Kündigungsbestimmungen neu
Ursprünglich war das Inkrafttreten der neuen Kündigungsbestimmungen für Arbeiter ab 1. Jänner geplant. Dieses wurde jedoch kurzfristig auf 1. Juli verschoben, um dann letztendlich mit 1. Oktober in Kraft zu treten. Somit sind nun für Arbeiter jene Kündigungsbestimmungen einzuhalten, die bereits davor für die Angestellten gegolten haben. Diese neuen Kündigungsbestimmungen gelten sowohl für ab 1. Oktober neu eintretende, als auch bereits zu diesem Zeitpunkt beschäftigte Arbeiter gleichermaßen. Die neue Fassung des ursprünglichen § 1159 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist somit auf alle Kündigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden. Regelungsinhalt des neuen § 1159 ABGB:
Kündigung durch Arbeitgeber
Mangels einer günstigeren Vereinbarung für den Arbeiter kann ein Dienstgeber das Dienstverhältnis mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres durch vorgängige Kündigung lösen. Die dabei einzuhaltende Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen und erhöht sich nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr auf zwei Monate, nach dem vollendeten fünften Dienstjahr auf drei Monate, nach dem vollendeten 15. Dienstjahr auf vier Monate und nach dem vollendeten 25. Dienstjahr auf fünf Monate. Im Rahmen dieser gesetzlichen Bestimmungen können Kollektivverträge für einzelne Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetzes überwiegen, abweichende Regelungen und damit auch kürzere Kündigungsfristen festlegen. Durch eine bloße Einzelvereinbarung zwischen dem Dienstgeber und dem Arbeiter kann die Kündigungsfrist nicht unter die genannte Dauer herabgesetzt werden. Möglich ist aber, sofern dies die Kollektivverträge zulassen, dass als Kündigungstermin der 15. oder der Letzte eines Kalendermonats vereinbart wird.
Kündigung durch den Arbeiter
Liegt keine günstigere Vereinbarung vor, kann der Arbeiter das Dienstverhältnis mit dem letzten Tag eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen. Durch eine entsprechende Einzelvereinbarung kann die Kündigungsfrist einvernehmlich bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden, doch darf die vom Dienstgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit dem Arbeiter vereinbarte. Auch können im Kollektivvertrag für einzelne Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden.
Dienstverhältnisse für vorübergehenden Bedarf
Bei Dienstverhältnissen, die nur für die Zeit eines vorübergehenden Bedarfs eingegangen werden, kann dieses während des ersten Monats von beiden Teilen jederzeit, unter Einhaltung einer einwöchigen Kündigungsfrist, gelöst werden. Auch für bereits vor dem 1. Oktober 2021 begonnene Beschäftigungsverhältnisse gelten – sofern der Kollektivvertrag nichts Anderes vorsieht – bei Kündigungen ab 1. Oktober 2021 die neuen Fristen und Termine des § 1159 ABGB in der neuen Fassung. Die Jahre der Betriebszugehörigkeit des Arbeiters wirken sich angesichts der neuen Bestimmungen auf die Dauer der Kündigungsfrist aus und darüber hinaus ist der Arbeitgeber beim Kündigungstermin an das Quartal gebunden, außer es besteht hinsichtlich des Kündigungstermins eine anderslautende Einzelvereinbarung. Beispiel: Ein Arbeiter ist bereits seit drei Jahren im Unternehmen beschäftigt, weshalb im Falle einer Kündigung für den Arbeitgeber ab 1. Oktober 2021 eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Quartalsende einzuhalten ist, sofern im Kollektivvertrag oder Arbeitsvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen zum Kündigungstermin getroffen werden. Um als Kündigungstermin das Quartalsende zu vermeiden, empfiehlt es sich, insbesondere bei Neueintritten, als Kündigungstermin die Möglichkeit zum 15. oder Monatsletzten bereits im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, sofern nicht eine generelle Regelung im Kollektivvertrag dies vorsieht. Auch wäre es möglich, die Kündigungsfrist im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auf bis zu sechs Monate zu verlängern. Ungeachtet obiger allgemeinen Regelungen sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, dass im Kollektivvertrag für Branchen, in denen Saisonbetriebe iSd § 53 Abs. 6 Arbeitsverfassungsgesetz überwiegen, abweichende Regelungen festgelegt werden können. Eine abweichende Regelung kann dann unter anderem die Beibehaltung der bisher geltenden Kündigungsbestimmungen sein.
Saisonbranche
Ob eine Saisonbranche vorliegt, ist einerseits durch die ausdrückliche Bezeichnung im Kollektivvertrag, andererseits durch die Gesetzesmaterialien an sich definiert. Sofern die gesetzlichen Änderungen bereits in den bestehenden Kollektivverträgen umgesetzt wurden, können insbesondere folgende Regelungen vorliegen: 1. Der Kollektivvertrag regelt mangels Vorliegen einer Saisonbranche keine abweichende Regelung. In diesem Fall gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen des § 1159 ABGB neue Fassung und die damit zuvor angeführten Kündigungsbestimmungen. Zu beachten ist in diesem Fall, dass allenfalls günstigere, für den Arbeitnehmer verankerte, Kündigungsfristen weiterhin gelten. 2. Der Kollektivvertrag regelt aufgrund des Vorliegens einer Saisonbranche eine ausdrückliche Abweichung und es gelten die kollektivvertraglichen Kündigungsfristen und Termine, sofern diese nicht absolut gesetzwidrig sind. 3. Der Kollektivvertrag regelt zwar keine Abweichung, die betroffene Branche ist jedoch in den gesetzlichen Materialien als Saisonbranche angeführt. Auch in diesem Fall gelten die bisherigen kollektivvertraglichen Kündigungsfristen hier unverändert weiter. 4. Der Kollektivvertrag unterscheidet hinsichtlich der Feststellung des Vorliegens einer Saisonbranche innerhalb des Kollektivvertrages zwischen den einzelnen Berufszweigen.
Höhere Fristen
Zusammengefasst müssen Unternehmen in Branchen, in denen keine Saisonbetriebe überwiegen, jedenfalls ab 1. Oktober 2021 mit deutlich höheren Kündigungsfristen rechnen. Zudem kann die Frage, ob in einer Branche Saisonbetriebe überwiegen, zu rechtlichen Problemen führen, da das Gesetz dazu keine Kriterien festgelegt hat. Es empfiehlt sich aber jedenfalls, beim Abschluss neuer Dienstverträge die geltenden Kündigungsfristen und Termine vorab zu erheben und sofern es möglich ist, bereits im Dienstvertrag als möglichen Kündigungstermin den 15. oder Monatsletzten zu vereinbaren, um die Kündigungsfristen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend
anzupassen.