Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung
Dass ein "Verzicht auf den Unterhalt
auch im Falle unverschuldeter
Not, geänderter Rechtslage,
geänderter wirtschaftlicher
Verhältnisse", die
Möglichkeit ausschließt,
selbst in einer Notsituation
Unterhaltsforderungen
an den ehemaligen Ehepartner
zu richten, ist allgemein
bekannt und auch
oft so beabsichtigt. Nicht
bedacht wird dabei aber,
dass eine derartige Vereinbarung
mitunter auch
weitreichendere Folgen wie
etwa den Verlust der Mindestsicherung
nach sich
zieht.
Die Mindestsicherung
stellt eine sekundäre Leistung
dar. Anspruchsberechtigte
Personen müssen daher
vor Antragstellung alle
ihnen zumutbaren, zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten
ausgeschöpft haben,
um überhaupt einen derartigen
Antrag stellen zu
können. Sofern ein Ehegatte
Anspruch auf Ehegattenunterhalt
hat, muss daher
zuerst dieser geltend gemacht
werden. Wird allerdings
auf diesen Anspruch
im Rahmen der Ehescheidung
verzichtet, so verliert
man damit gleichzeitig die
Möglichkeit, zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt
Mindestsicherung zu beantragen.