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14.11.2018 | von Mag. Christian Stollmayer, LK OÖ

Traktor zu spät geliefert

Ein Landwirt hat bei seinem Landmaschinenhändler einen Traktor mit Frontlader bestellt. Als Liefertermin wurde die erste Novemberwoche 2018 vereinbart. Der Landmaschinenhändler kann den Liefertermin jedoch nicht einhalten. Was kann der Landwirt unternehmen?

  • Der Landwirt kann auf die Einhaltung des Vertrags bestehen und weiterhin die Lieferung des Traktors verlangen. Ist der Landwirt gezwungen, in der Zwischenzeit einen Leihtraktor anzumieten, so entstehen ihm dadurch Kosten (Mietkosten für den Leihtraktor). Diese Kosten kann er vom Landmaschinenhändler als Schadenersatz für die verspätete Lieferung verlangen, wenn die Verspätung durch ein Verschulden des Landmaschinenhändlers verursacht wurde. Der Händler haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden sondern auch für ein Verschulden des Traktorproduzenten, seines sogenannten Erfüllungsgehilfen. Für die nicht rechtzeitige Erfüllung des Vertrages gilt außerdem eine Beweislastumkehr: der Händler muss beweisen, dass er oder der Produzent an der verspäteten Lieferung kein Verschulden hat (z.B. weil sich der Import aus dem Ausland durch einen Streik der Zöllner verzögert hat).
© DI Christoph Zaussinger, LK OÖ
© DI Christoph Zaussinger, LK OÖ
  • Der Landwirt kann aber auch den Rücktritt vom Vertrag erklären. Er muss dem Landmaschinenhändler jedoch eine angemessene Nachfrist setzen: "Ich trete vom Vertrag zurück, wenn Sie nicht binnen 14 Tagen den Traktor liefern." Läuft die Nachfrist ab, ohne dass der Traktor geliefert wurde, wird die Rücktrittserklärung wirksam. Der Landwirt ist dann nicht mehr an den Vertrag gebunden und kann den Traktor bei einem anderen Händler erwerben. Ist der Landwirt vom Vertrag berechtigterweise zurückgetreten, so kann er den gesamten Schaden, der durch die schuldhafte Nichterfüllung des Vertrages durch den Landmaschinenhändler entstanden ist, begehren. Auch hier gilt die Haftung des Händlers für ein Verschulden des Produzenten und die oben beschriebene Beweislastumkehr.
Wie ist die Rechtslage, wenn der Händler zwar den Traktor rechtzeitig liefern kann, aber den Frontlader nicht? Auch hier kann der Landwirt natürlich auf die Einhaltung des Vertrages bestehen und die Lieferung des Frontladers abwarten. Wie oben kann er gegebenenfalls einen Verspätungsschaden geltend machen. Oder er kann nur hinsichtlich des Frontladers vom Vertrag zurücktreten und den Traktor annehmen. Kann der Landwirt aber auch vom gesamten Vertrag zurücktreten? Dies hängt davon ab, ob nach dem Parteiwillen die Leistung teilbar ist. Sollte der Traktor nur gemeinsam mit dem montierten Frontlader geliefert werden, kommt ein Gesamtrücktritt in Frage. Im Einzelfall stellen sich jedoch viele Detailfragen, sodass die Einholung einer Rechtsauskunft vor Abgabe einer Rücktrittserklärung anzuraten ist.
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