Buschenschank-Buffet
Zulässige Speisen und Getränke
Im Rahmen des Buschenschankbuffets dürfen zusätzlich zu den Speisen und Getränken, die in einem Buschenschank zulässig sind, Folgendes verabreichet werden:
- Gebratene, gegrillte oder gesottene Würste
- gebratenes oder gegrilltes Fleisch (ausgenommen Innereien) von Rindern und Schweinen
- gegrilltes Geflügel und Fisch
- Pommes Frites
- Fleisch- und Wurstsalate
- Fleisch- und Wurstmayonnaisesalate
- Brotaufstriche
- Belegte Brötchen
- Übliche kalte Beigaben wie Essiggemüse, Mayonnaise, Senf, Kren
- Brot und Gebäck in einfacher Art
- Vorverpackt angeliefertes Speiseeis
- Ausschank von Milchmischgetränken und anderen nichtalkoholischen kalten Getränken und
- Flaschenbier
Verrabreichungsplätze
Für das freie Gastgewerbe ist normalerweise eine Beschränkung auf acht Verabreichungsplätze vorgesehen. Wird dieses freie Gastgewerbe jedoch in Zusammenhang mit einem Buschenschank ausgeübt, so gilt diese Beschränkung nicht und es gelten für das Buschenschank-Büffet hinsichtlich der Verabreichungsplätze die großzügigeren Regeln für den Buschenschank.
Gewerbeanmeldung
Zur Ausübung des Buschenschankbuffets ist das freie Gastgewerbe bei der Gewerbebehörde anzumelden. Eines Befähigungsnachweises bedarf es dazu nicht. Das Buschenschankbuffet bedarf gegebenenfalls aber einer gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung.
Durch ein Buschenschankbuffet erfolgt auch eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und es besteht Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer.
Durch ein Buschenschankbuffet erfolgt auch eine Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und es besteht Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer.