Rücktrittsrecht
Kein Problem
sagen Sie sich, wir machen
einfach von unserem
Rücktrittsrecht Gebrauch
und bringen eine zurück.
Nun weigert sich der Verkäufer
aber eine Säge zurückzunehmen.
Zu Recht,
denn Verträge sind einzuhalten.
Wer einen Vertrag
abschließt, kann es sich
später nicht anders überlegen.
Anders, wenn der Verkäufer
freiwillig ein Rückgaberecht
einräumt oder
in einem Vertrag eine Ausstiegsmöglichkeit
vereinbart
wurde.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz – aber nur für Konsumenten – ein Rücktrittsrecht vor. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und zwar, wenn bei Vertragsabschluss wesentliche Informationen nicht vorlagen oder man beim Kauf "überrumpelt" wurde. So ein Rücktrittsrecht besteht nur bei: Außergeschäftsraumverträgen (Haustüre, Messe, Werbefahrten), Fernabsatzgeschäften, bestimmten Immobiliengeschäften, Time-Sharing- und Bauträgerverträgen sowie gewissen Versicherungen.
Wegen der Beweisbarkeit sollte von einem Rücktrittsrecht nur schriftlich Gebrauch gemacht werden.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz – aber nur für Konsumenten – ein Rücktrittsrecht vor. Allerdings nur unter strengen Voraussetzungen und zwar, wenn bei Vertragsabschluss wesentliche Informationen nicht vorlagen oder man beim Kauf "überrumpelt" wurde. So ein Rücktrittsrecht besteht nur bei: Außergeschäftsraumverträgen (Haustüre, Messe, Werbefahrten), Fernabsatzgeschäften, bestimmten Immobiliengeschäften, Time-Sharing- und Bauträgerverträgen sowie gewissen Versicherungen.
Wegen der Beweisbarkeit sollte von einem Rücktrittsrecht nur schriftlich Gebrauch gemacht werden.