1 A Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023
Hinweis: Die mit fetter Schrift hervorgehobenen Bereiche sind Teil der 2. Änderung des GAP-Strategieplans und werden vorbehaltlich der noch zu erfolgenden Novelle der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sowie der ÖPUL Sonderrichtlinie mit Antragsjahr 2025 gültig. Für das Antragsjahr 2024 gelten noch die bestehenden Bestimmungen.
Ziele dieser Maßnahme
- Optimierung landwirtschaftlicher Kohlenstoffspeicher
- Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes
- Qualitative Erhaltung und Verbesserung des Zustandes des Bodens bzw. der Bodenfruchtbarkeit
- Erhalt der Kulturlandschaft und Schutz der Biodiversität durch standortangepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung
- Sicherung der genetischen Vielfalt in der Land- und Forstwirtschaft
- Studien und praxisbezogenes Monitoring bzw. Projekte zur Verbesserung von Datengrundlagen über Biodiversität
Wofür wird die Prämie bezahlt?
Die Unterstützung wird für Acker- und Grünlandflächen gewährt. Im Falle der Landschaftselemente erfolgt die Prämiengewährung je Landschaftselement, im Falle eines optionalen Monitoringzuschlags erfolgt die Prämiengewährung je Betrieb. Gefördert werden Kosten und Einkommensverluste, die durch den Verzicht auf Grünlandumbruch, die Einhaltung von Auflagen zur Anbaudiversifizierung und damit verbundenen Fruchtfolgewirkungen, die Anlage von Biodiversitätsflächen, die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen sowie durch zusätzliche Bewirtschaftungsweisen mit positiver Umweltwirkung entstehen.
Förderverpflichtungen
- Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes im Vertragszeitraum: Als Referenzfläche gilt die Grünlandfläche im ersten Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr zuvor umgebrochene Flächenausmaß. Es kann maximal 1 ha in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützten Anbau umgewandelt werden. Zug um Zug durchgeführte, innerbetriebliche Flächentäusche werden berücksichtigt. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar.
- Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen: Wenn die Ackerfläche des Betriebes mehr als 5 ha einnimmt, sind maximal 75% Getreide und Mais zulässig und keine Kultur darf mehr als 55% Anteil an der Ackerfläche haben (ausgenommen Ackerfutter sowie ab dem Antragsjahr 2025 Grünbrache und Spargel).
- Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen: Ab einer Ackerfläche von mehr als 2 ha sind auf zumindest 7% der Ackerflächen des Betriebes Biodiversitätsflächen anzulegen. Betriebe unter 10 ha Ackerfläche können die Verpflichtung auch mittels der Anlage von zusätzlichen Biodiversitätsflächen auf Grünland erfüllen.
Flächen aus den Maßnahmen "Naturschutz" sowie "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ sind anrechenbar, wenn es sich um Ackerstilllegungen handelt. Ebenso sind Mehrnutzenhecken anrechenbar, wenn hinsichtlich des krautigen Bereichs die Pflegeauflagen gemäß Punkt d eingehalten werden. Begrünte Abflusswege in der Maßnahme "Erosionsschutz Acker“ sowie Auswaschungsgefährdete Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ sind anrechenbar, sofern die Pflege/Nutzungsauflagen gemäß Bedingungen c und d erfüllt werden. Bracheflächen gemäß GLÖZ 8 bzw. Gewässerrandstreifen gemäß GLÖZ 4 sind für die Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes anrechenbar, wenn die Bedingungen für Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen eingehalten werden. - Ab einer gemähten Grünlandfläche von mehr als 2 ha (ohne Bergmähder) sind auf zumindest 7% der gemähten Grünlandfläche des Betriebes (ohne Bergmähder) Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen, anzulegen. Flächen aus den Maßnahmen "Naturschutz“, "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ und "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft“ sind für die Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes anrechenbar, sofern es sich um Grünlandflächen mit Schnittzeitpunktauflage handelt, es gelten in diesem Falle die Bewirtschaftungsauflagen gemäß Naturschutz-Projektbestätigung.
