Novellierung des Landespolizeigesetzes
Kernpunkte der Novelle
Hauptgesichtspunkt der gegenständlichen Novelle sind Maßnahmen zur Abminderung der Gefährdung von Menschen und Tieren im Zusammenhang mit der Haltung von Hunden. Dabei haben die diesbezüglichen Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt, dass in Ergänzung zu den derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen weitere Maßnahmen, wie der generelle Leinenzwang an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaft, die Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten mit größeren Menschenansammlungen, die verpflichtende Absolvierung einer theoretischen Ausbildung über Hundehaltung für „Neueinsteiger“ (erstmalige Hundehaltung) sowie die Möglichkeit, den Haltern von auffälligen Hunden neben dem Leinen- und/oder Maulkorbzwang, weitere Maßnahmen, wie insbesondere „Hundeschulungen“ oder tierärztliche Untersuchungen, vorschreiben zu können, notwendig sind.
Stellungnahme
Die Landwirtschaftskammer hat sich in ihrer umfangreichen Stellungnahme, die noch diese Woche dem Verfassungsdienst beim Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wird, in Anlehnung an die Zielbestimmung des Landespolizeigesetzes auf eine Ausdehnung des generellen Leinenzwangs ausgesprochen. Sollte dieser – wie vorgesehen – nur an öffentlichen Orten innerhalb geschlossener Ortschaft gelten (ausgenommen ausgewiesene Hundefreilaufzonen), kommt es zu einer Potenzierung des ohnehin bestehenden Problems der Verschmutzung landwirtschaftlicher Felder. Insbesondere Futterflächen neben stark frequentierten Spazierwegen sind mit Hundekot stark belastet und dieser Hundekot im Grundfutter stellt nicht nur ein stinkendes Ärgernis dar, sondern kann als Krankheitsüberträger zur Gefahr für Mensch und Tier werden. Der bekannteste Hundekoterreger ist der Einzeller „Neospora caninum“. Dieser Darmparasit ist in Rinderpopulationen weit verbreitet und gilt seit etwa 20 Jahren als einer der häufigsten Verwerfenserreger.
Wie die Vergangenheit zeigte, konnten Gemeinden bisher durch Verordnung einen Leinen- und/oder Maulkorbzwang in bestimmten Gebieten des Gemeindegebietes bestimmen. Von dieser gesetzlichen Ermächtigung haben viele, aber bei weitem nicht alle Gemeinden in Tirol Gebrauch gemacht.
In den Gemeinden, in denen dies über ortspolizeiliche Verordnung geregelt wurde, verlagerte sich das Thema Hundekot auf Felder der Landwirte von Nachbargemeinden, in denen dies auf Grund der Kann-Bestimmung nicht geregelt wurde (sogenannter Hundetourismus).
Die bäuerliche Interessenvertretung fordert daher mit vorliegender Stellungnahme, dass die Gemeinde eine Verordnung betreffend Leinenzwang in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten öffentlichen Verkehrsflächen (auf Spazierwegen, die quer durch Felder von Landwirten führen) außerhalb geschlossener Ortschaft zu erlassen hat. Diese Verpflichtung der Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung durch die Gemeinde würde der bestehenden Zielbestimmung des Gesetzes endlich Rechnung tragen. Es sollte die Leinenpflicht zumindest auf jedem öffentlichen Weg bzw. öffentlichen Gut gelten. Gerade außerhalb geschlossener Ortschaften sehen wir ein Spannungsfeld zwischen Hundehaltern und Freizeitsportlern, denem über die vorgesehene Kann-Bestimmung im vorliegenden Entwurf nicht entgegengetreten wird.
Auf die Hundekotproblematik hin regt die Landwirtschaftskammer an, die Bestimmung, wonach der Halter eines mehr als drei Monate alten Hundes der Behörde innerhalb einer Woche seinen Namen und seine Adresse sowie die Rasse, die Farbe und das Geschlecht des gehaltenen Hundes und die Kennnummer des dem Hund eingesetzten Mikrochips bzw. der Tätowierung zu melden hat, dahingehend zu ändern, dass ab der Anmeldung die Hunde mit amtlichen Hundemarken zu kennzeichnen sind. So hat der Hundehalter oder die Hundehalterin dafür zu sorgen, dass die für den Hund ausgegebene amtliche Hundemarke am Halsband oder am Brustgurt des Hundes sichtbar getragen wird. Dabei müssen die amtlichen Hundemarken deutlich lesbar sein, mit der Aufschrift „Tirol“ und mit dem jeweiligen Gemeindenamen sowie einer fortlaufenden Nummer. Mit dieser Kennzeichnung hätte ein Betroffener eine Handhabe mittels der Nummer gegen den Hund bzw. den/die Hundebesitzer/in vorzugehen, was mit der derzeitigen Bestimmung unmöglich ist.
Wünschenswert wäre, wenn mit vorliegendem Gesetz festgeschrieben wird, welche Organe (Exekutive, Bergwacht etc.), wie (stichprobenartig) die Hundehalter überprüfen, sei es, was die Meldung des Hundes anbelangt, die Absolvierung des Einsteiger-Kurses, der anderen Kurse und Schulungen, die Verpflichtung des Führens der Hunde an der Leine etc.
Exkurs – Anpassung Tiroler Feldschutzgesetz
Im Hinblick auf die Neufassung des Landespolizeigesetzes drängt die Landwirtschaftskammer wie schon in anderen Begutachtungs-Stellungnahmen auf eine Novelle des Feldschutzgesetzes hin, um insbesondere der stark steigenden Problematik des Hundekots auf Feldern und Wiesen zu begegnen.