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07.03.2023 | von Dipl.-Ing. Karl Bauer

Hauptfeststellung diesmal ohne Erhebungsbögen

Die diesjährige Hauptfeststellung wird von der Finanzverwaltung als automatisiertes Verfahren durchgeführt. Es werden keine Erhebungsbögen versandt. Änderungen, die dem Finanzamt zum Stichtag 1. Jänner 2023 noch nicht bekannt sein können, können der Behörde vorab bekanntgegeben werden.

Berggebiet
Zwei Kriterien gilt es gegenüber der Hauptfeststellung 2014 bei der Hauptfeststellung 2023 zu berücksichtigen: Einerseits die Betriebsgröße und andererseits die Auswirkungen der geänderten klimatischen Verhältnisse. © Mooslechner
Nach mehreren Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes sind die land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte aktuell zu halten. Dies hat der Gesetzgeber im Rahmen einer Novelle des Bewertungsgesetzes und zugleich des Bodenschätzungsgesetzes, kundgemacht im Bundesgesetzblatt vom 13. April 2022, sichergestellt. Dabei sind zwei Kriterien explizit im Gesetzestext genannt, die es gegenüber der Hauptfeststellung 2014 bei der Hauptfeststellung 2023 zu berücksichtigen gilt: einerseits die Betriebsgröße und andererseits die Auswirkungen der geänderten klimatischen Verhältnisse in Form eines Temperatur-/ Niederschlags-Index (T/N-Index).

Was gilt für die Hauptfeststellung?

Die Hauptfeststellung wird von der Finanzverwaltung als automatisiertes Verfahren durchgeführt. Die Zusendung von Erhebungsbögen durch die Finanzverwaltung an die Grundeigentümer – wie es etwa bei der letzten Hauptfeststellung im Jahr 2014 der Fall war - unterbleibt somit. Es sind vorweg keine aufwändigen Erklärungen erforderlich. Alle sogenannten "wirtschaftlichen Einheiten" (synonym für Betriebe) erhalten einen neuen HF-Bescheid - auch dann, wenn sich keine Änderung des Einheitswertes ergibt. Für Änderungen gilt, dass sie unter Berücksichtigung der sogenannten "Hunderter-Rundungsregel" unmittelbar zur Anwendung kommen. Es gelten nicht die Grenzen wie für Wertfortschreibungen.

Bescheide

Die Finanzverwaltung hat die Bescheide zur Hauptfeststellung 2023 bis 30. September 2023 zu versenden. Es können aber besondere Umstände eintreten, z. B. offene Verlassenschaftsverfahren, ungeklärte Eigentumsverhältnisse etc. Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse am Betrieb zum Stichtag 1. Jänner 2023. Änderungen, die der Finanzverwaltung anhand der Verwaltungsdaten (noch) nicht bekannt sind, können dem Finanzamt Österreich bereits jetzt vorab als formlose Information mitgeteilt werden. Dadurch ist eine Berücksichtigung im Hauptfeststellungsbescheid 2023 möglich. Sollte dennoch ein unrichtiger Bescheid ergehen, kann dies im Zuge einer Bescheidbeschwerde berichtigt werden. Diese muss binnen eines Monats nach Zustellung des Hauptfeststellungsbescheides beim Finanzamt eingebracht werden.

Auswirkungen auf das landwirtschaftliche Vermögen?

Die Bewertung des landwirtschaftlichen Vermögens baut auf der Finanzbodenschätzung  auf. Die Bodenklimazahl stellt  das Ergebnis der Bodenschätzung aller im Eigentum stehenden landwirtschaftlich genutzten  Flächen eines Betriebes dar.  Durch Zu- und Abschläge für  regionalwirtschaftliche, betriebliche  Verhältnisse wird die  Betriebszahl ermittelt. Mit der  Gesetzesnovelle zur Hauptfeststellung  2023 wird die Betriebsgröße  neu eingewertet. Ebenso  findet ein Abschlag aufgrund der gegebenen Auswirkungen  der Klimaänderung in Form eines  T/N-Index Anwendung.
  • Betriebsgröße: Abhängig von  der Eigenfläche (ohne Zupachtungen) eines Betriebes kommt es bei Betrieben von 3,0001 ha bis 45,0000 ha zu höheren Abschlägen  als bisher; alle anderen  Größenstufen bleiben unverändert.  Dies gilt für alle Betriebe,  unabhängig von ihrer  Lage.
  • T/N-Index: Der T/N-Index  bildet als Abschlagszahl die  negativen Auswirkungen der  geänderten klimatischen Verhältnis se im Vergleich der alten  Klimaperiode der Jahre  1961 bis 1990 zur aktuellen  Klimaperiode 1991 bis 2020  ab. Der T/N-Index ist lediglich eine pauschale Berücksichtigung  des Klimaeinflusses und kommt als einstelliger prozentueller Abschlag in jenem Drittel aller Katastralgemeinden zur Anwendung, in dem die Klimaveränderungen am meisten Einfluss auf die Erträge haben. Es gilt das Lageprinzip nach der Katastralgemeinde des Betriebssitzes. Nach der Hauptfeststellung 2023 ist im Jahr 2027 eine Aktualisierung der Bodenschätzung und genauere Berücksichtigung der Klimaänderungen vorgesehen. Nach Einarbeitung der dadurch geänderten Bodenklimazahlen kann der T/N-Index als pauschaler Abschlag wieder entfallen.
Höhere Betriebsgrößenabschläge und der T/N-Index können auf einem Betrieb gemeinsam zutreffen und wirken kumulativ.
Der T/N-Index kommt in folgenden weiteren Unterarten des landwirtschaftlichen Vermögens ebenfalls zur Anwendung: Obstbau, landwirtschaftliche Sonderkulturen, gärtnerisches Vermögen und Weinbau.
Die übrigen Bereiche des landwirtschaftlichen Vermögens (Alpen und Weiderechte, Fischzucht und Teichwirtschaft, Imkerei, Jagdgatter und überdurchschnittliche Tierhaltung) werden durch den T/NIndex nicht verändert.