- Weiterbildungsverpflichtung Biodiversität:
Bis spätestens 31. Dezember 2025 sind von der Betriebsführerin oder dem Betriebsführer unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse zu biodiversitätsrelevanten Themen im Mindestausmaß von drei Stunden aus dem Bildungsangebot eines vom BML als geeignet anerkannten Bildungsanbieters zu absolvieren. Aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kann der Kurs auch von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person besucht werden. Anrechenbar sind Kursbesuche ab dem 1. Jänner 2022. Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist nach Aufforderung an die AMA zu übermitteln, sofern die Übermittlung nicht durch den Bildungsanbieter erfolgt. Doppelanrechnungen von ein und derselben Bildungsveranstaltung auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig. - Optionaler Zuschlag: Naturschutz - Monitoring
Im Rahmen spezifischer, vom BML anerkannter Projekte können Monitoringverpflichtungen definiert und abgegolten werden. Voraussetzung für die Teilnahme ist das Vorliegen einer Teilnahmebestätigung der für das jeweilige Monitoringprogramm beauftragten Stelle, inklusive Bestätigung der Absolvierung einer Einführungsveranstaltung im ersten Jahr der Teilnahme. Im Rahmen der festgelegten Monitoringprogramme besteht die Verpflichtung, die entsprechenden Daten jährlich, zeitgerecht und vollständig in einer vorgegebenen Datenbankstruktur zu erfassen.
Es werden betriebsbezogen folgende Monitoringprogramme angeboten:
-- a. Beobachtung der Großtrappe: Teilnahme nur möglich, wenn auf zumindest einem Acker-Schlag an der Maßnahme "Naturschutz" teilgenommen wird.
-- b. Biodiversitätsmonitoring
-- c. Phänoflex
-- d. Schnittzeit nach Phänologie: Teilnahme nur möglich, wenn auch an der Maßnahme "Naturschutz" teilgenommen wird und zumindest auf einem Schlag eine der Auflagen GL06, GL15 oder GL25 vergeben ist.
Was ist bei der Anlage von Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen einzuhalten?
a. Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 15 Ar anzulegen. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha Ackerfläche. Zur Erreichung der 15 Ar können auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente oder ab dem Antragsjahr 2025 auch dem Feldstück zugeordnete Agroforststreifen in der Maßnahme "Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen" (1C) angerechnet werden. Diese angerechneten Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der 7%-Grenze für Biodiversitätsflächen.
b. Neuansaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei verschiedenen Pflanzenfamilien sowie maximal 10% nicht insektenblütigen Mischungspartnern im Bestand oder Belassen von bestehenden Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen, die zumindest seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2020 durchgehend als Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden. Neueinsaaten in den Jahren 2021 und 2022 können anerkannt werden, wenn die Flächen als Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden. Auch genutzte Flächen (= Ackerfutter-Schlagnutzungen), die seit mindestens MFA 2020 auf ein- und derselben Fläche mit den Codierungen "WF“, "AG“ oder "OG" beantragt wurden, gelten als Biodiversitätsflächen.
c. Eine Neuansaat hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen, Umbruch frühestens am 15. September des zweiten Jahres, im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31. Juli des zweiten Jahres möglich. Im Falle eines Umbruchs von Grünbrachen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
d. Bis inklusive Antragsjahr 2024 gilt: Mahd/Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr. Auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 1. August.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Mahd/Häckseln/Weide mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal zweimal pro Jahr, auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 01. August; Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 01. August zulässig.
e. Bis inklusive Antragsjahr 2024 gilt: Verbringung des Mähgutes erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Verbringung des Mähgutes erlaubt, Beweidung erst ab dem 01. August erlaubt, Drusch ist nicht erlaubt.
f. Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung vom 1. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages als Biodiversitätsfläche im Mehrfachantrag-Flächen bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Flächen. Zulässig sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen. Die Beseitigung von geförderten Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
g. Optionaler Zuschlag für Neueinsaat von Biodiversitätsflächen mit regionaler Acker-Saatgutmischung: Zusätzlich und über die Anforderungen b bis f hinausgehend hat eine Anlage einer Biodiversitätsfläche mit mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien, ausschließlich aus der Artenliste gemäß Anhang C zu erfolgen. Die Saatstärke hat mindestens 20 Kilogramm je Hektar zu betragen, der Anteil einer einzelnen Art in der Saatgutmischung darf fünf Gewichtsprozente nicht überschreiten. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft des Ausgangsmaterials nachgewiesen sein (REWISA, G-Zert oder vergleichbare Zertifizierung). Als regionales Herkunftsgebiet gilt eine biogeografische Region innerhalb von Österreich. Beim Einsatz von zertifiziertem Ökotypensaatgut (zertifiziertes standortgerechtes Saatgut aus Wildbeständen) können auch nicht in der Artenliste gemäß Anhang C enthaltene Pflanzenarten eingesetzt werden und es kann von der Vorgabe der fünf Gewichtsprozent abgewichen werden. Die Saatgutmenge und Zusammensetzung ist durch Saatgutetiketten und Bezugsrechnungen zu dokumentieren.
