anzahl an Tieren aufzuzeichnen.
Die AMA wird rechtzeitig vor Beginn der Weidesaison die betroffenen ÖPUL-Merkblätter entsprechend aktualisieren und über alle Details mittels E-Mail-Newsletter informieren.
Die AMA wird rechtzeitig vor Beginn der Weidesaison die betroffenen ÖPUL-Merkblätter entsprechend aktualisieren und über alle Details mittels E-Mail-Newsletter informieren.