Almausschank als landwirtschaftliches Nebengewerbe

Gewerberechtliche Grundlage
Gemäß § 2 Abs. 4 Z. 10 Gewerbeordnung (GewO) fällt der sogenannte Almausschank unter die landwirtschaftlichen Nebengewerbe und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne Gewerbeberechtigung möglich. Konkret sind darunter die Verabreichung und das Ausschenken selbst erzeugter Produkte sowie von ortsüblichen in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung zu verstehen.
Berechtigte Personen
Berechtigte Personen können sowohl Privatpersonen als auch Agrargemeinschaften sein. Die Bewirtschafter:innen müssen nicht die Eigentümer:innen der Alm sein. Es gibt keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl von Sitzplätzen, aber die Landwirtschaft muss überwiegen, da der Almausschank als landwirtschaftliches Nebengewerbe nur nebenbei und untergeordnet betrieben werden darf.
Almbewirtschaftung
Es muss sich tatsächlich um eine Alm handeln (entweder im Tiroler Almkataster verzeichnet oder von der Marktstelle der AMA als solche definiert) und diese muss als Alm bewirtschaftet sein. In zeitlicher Hinsicht darf der Almausschank nur in jener Jahreszeit im Zusammenhang mit der üblichen landwirtschaftlichen Almbewirtschaftung in der Form des Haltens von Nutztieren (z.B. Kühe, Schafe, Pferde) ausgeübt werden. Eine im Winter nicht bestoßene Alm als Schihütte zu nutzen, fällt nicht unter dieses Nebengewerbe.
Selbsterzeugte Produkte
Darunter fallen sämtliche Speisen und Getränke, die in der betreffenden Almwirtschaft bzw. im allenfalls dazugehörigen landwirtschaftlichen Betrieb in Tallage selbst erzeugt werden (z.B. selbst erzeugte Milchprodukte, Speck, Wurst, Brot, Knödel, Suppen, Eiergerichte, Mehlspeisen, Kuchen, etc.). Die Zutaten müssen "überwiegend", also zu zumindest zu 51% aus der eigenen landwirtschaftlichen Produktion stammen.
Lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen kommen uneingeschränkt zur Anwendung. Die "Leitlinie für eine gute Hygienepraxis in Schutzhütten in Extremlage sowie in saisonal bewirtschafteten Almen" ist beim Almausschank einzuhalten.
Ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke
Neben den selbsterzeugten Getränken, wie z.B. Milch, dürfen beim Almausschank auch ortsübliche, in Flaschen abgefüllte Getränke (z.B. Mineralwasser, Bier und Säfte) ausgeschenkt werden. Ortsüblich sind die Getränke dann, wenn sie in der regionalen Gastronomie angeboten werden. Diese müssen nicht selbst erzeugt sein. Es kann auch glasweise aus der Flasche verkauft werden, jedoch ist der Verkauf von offenem Wein, Fass- oder Dosenbier keinesfalls durch den Almausschank gedeckt.
Sozialversicherungsrecht
Ein Almausschank muss der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) bei Aufnahme gemeldet werden. Die Einnahmen aus dem Almausschank sind bis spätestens 30. April des Folgejahres unaufgefordert der SVS zu übermitteln.
Für diese besteht eine gesonderte Beitragspflicht. Für die Beitragsgrundlagenermittlung sind die Bruttoeinnahmen heranzuziehen. Von diesen wird dann ein Freibetrag in der Höhe von 3.700 Euro in Abzug gebracht. Von dem so erreichten Wert werden in weiterer Folge pauschal 70% als Betriebsausgaben abgezogen. Der verbleibende Betrag ist die jährliche Beitragsgrundlage.
Steuerrechtliche Aspekte
Der Gewinn aus dem Almausschank ist als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei der Gewinnermittlung sind die Betriebsausgaben mit 70% der Betriebseinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen. Der Gewinn aus dem Almausschank muss dabei eine untergeordnete Rolle zum landwirtschaft
lichen Hauptbetrieb spielen. Die Umsatzgrenze liegt bei 45.000 Euro; ansonsten liegen Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb vor.
Für den Almausschank gilt die sogenannte Zukaufsregel. Gemäß dieser darf der Einkaufswert zugekaufter Erzeugnisse nachhaltig 25% des Umsatzes nicht übersteigen, da sonst ein Gewerbebetrieb vorliegt. Um die Höhe des Zukaufs feststellen zu können, müssen die Einkaufsrechnungen für zugekaufte Produkte aufbewahrt werden.