Bis einschließlich Antragsjahr 2024 gilt: Mahd mindestens einmal jedes Jahr, maximal zweimal pro Jahr, Verbringung des Mähgutes, Häckseln nicht zulässig. Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr auch vor dem 01. August zulässig.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Für die Pflege/Nutzung der Fläche kann aus folgenden zwei Varianten gewählt werden, wobei ein Reinigungsschnitt im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 01. August zulässig ist:
-> Mahd mindestens einmal jedes Jahr, maximal zweimal pro Jahr, Verbringung des
Mähgutes, Häckseln und Weide nicht zulässig. Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr auch vor dem 01. August zulässig.
-> Häckseln mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal einmal pro Jahr, frühestens ab
01. Oktober.
b. Neuansaat einer geeigneten Saatgutmischung mit mindestens sieben insektenblütigen Mischungspartnern aus zumindest drei verschiedenen Pflanzenfamilien sowie maximal 10% nicht insektenblütigen Mischungspartnern im Bestand oder Belassen von bestehenden Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen, die zumindest seit dem Mehrfachantrag-Flächen 2020 durchgehend als Grünbrachen oder Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden. Neueinsaaten in den Jahren 2021 und 2022 können anerkannt werden, wenn die Flächen als Biodiversitätsflächen beantragt und seither nicht umgebrochen wurden. Auch genutzte Flächen (= Ackerfutter-Schlagnutzungen), die seit mindestens MFA 2020 auf ein- und derselben Fläche mit den Codierungen "WF“, "AG“ oder "OG" beantragt wurden, gelten als Biodiversitätsflächen.
c. Eine Neuansaat hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres zu erfolgen, Umbruch frühestens am 15. September des zweiten Jahres, im Falle des Anbaues einer Winterung oder Zwischenfrucht ist der Umbruch bereits nach dem 31. Juli des zweiten Jahres möglich. Im Falle eines Umbruchs von Grünbrachen gilt bis 31. Dezember ein Nutzungsverbot auf diesen Flächen.
d. Bis inklusive Antragsjahr 2024 gilt: Mahd/Häckseln mindestens einmal jedes zweite Jahr, maximal zweimal pro Jahr. Auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 1. August.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Mahd/Häckseln/Weide mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal zweimal pro Jahr, auf 75% der Biodiversitätsflächen frühestens am 01. August; Reinigungsschnitt zur Bekämpfung von Beikräutern im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 01. August zulässig.
e. Bis inklusive Antragsjahr 2024 gilt: Verbringung des Mähgutes erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Verbringung des Mähgutes erlaubt, Beweidung erst ab dem 01. August erlaubt, Drusch ist nicht erlaubt.
f. Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung vom 1. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages als Biodiversitätsfläche im Mehrfachantrag-Flächen bis zum Umbruch oder anderweitiger Deklaration der Flächen. Zulässig sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen. Die Beseitigung von geförderten Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
g. Optionaler Zuschlag für Neueinsaat von Biodiversitätsflächen mit regionaler Acker-Saatgutmischung: Zusätzlich und über die Anforderungen b bis f hinausgehend hat eine Anlage einer Biodiversitätsfläche mit mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien, ausschließlich aus der Artenliste gemäß Anhang C zu erfolgen. Die Saatstärke hat mindestens 20 Kilogramm je Hektar zu betragen, der Anteil einer einzelnen Art in der Saatgutmischung darf fünf Gewichtsprozente nicht überschreiten. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft des Ausgangsmaterials nachgewiesen sein (REWISA, G-Zert oder vergleichbare Zertifizierung). Als regionales Herkunftsgebiet gilt eine biogeografische Region innerhalb von Österreich. Beim Einsatz von zertifiziertem Ökotypensaatgut (zertifiziertes standortgerechtes Saatgut aus Wildbeständen) können auch nicht in der Artenliste gemäß Anhang C enthaltene Pflanzenarten eingesetzt werden und es kann von der Vorgabe der fünf Gewichtsprozent abgewichen werden. Die Saatgutmenge und Zusammensetzung ist durch Saatgutetiketten und Bezugsrechnungen zu dokumentieren.