Auswirkungen auf das forstwirtschaftliche Vermögen?

  • Kleinstwald (bis 10 ha): Ein T/N-Index Forst wird als einstelliger prozentueller Abschlag auf den bisherigen bezirksweisen Hektarsatz ähnlich zur Landwirtschaft, und zwar in dem vom Klimawandel hauptbetroffenen Drittel der (politischen) Gemeinden, angewendet. In den nicht betroffenen Gemeinden eines Bezirks gelten die bisherigen Hektarsätze unverändert weiter.
  • Kleinwald (von 10 ha bis 100 ha): Die zuletzt bei der Hauptfeststellung 2014 eingeführte Altersklasse 0 bis 40 Jahre wird in zwei Altersklassen geteilt: In die Altersklasse 0 bis 10 Jahre mit dem Hundertsatz von 10 und in die Altersklasse 11 bis 40 Jahre mit dem bisherigen Hundertsatz der Altersklasse 0 bis 40 Jahre. Im Zuge einer automatisierten Bescheiderstellung wird die Finanzverwaltung die bei ihr aufliegende Waldfläche der bisherigen Altersklasse 0 bis 40 Jahre pauschal im Verhältnis 1:3 auf die beiden neuen Altersklassen aufteilen. Alle übrigen Altersklasseneinstufungen bleiben unverändert. Sollte dies nicht der Realität des Betriebes entsprechen - etwa aufgrund verstärkter Schlägerungen in den letzten neun Jahren - empfiehlt es sich, dem Finanzamt die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie zum 1. Jänner 2023 vorliegen, vorab bekanntzugeben.
  • Großwald (über 100 ha): Wenngleich auch für den Großwald dieselben klimatischen Veränderungen zutreffen, so kann keine exakte Zuordnung bzw. Abgrenzung im Zuge eines automatisierten Verfahrens vorgenommen werden. Daher erfolgt durch die Hauptfeststellung 2023 keine Änderung der Einheitswerte. Sollten Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse vorliegen, kann dies, wie schon bisher, beim Finanzamt eingebracht und z. B. eine Herabsetzung des Hektarsatzes beantragt werden.

Auswirkungen der neuen Einheitswerte:

  • Abgaben für Grund und Boden und abgeleitete Beiträge (z.B. Grundsteuer, Abgaben und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Kammerumlage): Für diese Abgaben muss für 2023 und die Folgejahre ein neuer Leistungsbescheid erlassen werden. Beispiel Grundsteuer: Solange keine Neufestsetzung der Grundsteuer erfolgt, gelten die bisherigen Vorschreibungen, einbezahlte Beträge werden bei einer Absenkung der Einheitswerte als Vorauszahlung gesehen und mit Werten des neuen Bescheids gegengerechnet.
  • SVS-Beiträge: Durch Gesetzesänderung erfolgt ein einheitliches Wirksamwerden mit 01. Jänner 2024. Es kommt zu Auswirkungen auf Beitragsvolumen insgesamt sowie individuell bezüglich der Versicherungsgrenzen (Unfallversicherung 150 Euro, Krankenversicherung und Pensionsversicherung 1.500 Euro). Es gilt die "Wahrungsregelung": Bei Unterschreiten der Versicherungsgrenze für die Krankenversicherung und Pensionsversicherung kann der Verbleib in der Pflichtversicherung beantragt werden.
  • Einkommensteuerpauschalierung: Durch den Stichtagsbezug 31.Dezember. sind neue Einheitswerte aus der Hauptfeststellung 2023 für die Über-/Unterschreitung der Pauschalierungsgrenzen erst ab 1. Jänner 2024 wirksam.
Diese Übersicht gilt vorbehaltlich der Neukundmachung der Bewertungsrichtlinien. Für allfällige Rückfragen im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung 2023 stehen auch gerne die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihrer Landwirtschaftskammer zur Verfügung.

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  • Einheitswerthauptfeststellung 2023

  • Einheitswert-Hauptfeststellung – Gesetzliche Änderungen ab 2023

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