Achtung Almbewirtschafter: Alm-/Weidemeldung Rinder

Mit der Verpflichtung zur ausschließlichen Online-Meldung und der Reduktion der Meldefrist auf vierzehn Tage galten bereits bei der Abgabe der Alm-/Weidemeldung Rinder neue Rahmenbedingungen. Doch auch beim Abtrieb kommt es ab 2021 zu Änderungen, die unbedingt beachtet werden müssen:
Nach erfolgtem Abtrieb ist das tatsächliche Abtriebsdatum in jedem Fall vom Almbewirtschafter innerhalb von vierzehn Kalendertagen online im RinderNET zu melden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abtrieb vom angegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht oder mit diesem ident ist. Somit ist 2021 erstmals auch der Abtrieb online über das RinderNET im eAMA zusätzlich zu bestätigen oder gegebenenfalls wie bisher zu korrigieren. Der Tag des Auftriebs zählt wie bisher als Alptag, während der Abtriebstag nicht als Weidetag zur Erfüllung der Mindestweidedauer von 60 Tagen angerechnet wird. Zur Unterstützung der Obmänner beziehungsweise Bewirtschafter bei der Bekanntgabe des tatsächlichen Abtriebsdatums hat die AMA einen E-Mail-Service eingerichtet. Dieser sieht vor, dass beim Erreichen des voraussichtlichen Abtriebsdatums der Obmann beziehungsweise Bewirtschafter an die Notwendigkeit der Korrektur des Abtriebsdatums per E-Mail erinnert wird, sofern der tatsächliche Abtrieb nicht bereits vor dem voraussichtlichen Abtriebsdatum stattgefunden hat und auch gemeldet wurde. Um diese nützlichen Serviceleistungen der AMA in Anspruch nehmen zu können, empfiehlt die Landwirtschaftskammer den Almobmännern beziehungsweise Bewirtschaftern, die der AMA bekanntgegebene E-Mailadresse zu überprüfen und bei Bedarf im eAMA im Bereich „Kundendaten – Stammdaten – Telefon/E-Mail“ zu aktualisieren. Für den Heimbetrieb (Tierauftreiber) besteht jedenfalls weiterhin keine Meldenotwendigkeit bezüglich Almabtrieb. Wird das tatsächliche Abtriebsdatum nicht innerhalb der vierzehntägigen Meldefrist online über das RinderNET gemeldet, kann das betroffene Tier beziehungsweise können die betroffenen Tiere weder für die Alm noch für die Auftreiber für die Prämiengewährung (AZ, ÖPUL und Direktzahlungen) berücksichtigt werden.