Videoüberwachung im Selbstbedienungsladen
Die Datenschutzgrundverordnung regelt die Voraussetzungen des Umganges mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung. Damit überhaupt eine Kamera angebracht werden darf, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen:
- Es muss ein im Einzelfall überwiegendes berechtigtes Interesse und die Verhältnismäßigkeit festliegen.
- Es darf kein gelinderes Mittel zur Verfügung stehen
Was ist ein im Einzelfall überwiegendes berechtigtes Interesse?
Im Selbstbedienungsladen (ohne Verkaufspersonal) kann durch eine Videoüberwachung sichergestellt werden, dass Kunden auch für die entnommenen Waren bezahlen, was ein berechtigtes Interesse des Landwirtes darstellt. Zudem dient sie als Schutz für Waren und Einrichtungsgegenstände im Selbstbedienungsladen oder Automaten. Ein berechtiges Interesse besteht, wenn die Videoüberwachung zum Schutz von Personen oder Sachen (Lebensmittel, Gegenstände, usw.) im Betrieb erforderlich ist. Gründe dafür sind zum Beispiel ein bereits erfolgter Einbruch, Sachbeschädigungen oder andere Rechtsverletzungen, oder ein in der Natur des Ortes liegendes Gefährdungspotential.
Was ist ein gelinderes Mittel?
Wurden bereits Maßnahmen zum Schutz für Waren und Einrichtungsgegenstände wie z.B. eine Alarmanlage eingerichtet, so ist die Instalation einer Videoüberwachung nicht mehr gerechtfertigt.
Bei der Videoüberwachung muss auf folgende Punkte geachtet werden:
- Überwachung öffentlicher Flächen ist nicht gestattet– die Überwachung darf nicht über den Selbstbedienungsladen hinaus erfolgen. Ausnahme zur Zweckerfüllung bildet die Überwachung unvermeidbarer öffentlicher Verkehrsflächen.
- Ergreifen geeigneter Datensicherungsmaßnahmen
- Zugang zur Bildaufnahme ausgeschlossen
- Nachträgliche Änderung durch Unbefugte ausgeschlossen
- Protokollierung jedes Verarbeitungsvorganges (außer Echtzeitüberwachung)
- Löschung der Aufnahmen nach spätestens 72 Stunden (Aufbewahrung darüber hinaus muss verhältnismäßig sein und bedarf einer Begründung und Rechtfertigung – z.B. bei Diebstahl)
- Anbringung von gut sichtbaren Hinweisschildern „Dieser Bereich wird Videoüberwacht“
- Verweis auf nähere Informationen nach Art 13 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wie Zweck der Datenverarbeitung, Rechtsgrundlage, Speicherdauer, Beschwerdemöglichkeit etc.