Rechte der Frauen im Fokus
Die Hofübergabe ist ein entscheidender Lebensabschnitt für viele Bäuerinnen und Bauern. Doch wer ist Vertragspartner:in? Wer muss die Ausgedingsleistungen erbringen? Und welche Rechte haben die weichenden Kinder? Um Licht ins Dunkle zu bringen, haben sich dazu die lk Bäuerinnen Österreich der Broschüre „Rechte der Frau in der Landwirtschaft“ in der 4. Auflage angenommen. Im Kapitel drei der Broschüre wird die Hofübergabe thematisiert:
Vertragsinhalt
Zu Beginn sollte man sich über den Inhalt des Übergabevertrages Gedanken machen. Somit sollten bei der Ausgestaltung des Hofübergabevertrags folgende Punkte berücksichtigt werden:
- Was wird übergeben bzw. zurückbehalten?
- Gibt es Schulden oder Dienstbarkeiten?
- Alleineigentum oder Miteigentum?
- Welche Ausgedingsleistungen werden erbracht (Wohnen, Verpflegen, Betreuen, Botendienste)?
- Geben die Weichenden einen Pflichtteilsverzicht ab und welche Gegenleistung erhalten sie dafür?
- Soll es Veräußerungs- und Belastungsverbote geben? Diese und mehr Fragen werden in den folgenden Absätzen näher erläutert:
Wahl der Vertragspartner:innen
Die Übernehmer:in kann entweder das Hauskind oder auch das Schwiegerkind sein. Beabsichtigt das Schwiegerkind weder im Betrieb mitzuarbeiten noch irgendetwas zu investieren, so empfiehlt sich das Alleineigentum des Hauskindes. Wird jedoch auch das Schwiegerkind die eigene Arbeitskraft im Betrieb einsetzen und eigenes Geld investieren, so ist der Miteigentumsvariante der Vorzug zu geben. Falls Hauskind und Schwiegerkind gleichermaßen als Übernehmer:in auftreten, so sollten auch in harmonischen Zeiten für den Fall einer Scheidung vorher entsprechende Regelungen getroffen werden.
Wer muss die Ausgedingsleistungen erbringen?
Die Ausgedingsleistungen sind Gegenleistungen für die Übergabe des Betriebes. Sie können in Form von Wohnrecht, Pflegeleistungen, Verpflegung oder anderen Leistungen erbracht werden. Es verpflichtet sich lediglich die bzw. der Vertragspartner:in die Gegenleistung zu erbringen.
Rechte der Weichenden
Die Weichenden haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Hofübergabe. Sie können jedoch einen Pflichtteilsverzicht abgeben. Dies bedeutet, dass sie im Todesfall der Übergeber:innen keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Im Gegenzug erhalten sie wiederum eine Gegenleistung, z. B. in Form von Geld oder einen Bauplatz.
Die FRAU als Gesellschafterin
Die meisten Frauen, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft mitarbeiten, sind, ohne es zu wissen, Gesellschafterin. Arbeiten nämlich zwei oder mehrere Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, etwa um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Frauen in der Landwirtschaft sollten sich daher über ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Hofübergabe informieren: eine ausführliche Rechtsberatung ist in jedem Fall ratsam.
Denn aus dem Wissen über die eigenen Rechte ergeben sich Möglichkeiten, die Zukunft nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten!
Unter www.tirol.lko.at und dem Menüpunkt Beratung findest man die Beratungsangebote rund um das Thema Hofübernahme, die in der Tiroler Landwirtschaftskammer und in den regionalen Außenstellen angeboten werden. Darüber hinaus gibt es regelmäßig Hofübergabe/Hofübernahme-Seminare, Vorträge und Broschüren zum Downloaden zu diesem Bereich. Zu finden unter lfi.at und landjugend.at