Hofschlachtung
Schlachten im eigenen Schlachtraum
Fische und Fleisch von sämtlichen landwirtschaftlichen Nutztieren und von Wild (auch gerupft, abgezogen, geschuppt, im Ganzen, halbiert, bei Rindern auch gefünftelt) sind Urprodukte im Sinne der Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008. Von den Schlachttierkörpern können auch die zum menschlichen Genuss nicht verwendbaren Teile entfernt werden.
Die in diesem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie das Schlachten, Ausschroten usw. der Schlachttiere, gelten als Urproduktion und sind damit für den Landwirt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen. Die – über die zur Herstellung von Urprodukten hinausgehenden Tätigkeiten, wie das Filetieren oder Portionieren – fallen in den Anwendungsbereich des Be- und Verarbeitungsnebengewerbes. Dieses Nebengewerbe beinhaltet die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt, und ist ebenfalls vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Schlachtungen für andere Landwirte
Wenn ein Schlachtraum von einem Privaten (Landwirt) auf seine Kosten errichtet wird und dieser Schlachtungen, Zerteilungen usw. für andere Landwirte durchführt, kann es sich um ein Dienstleistungsnebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft i.S.d. § 2 Abs. 4 Z 4 GewO handeln. Es ist Landwirten gestattet, "Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln der Urproduktion, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk ..." zu erbringen ("Nachbarschaftshilfe"). Der Bauer A kann somit in seinem Schlachtraum ohne Gewerbeberechtigung für seinen Nachbarn B innerhalb der Grenzen des Nebengewerbes Tiere schlachten. Für den Landwirt B bleibt das durch A geschlachtete Schlachttier sein Urprodukt. Die Weiterverarbeitung, beispielsweise zu Würsten oder Speck sowie die Vermarktung kann aber nicht mehr durch den Landwirt A, sondern muss durch den Landwirt B selbst oder einen befugten Gewerbeberechtigten erfolgen. Durch befugte Gewerbetreibende im Lohnverfahren können einzelne Verarbeitungsschritte oder aber auch das Produkt hergestellt werden (ein Schweine haltender Landwirtschaftsbetrieb kann durch einen gewerblichen Fleischer aus den überwiegend eigenen Schweinen Würste erzeugen lassen). Produkte der Be- und Verarbeitung können aber nicht im Rahmen eines Dienstleistungsnebengewerbes von einem benachbarten Landwirt ohne Gewerbeberechtigung hergestellt werden.
Vermietung des Schlachtraumes
"Für den Fall, dass der Eigentümer des Schlachtraumes nur den Raum anderen Landwirten (mietweise) zur Verfügung stellt, handelt es sich um eine bloße Raumvermietung, was keine gewerberechtliche Tätigkeit ist.
Wenn neben dem Raum auch andere land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel der Urproduktion (z.B. Schussgerät, Säge etc.) vermietet werden, ist diese Tätigkeit in das Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 Z 7 einzustufen. Dieses beinhaltet das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk". Auch hier gilt das Kriterium der Unterordnung.
Gemeinsamer Schlachtraum
Es besteht auch die Möglichkeit, dass sich mehrere Bauern zusammenschließen (zum Beispiel zu einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) und gemeinsam einen Schlachtraum auf gemeinsame Rechnung errichten und betreiben. Für den Fall, dass jeder beteiligte Landwirt seine eigenen Tiere schlachtet, zerteilt, weiterverarbeitet und verkauft, ist keine Gewerbeberechtigung notwendig. Werden die Tiere jedoch gemeinsam geschlachtet und verarbeitet, ist ein Metzgergewerbe erforderlich.