Bis einschließlich Antragsjahr 2024 gilt: Mahd mindestens einmal jedes Jahr, maximal zweimal pro Jahr, Verbringung des Mähgutes, Häckseln nicht zulässig. Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr auch vor dem 01. August zulässig.
Ab dem Antragsjahr 2025 gilt: Für die Pflege/Nutzung der Fläche kann aus folgenden zwei Varianten gewählt werden, wobei ein Reinigungsschnitt im Jahr der ersten Beantragung auch vor dem 01. August zulässig ist:
-> Mahd mindestens einmal jedes Jahr, maximal zweimal pro Jahr, Verbringung des
Mähgutes, Häckseln und Weide nicht zulässig. Reinigungsschnitt im 1. Antragsjahr auch vor dem 01. August zulässig.
-> Häckseln mindestens einmal jedes 2. Jahr, maximal einmal pro Jahr, frühestens ab
01. Oktober.
Worauf ist bei Biodiversitätsflächen auf Grünland zu achten?
Ab einer gemähten Grünlandfläche von mehr als zwei Hektar (ohne Bergmähder) sind auf zumindest sieben Prozent der gemähten Grünlandfläche des Betriebes (ohne Bergmähder) Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen, anzulegen. Flächen aus den Maßnahmen "Naturschutz“, "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“ und "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft“ sind für die Erreichung des geforderten Mindestprozentsatzes anrechenbar, sofern es sich um Grünlandflächen mit Schnittzeitpunktauflage handelt, es gelten in diesem Falle die Bewirtschaftungsauflagen gemäß Naturschutz-Projektbestätigung.
Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen (ohne Bergmähder) sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 15 Ar anzulegen. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha gemähter Grünlandfläche. Zur Erreichung der 15 Ar können auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente angerechnet werden. Diese GLÖZ-Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der 7%-Grenze für Biodiversitätsflächen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
Auf Feldstücken mit mehr als 5 ha gemähten Flächen (ohne Bergmähder) sind am Feldstück Biodiversitätsflächen oder andere, für Biodiversitätsflächen anrechenbare Flächen von in Summe zumindest 15 Ar anzulegen. Diese Verpflichtung gilt erst ab 10 ha gemähter Grünlandfläche. Zur Erreichung der 15 Ar können auch dem Feldstück zugeordnete GLÖZ-Landschaftselemente angerechnet werden. Diese GLÖZ-Flächen zählen jedoch nicht für die Erreichung der 7%-Grenze für Biodiversitätsflächen.
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt, ausgenommen sind Pflanzenschutzmittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden dürfen.
Bei Grünland-Biodiversitätsflächen sind wahlweise folgende Bedingungen im gesamten Verpflichtungsjahr auf der entsprechend beantragten Fläche einzuhalten:
a. Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen oder einmähdige Wiese (ohne Bergmähder). Frühestens ist eine Nutzung ab dem 15. Juni und jedenfalls ist eine Nutzung/Mahd ab dem 15. Juli zulässig; der frühestmögliche bzw. jedenfalls mögliche Termin kann aufgrund der phänologischen Beobachtungen unter www.mahdzeitpunkt.at um bis zu zehn Kalendertage nach vorne verlegt werden; Häckseln der Flächen vor den relevanten Terminen ist nicht erlaubt; das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren; Verzicht auf Ausbringung von Düngern vor der ersten Nutzung.
b. b) Nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung (Weide oder Mahd) von zumindest neun Wochen. Kein Befahren und keine Düngung der Fläche in diesem Zeitraum, Überqueren jedoch zulässig. [Der Zeitpunkt der ersten bzw. darauffolgenden zweiten Nutzung ist zu dokumentieren. (entfällt ab dem Antragsjahr 2025)] Das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren.
