Gewährleistungsrecht - Handel mit landwirtschaftlichen Nutztieren
Da der Nachweis einer bereits zum Übergabezeitpunkt bestehenden Erkrankung bei Tieren oft schwer zu erbringen ist, hilft der Gesetzgeber mit der Tiermängelverordnung aus. Dort werden für unterschiedliche Tierrassen Krankheiten und Fristen angeführt. Sollte das Tier binnen einer der genannten Fristen an der entsprechenden Krankheit leiden, so greift die gesetzliche Vermutung, dass das Tier bereits bei Übergabe krank war: Der Käufer muss nicht erst beweisen, dass die Krankheit schon beim Kauf im Tier gesteckt hat. Ab dem Ablauf dieser Vermutungsfrist beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Tiermängel von sechs Wochen, die sonst für alle anderen Krankheiten gilt, die nicht in der Tiermängelverordnung genannt sind.
Bei anderen Arten von (Sach-)Mängeln (zB fehlende Eignung eines Pferds zur Zucht, geringere als die zugesagte Milchleistung einer Kuh) greifen die allgemeinen Gewährleistungsregeln: Die Gewährleistungsfrist beträgt hier wie auch sonst bei beweglichen Sachen 2 Jahre. Der Gewährleistungsanspruch selbst verjährt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
Bei anderen Arten von (Sach-)Mängeln (zB fehlende Eignung eines Pferds zur Zucht, geringere als die zugesagte Milchleistung einer Kuh) greifen die allgemeinen Gewährleistungsregeln: Die Gewährleistungsfrist beträgt hier wie auch sonst bei beweglichen Sachen 2 Jahre. Der Gewährleistungsanspruch selbst verjährt innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.