Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
"Ich habe mit einer Baufirma,
einem Landmaschinenhändler,
einem anderen Bauern usw. den
Kauf einer Maschine, die Errichtung
eines Gebäudes, die
Lieferung von Waren etc. vereinbart.
Mein Vertragspartner
hat mir mündlich noch
zusätzliche Leistungen zugesagt.
Beispielsweise bestimmte
Garantieleistungen, einen zusätzlichen
Preisnachlass, die kostenlose
Lieferung von Zubehör, die kostenlose
Rückgabe des Geräts
bei Nichtgefallen etc. Kann
ich das durchsetzen, obwohl
es schriftlich nicht niedergeschrieben
ist?“
Auch mündliche Verträge sind gültig
Rein rechtlich ist die Lage eindeutig:
Grundsätzlich können Kauf- und Werkverträge
(und auch fast alle übrigen
Verträge) formfrei abgeschlossen
werden. Das heißt, dass
auch mündliche Verträge gültig
sind. Falls daher mündlich
etwas zusätzlich vereinbart
wurde, ist das rechtlich
bindend.
Rechtliche Durchsetzung von
mündlichen Zusagen ist risikoreich.
Immer wieder stellt sich nach
Vertragsabschluss heraus, dass
der andere Vertragsteil von
den behaupteten mündlichen
Vereinbarungen nichts wissen
will. Das muss nicht immer
das bewusste Abstreiten
gemachter Zusagen sein. Oft
liegt auch ein bloßes Kommunikationsproblem
vor. Ein
Vertragsteil glaubt, dass etwas
bereits fix ausgemacht wurde,
während für den Anderen
dieser Punkt noch nicht geklärt
oder vereinbart ist. Ebenso
kann es geschehen, dass im
Laufe der Zeit Erinnerungslücken
auftreten und verschiedene
Vertragsverhandlungen
gedanklich durcheinander gebracht
werden. Natürlich gibt
es auch unlautere Vertragspartner,
die tatsächlich und
eindeutig gemachte Zusagen
später abstreiten.
Eine gerichtliche Durchsetzung von bloß mündlichen Zusagen ist üblicherweise mit einem relativ hohen Prozessrisiko verbunden. Das Gericht hat bei widersprechenden Aussagen herauszufinden, was tatsächlich vereinbart war. Beweispflichtig für das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung hat derjenige, der sich auf sie beruft. Kommt das Gericht zur Ansicht, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine mündliche Zusage gemacht wurde oder nicht, wird der diesbezügliche Anspruch nicht durchgesetzt werden können. Besonders problematisch sind mündliche Zusagen, wenn gleichzeitig auch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Hier stellt sich dann die Frage, warum zwar andere Vertragspunkte schriftlich festgehalten wurden, die behauptete mündliche Zusage aber nicht niedergeschrieben wurde.
Eine gerichtliche Durchsetzung von bloß mündlichen Zusagen ist üblicherweise mit einem relativ hohen Prozessrisiko verbunden. Das Gericht hat bei widersprechenden Aussagen herauszufinden, was tatsächlich vereinbart war. Beweispflichtig für das Zustandekommen einer mündlichen Vereinbarung hat derjenige, der sich auf sie beruft. Kommt das Gericht zur Ansicht, dass nicht festgestellt werden könne, ob eine mündliche Zusage gemacht wurde oder nicht, wird der diesbezügliche Anspruch nicht durchgesetzt werden können. Besonders problematisch sind mündliche Zusagen, wenn gleichzeitig auch ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Hier stellt sich dann die Frage, warum zwar andere Vertragspunkte schriftlich festgehalten wurden, die behauptete mündliche Zusage aber nicht niedergeschrieben wurde.
Alles schriftlich festhalten
Zu Beweiszwecken sind alle
wesentlichen Vertragspunkte
schriftlich festzuhalten!
Es ist daher dringend anzuraten,
bei wichtigen Verträgen
alle mündlichen Vereinbarungen
schriftlich niederzulegen
und zu unterschreiben. Nur
das, was niedergeschrieben ist,
kann in der Folge dann leicht
durchgesetzt werden. Es reichen
daher auch knappe Formulierungen
(z.B. Zahlung
in zwei Raten am 01.06.2023 und am 01.12.2023; das
Gerät darf maximal drei Jahre
alt sein; zusätzliche kostenlose
Lieferung von 2.000 Kilogramm
Heu; Abholung bis spätestens
28.09.2023,
etc.).
Irgendein Zettel Papier zum Aufschreiben und Unterschreiben der wichtigen Punkte findet sich immer, und sei es auch nur der Rand einer Zeitung. Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen empfiehlt es sich, den Vertragsinhalt sofort dem anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln (in Briefform oder als E-Mail und um Bestätigung zu ersuchen - z.B. "Wir haben heute Folgendes vereinbart: .........“. Dann folgen die wesentlichen Vertragspunkte). Auch mündliche Verträge sind gültig. Umgekehrt kann aber niemand davon ausgehen, dass bloß mündliche Zusagen mangels Beweisbarkeit ohnedies unbeachtlich wären. Falls ein Gericht feststellt, dass mündliche Zusagen vorliegen, wird der andere Vertragsteil zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. So gab es auch schon Urteile, in denen festgestellt wurde, dass auch Grundstücke nur aufgrund mündlicher Vereinbarungen gültig verkauft wurden. Der Verkäufer musste in diesen Fällen zur Kenntnis nehmen, dass eben auch ein mündlicher Vertrag gültig ist.
Irgendein Zettel Papier zum Aufschreiben und Unterschreiben der wichtigen Punkte findet sich immer, und sei es auch nur der Rand einer Zeitung. Bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen empfiehlt es sich, den Vertragsinhalt sofort dem anderen Vertragsteil schriftlich zu übermitteln (in Briefform oder als E-Mail und um Bestätigung zu ersuchen - z.B. "Wir haben heute Folgendes vereinbart: .........“. Dann folgen die wesentlichen Vertragspunkte). Auch mündliche Verträge sind gültig. Umgekehrt kann aber niemand davon ausgehen, dass bloß mündliche Zusagen mangels Beweisbarkeit ohnedies unbeachtlich wären. Falls ein Gericht feststellt, dass mündliche Zusagen vorliegen, wird der andere Vertragsteil zur Einhaltung des Vertrages verpflichtet. So gab es auch schon Urteile, in denen festgestellt wurde, dass auch Grundstücke nur aufgrund mündlicher Vereinbarungen gültig verkauft wurden. Der Verkäufer musste in diesen Fällen zur Kenntnis nehmen, dass eben auch ein mündlicher Vertrag gültig ist.