c. Belassen von Altgrasflächen mit spätester Nutzung am 15. August; das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren; kein Befahren und keine Düngung der Fläche bis zur nächsten Nutzung (Überqueren jedoch zulässig); im darauffolgenden Jahr ist die Fläche gemäß Punkt a zu beantragen und zu bewirtschaften.
d. Optionaler Zuschlag Neueinsaat einer dauerhaften, regionalen Grünland-Saatgutmischung auf Grünlandflächen mit einer durchschnittlichen Grünlandzahl >= 30 sowie einer Hangneigung < 18%, die aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien ausschließlich aus der Artenliste gemäß Anhang C besteht und mit einer Saatstärke von mindestens 20 kg/ha ausgesät wird. Der Anteil einer einzelnen Art in der Saatgutmischung darf fünf Gewichtsprozent nicht überschreiten. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft des Ausgangsmaterials nachgewiesen sein (REWISA, G-Zert oder vergleichbare Zertifizierung). Als regionales Herkunftsgebiet gilt eine biogeografische Region innerhalb von Österreich. Beim Einsatz von zertifiziertem Ökotypensaatgut (zertifiziertes standortgerechtes Saatgut aus Wildbeständen) können auch nicht in der Artenliste gemäß Anhang C enthaltene Pflanzenarten eingesetzt werden und es kann von der Vorgabe der fünf Gewichtsprozent abgewichen werden. Die Saatgutmenge und Zusammensetzung ist durch Saatgutetiketten und Bezugsrechnungen zu dokumentieren. Die Neuansaat hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres nach entsprechender Saatbettvorbereitung zu erfolgen. Maximal zwei Nutzungen pro Jahr, früheste Nutzung ab dem 15. Juli (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Antragsjahr), das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren, Häckseln ist nicht zulässig; Verzicht auf Düngung mit der Ausnahme von Festmist bzw. Festmistkompost.
b. b) Nutzungsfreier Zeitraum nach der ersten Nutzung (Weide oder Mahd) von zumindest neun Wochen. Kein Befahren und keine Düngung der Fläche in diesem Zeitraum, Überqueren jedoch zulässig. [Der Zeitpunkt der ersten bzw. darauffolgenden zweiten Nutzung ist zu dokumentieren. (entfällt ab dem Antragsjahr 2025)] Das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren.
c. Belassen von Altgrasflächen mit spätester Nutzung am 15. August; das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren; kein Befahren und keine Düngung der Fläche bis zur nächsten Nutzung (Überqueren jedoch zulässig); im darauffolgenden Jahr ist die Fläche gemäß Punkt a zu beantragen und zu bewirtschaften.
d. Optionaler Zuschlag Neueinsaat einer dauerhaften, regionalen Grünland-Saatgutmischung auf Grünlandflächen mit einer durchschnittlichen Grünlandzahl >= 30 sowie einer Hangneigung < 18%, die aus mindestens 30 Arten aus sieben Pflanzenfamilien ausschließlich aus der Artenliste gemäß Anhang C besteht und mit einer Saatstärke von mindestens 20 kg/ha ausgesät wird. Der Anteil einer einzelnen Art in der Saatgutmischung darf fünf Gewichtsprozent nicht überschreiten. Für alle Mischungspartner muss die regionale Herkunft des Ausgangsmaterials nachgewiesen sein (REWISA, G-Zert oder vergleichbare Zertifizierung). Als regionales Herkunftsgebiet gilt eine biogeografische Region innerhalb von Österreich. Beim Einsatz von zertifiziertem Ökotypensaatgut (zertifiziertes standortgerechtes Saatgut aus Wildbeständen) können auch nicht in der Artenliste gemäß Anhang C enthaltene Pflanzenarten eingesetzt werden und es kann von der Vorgabe der fünf Gewichtsprozent abgewichen werden. Die Saatgutmenge und Zusammensetzung ist durch Saatgutetiketten und Bezugsrechnungen zu dokumentieren. Die Neuansaat hat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres nach entsprechender Saatbettvorbereitung zu erfolgen. Maximal zwei Nutzungen pro Jahr, früheste Nutzung ab dem 15. Juli (ausgenommen Reinigungsschnitt im ersten Antragsjahr), das Mähgut ist von der Fläche abzutransportieren, Häckseln ist nicht zulässig; Verzicht auf Düngung mit der Ausnahme von Festmist bzw. Festmistkompost.
