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27.04.2021 | von Hans Gföller

Bauliche Anlagen für die Weide

Bildergalerie (6 Fotos)
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Weideunterstände bis 40 m2 sind im Freiland erlaubt und müssen mit Bauanzeige dem Bürgermeister gemeldet werden. © Land Tirol
Weidezelte bis 40 m2 sind im Freiland erlaubt und brauchen weder eine Bauanzeige noch ein Bauansuchen. © Land Tirol
Weidezelte über 40 m2 sind im Freiland nicht erlaubt, dafür benötigt man eine Widmung als Sonderfläche. © Land Tirol
Das Einstellen von Baumaschinen in ortsüblichen Holzstädeln ist nicht erlaubt. © Land Tirol
Das Einstellen von Traktoren in ortsüblichen Holzstädeln ist nicht erlaubt. © Land Tirol
© Archiv
Für die Errichtung von baulichen Anlagen gilt in Tirol grundsätzlich die Tiroler Bauordnung 2018 (kurz: TBO). Baubehörde ist der Bürgermeister der jeweiligen Ortsgemeinde. Welche Bauwerke auf welchem Grundstück erlaubt sind, geben das Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 (kurz: TROG) sowie das Örtliche Raumordnungskonzept (kurz: ÖROK) und der Flächenwidmungsplan mit der Grundstückswidmung vor. Die TBO findet keine Anwendung für Heupillen, Hainzenhütten, Harpfen, Stanggerhütten und dergleichen sowie sonstige bauliche Anlagen im Rahmen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe, wie nicht überdachte Düngerstätten und Fahrsilos, nicht begehbare Folientunnels, ortsübliche Umzäunungen, Futterraufen und Viehtränken, Weidezäune und dergleichen, wenn sich diese im Freiland und auf Sonderflächen nach den §§ 44, 45 und 47 des TROG befinden. Das heißt, für diese baulichen Anlagen muss man weder eine Bauanzeige noch ein Bauansuchen beim Bürgermeister einbringen.

Weidezelte und Weideunterstände

Seit 1. Jänner 2020 muss ein Grundstück zur Errichtung von Weideunterständen und Weidezelten jeweils mit einer Größe von bis zu 40 m2 Nutzfläche nicht mehr umgewidmet werden. Diese baulichen Anlagen dürfen im Freiland errichtet werden. Die Errichtung und Änderung von Weidezelten bis 40 m² Grundfläche bedarf weder eines Bauansuchens noch einer Bauanzeige. Für Weidezelte bis zu dieser Größe ist also der Bürgermeister gar nicht zu befassen. Anderes sieht die TBO hingegen für größere Weidezelte (also mit mehr als 40 m² Grundfläche) sowie für Weideunterstände (egal welche Größe) vor: Für größere Weidezelte (also mit mehr als 40 m² Grundfläche) sowie für Weideunterstände muss eine Bauanzeige beim Bürgermeister eingebracht werden. Weidezelte und Weideunterstände, die im Freiland errichtet werden dürfen, sind von der Entrichtung des Erschließungsbeitrages befreit.

Ortsübliche Städel in Holzbauweise

Holzstädel in ortsüblicher Größe dürfen im Freiland errichtet werden. Diese Gebäude können als Verwendungszweck der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (keine forstwirtschaftlichen Produkte wie Hackgut etc.) und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen. Das Einstellen von Motormäher, Schwader, Kreisler, Mähwerk etc. ist daher in einem solchen Stadel zulässig. Seit 1. Jänner 2020 ist auch eine betonierte Bodenplatte erlaubt. Achtung: Die Größe der Städel orientiert sich nicht an der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeit des jeweiligen Betriebes beziehungsweise dessen Platzbedarf für Geräte, sondern an der Ortsüblichkeit. Dabei wird zuerst auf Vergleichsobjekte in der Nachbarschaft im betreffenden Weiler und Ortsgebiet Bezug genommen. Sollten in diesem Bereich keine Holzstädel zu finden sein, wird mit Objekten im gesamten Gemeindegebiet verglichen. Für die Errichtung ortsüblicher Holzstädel im Freiland ist eine Bauanzeige an den Bürgermeister notwendig. Ein ortsüblicher Stadel in Holzbauweise ist von der Entrichtung des Erschließungsbeitrages befreit.

Welche baulichen Anlagen sind auf Grundstücken mit der Widmung „Freiland“ zulässig?

Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet sind. Im Freiland dürfen errichtet werden:
  • a.) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen. Dabei ist die Ausführung einer betonierten Bodenplatte zulässig,
  • b.) Weideunterstände und Weidezelte, jeweils mit höchstens 40 m² Nutzfläche, und dergleichen,
  • c.) Hagelschutznetze und dergleichen,
  • d.) Bienenhäuser in Holzbauweise mit höchstens 20 m² Nutzfläche sowie Bienenstände mit mehr als zehn Bienenstöcke,
  • e.) Jagd- und Fischereihütten mit höchstens 10 m² Nutzfläche, wenn diese Gebäude zur Verwirklichung des jeweiligen Verwendungszweckes nach Größe und Ausstattung unbedingt erforderlich sind,
  • f.) Kapellen und dergleichen mit höchstens 20 m² Grundfläche,
  • g.) den baurechtlichen Vorschriften unterliegende öffentlich zugängliche Aussichtsplattformen sowie Brückenbauten und Verbauungen zum Schutz vor Naturgefahren und dergleichen,
  • h.) allgemein zugängliche Kinderspielplätze,
  • i.) Nebengebäude und Nebenanlagen mit Ausnahme von Sonnenkollektoren und, unbeschadet der lit. j, Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 20 m²,
  • j.) Photovoltaikanlagen, sofern sie in Dach- oder Wandflächen integriert sind oder der Parallelabstand zur Dachbeziehungsweise Wandhaut an keinem Punkt 30 cm übersteigt.

Kontakt

  • Hans Gföller
    Mag. Hans Gföller
    hans.gfoeller@lk-tirol.at
    T +43 5 92 92-1201
    F +43 5 92 92-1299

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