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Aufzeichnungsbonus für Junglandwirt:innen

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14.05.2024 | von Romana Painer

In der aktuellen Förderperiode werden Junglandwirtinnen und Junglandwirte bei der Erstniederlassung auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb wieder gezielt unterstützt.

AdobeStock_106891223.jpg © contrastwerkstatt  – stock.adobe.com
© contrastwerkstatt – stock.adobe.com
Neben den bereits bekannten Schwerpunkten, wie der Erlangung einer geeigneten land- und forstwirtschaftlichen Qualifikation und der Erstellung eines Betriebskonzeptes, wird das Thema gesamtbetriebliche Aufzeichnungen erstmals forciert. Die Wichtigkeit und der vielfältige Nutzen von Aufzeichnungen ist den bäuerlichen Familien meist bekannt. Ein finanzieller Anreiz in Form eines Aufzeichnungsbonus soll die Motivation nun zusätzlich erhöhen. Junglandwirtinnen und Junglandwirte, welche die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen für die Niederlassungsprämie erfüllen und Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben für ihren Betrieb führen wollen, können in der laufenden Förderperiode zusätzlich einen einmaligen Aufzeichnungsbonus in der Höhe von 4.000 Euro beantragen.

Wie Aufzeichnungen für den Aufzeichnungsbonus führen?

Die Mindestanforderungen sind schriftliche Aufzeichnungen in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Verbindung mit einem Anlageverzeichnis. Die Aufzeichnungen müssen alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben von jedem der Aufzeichnungsjahre enthalten. Im Anlageverzeichnis sind Anlagegüter wie Gebäude, Maschinen, Grundverbesserungen, Dauerkulturen etc. mit der jeweiligen Bezeichnung, Anschaffungsjahr, Anschaffungswert, Nutzungsdauer und Abschreibungshöhe zu erfassen. Es werden neben der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung natürlich auch umfangreichere Aufzeichnungen anerkannt, welche im Rahmen des Grünen Berichts, einer steuerlichen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bis zur Bilanzierung erstellt werden. Die Aufzeichnungen können handschriftlich auf Papier, mit einem Tabellenkalkulationsprogramm wie Excel oder mit einer Buchhaltungssoftware geführt werden.

Über welchen Zeitraum muss aufgezeichnet werden?

Es müssen über drei aufeinanderfolgende Jahre Aufzeichnungen geführt werden. Es kann zwischen Wirtschaftsjahr und Kalenderjahr gewählt werden, wobei die Landwirtschaftskammer Tirol das Kalenderjahr empfiehlt. Als frühestmöglicher Beginn wird das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat, akzeptiert. Spätestens muss im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, welches der Antragstellung zur Niederlassungsprämie folgt, begonnen werden.

Beispiel:

Die erste Niederlassung erfolgt am 1. Juni 2024. Der Startzeitpunkt für die Aufzeichnungen kann schon der 1. Jänner 2024 sein, wenn z.B. schon Aufzeichnungen von den Übergebern (Eltern) vorhanden sind.

Beispiel:

Die erste Niederlassung erfolgt am 1. Juni 2023. Der Antrag für die Niederlassungsprämie muss innerhalb eines Jahres, z.B. am 1. April 2024 gestellt werden. Mit spätestens 1. Jänner 2025 muss mit den Aufzeichnungen begonnen werden.

Welche Kennzahlen werden berechnet?

Nach Ablauf jedes Aufzeichnungsjahres müssen definierte Kennzahlen ermittelt werden. Mithilfe des Kennzahlenberechnungsblattes, welches dem/der Förderwerber:in zur Verfügung gestellt wird, müssen folgende Kennzahlen errechnet werden:
  • Anteil des Einnahmen-/Ausgabenüberschusses an den Einnahmen (in Prozent)
  • Anteil der Ausgaben an den Einnahmen (in Prozent)
  • Anteil der öffentlichen Gelder an den Einnahmen (in Prozent)
  • Anteil der Abschreibungen an den Ausgaben (in Prozent) Diese Kennzahlen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres auf die Digitale Förderplattform hochgeladen werden.

Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?

Im Zusammenhang mit dem Aufzeichnungsbonus sind für eine etwaige Vor-Ort-Kontrolle folgende Unterlagen aufzubewahren:
  • Betriebliche Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben von den definierten drei aufeinanderfolgenden Jahren
  • Anlageverzeichnis
  • Kennzahlenberechnungsblatt Betreffend die Dauer der Aufbewahrungspflicht sind die Vorgaben der GAP-Anwendungsverordnung zu beachten.

Wo bekomme ich Unterstützung?

Die Landwirtschafskammer Tirol, sowie das LFI Tirol bieten ein umfangreiches Bildungs- und Beratungsangebot zum Thema an. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Website der LK Tirol und des LFI Tirol, sowie in unseren Bezirkslandwirtschaftskammern.

Nähere Informationen unter:

tirol.lko.at
tirol.lfi.at

LK Beratung

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