Fuhrwerksdienste als landwirtschaftliches Nebengewerbe
Um Fuhrwerksdienste im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes durchführen zu können, müssen folgende in der Gewerbeordnung klar definierte Voraussetzungen und Grenzen eingehalten werden:
1.Art der verwendeten Fahrzeuge
Als Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gelten gem. § 2 Abs. 4 Z. 5 GewO Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motorkarren und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen. Land- und Forstwirt:innen dürfen sich bei der Ausübung dieses Nebengewerbes also nur solcher Fahrzeuge bedienen, die sie tatsächlich in erster Linie für den eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötigen und verwenden. Für Fuhrwerksdienste besteht überdies die Beschränkung, dass die eingesetzten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Leistungsfähigkeit den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angepasst sein müssen. Es wäre daher unzulässig, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb Fuhrwerksdienste für einen anderen Betrieb mit einem Traktor ausführt, der für den eigenen Betrieb wesentlich überdimensioniert ist. Zu beachten ist auch, dass Fuhrwerksdienste mit Lastkraftwagen jedenfalls nicht unter diese Ausnahmebestimmung fallen.
2. Leistungsempfänger nur Landwirt:innen
Für Fuhrwerksdienste mit selbstfahrenden Arbeitsmaschinen besteht weiters die Einschränkung, dass diese nur für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen angrenzenden Ortsgemeinde erbracht werden dürfen. Anders verhält es sich bei Fuhrwerksdiensten mit anderen als Kraftfahrzeugen, wie z.B. Kutschenfahrten, Pferdeschlittenfahrten oder Hochzeitskutschen, welche auch gegenüber Nichtlandwirten erbracht werden können und wofür auch keine örtliche Einschränkung besteht.
3. Produktbeschränkung
Im Rahmen des landwirtschaftlichen Nebengewerbes dürfen nur land- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse, Güter zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder Güter, die der Tierhaltung dienen, befördert werden. Der Transport von Schotter für einen Wegbau zum Stall wäre also zulässig, für eine Zufahrt zum privaten Wohnhaus dagegen nicht.
4. Quell- und Zielortbeschränkung
Schließlich dürfen diese land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse auch nur zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs- oder Verladestelle befördert werden. Zu beachten ist hier, dass bei Einhaltung dieser Einschränkungen aber auch eine Beförderung von einem land- und forstwirtschaftlichen Gut zu einer Sammelstelle außerhalb des Verwaltungsbezirkes erfolgen kann, sofern es sich um die nächstgelegene Sammelstelle handelt.
5. Gewerbliche Transporte
Wenn eine der obgenannten Voraussetzungen für das landwirtschaftliche Nebengewerbe nicht erfüllt wird, handelt es sich um eine gewerbescheinpflichtige Tätigkeit. Die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt ist ein freies Gewerbe (Anmeldung bei der für den Standort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde). Der gewerbliche Transport von Gütern mit Transportfahrzeugen und Anhängern mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen fällt unter das Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), das für derartige Tätigkeiten eine besondere Konzessionserteilung vorsieht.