Optionaler Zuschlag Pheromonfallen bei Zuckerrüben
- Anlage und Betrieb von mindestens 15 Pheromonfallen je Hektar zur Bekämpfung des Rübenderbrüsslers (Asproparthenis punctiventris) auf Zuckerrübenflächen bzw. Schlägen, auf denen im Vorjahr Zuckerrüben angebaut wurden. Eine Pheromonfalle besteht zumindest aus einem Fangbehälter sowie aus darin ausgelegten Pheromon-Lockstoffen.
- Die Anlage hat spätestens 14 Kalendertage nach dem Anbau der Zuckerrübe oder spätestens zu einem vergleichbaren Zeitpunkt bei einer auf Zuckerrüben des Vorjahres nachfolgenden Kultur zu erfolgen. Die Pheromonfallen sind jedenfalls 5 Wochen am Feld zu belassen, regelmäßig - zumindest zweimal im Mindestanlagezeitraum - zu leeren und spätestens vor der Ernte zu entfernen.
- Aufzeichnungen über die Anlage und den Betrieb der Pheromonfallen (Schlag und Anlagedatum, Anzahl je Schlag sowie Datum des Entleerens sowie Entfernen der Fallen) sowie Aufbewahrung von Belegen über den Bezug der Pheromone. Die verwendeten Pheromonfallen sind bis zum Ende der Vegetationsperiode aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle vorzuweisen.
- Sollte ein Umbruch auf Schlägen mit angelegten Pheromonfallen erforderlich sein, so hat eine entsprechende Dokumentation zu erfolgen. Im Falle eines Nachbaus von Zuckerrüben sind die Pheromonfallen entweder zu belassen oder unmittelbar nach dem Nachbau wieder anzulegen.
Höhe der Prämie
Eine Übersicht der jeweiligen Prämienhöhe finden Sie in diesem Dokument -> hier öffnen.
- Schläge größer 0,5 ha auf Ackerflächen mit einer überwiegenden Hangneigung ab 10%, auf denen erosionsgefährdete Kulturen ohne erosionsmindernde Verfahren gemäß der Maßnahme "Erosionsschutz Acker“ angebaut werden, erhalten keine Ackerflächen-Basismodulprämie.
- Biodiversitätsflächen im Acker sind prämienmäßig mit keiner anderen Maßnahme auf der Einzelfläche kombinierbar, können auf andere Verpflichtungen der Maßnahme nicht angerechnet werden und können auch keine anderen - außer die bei den Acker-Biodiversitätsflächen angeführten - Prämien erhalten (ausgenommen Zuschlag für Landschaftselemente). Biodiversitätsflächen, die aus anderen Maßnahmen angerechnet werden, erhalten keine Prämie der Maßnahme "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung", sondern die jeweilige Maßnahmenprämie.
- Die Prämie für über 7% hinausgehende Biodiversitätsflächen wird für jene Biodiversitätsflächen gewährt, die über das zumindest erforderliche Ausmaß angelegt werden. Aus anderen Verpflichtungen angerechnete Biodiversitätsflächen sowie GLÖZ 4-Flächen zählen nicht für die Erreichung der 7%-Grenze.
- Die Prämie für seltene, regional wertvolle, landwirtschaftliche Kulturpflanzen wird für maximal 10 ha pro Sorte gewährt. Die Prämie wird auf einer Fläche pro Antragsjahr nur einmal gewährt. Bei mehrjährigen Kulturen erfolgt die Prämiengewährung nur im Jahr der ersten Nutzung.
- Förderfähig sind nur Landschaftselemente, die nicht als Elemente gemäß GLÖZ 8 ausgewiesen sind.
- Prämien und Zuschläge sind - sofern nicht abweichend geregelt - auf der Einzelfläche kombinierbar.
Downloads zum Thema
- GL 06, GL 15, GL25 PDF 128,18 kB
- Broschuere Naturschutzmonitoring in ÖPUL 2023 PDF 3,06 MB
- ÖPUL 2023 AMA-Aufzeichnungsvorlage: Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung PDF 125,78 kB
- Höhe der Prämie Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) ÖPUL 2023 PDF 34,90 kB