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Gebrauchtmaschinen kaufen – das gilt es zu beachten!

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10.08.2021 | von Maria Joas

Beim Kauf von gebrauchten Geräten kann man Geld sparen – oder aber auch später negative, kostspielige Überraschungen erleben. Um das Risiko gering zu halten, sind bei der Anschaffung einige rechtliche Grundregeln zu beachten.

Formvorschriften beim Vertragsabschluss

Grundsätzlich können Kaufverträge formfrei abgeschlossen werden. Es sind also auch mündliche Verträge wirksam und einklagbar. Wichtige Rechtsgeschäfte sollten aber zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden. Auch sollten Vertragspunkte, auf welche ausdrücklich Wert ge legt wird (wie zum Beispiel kostenlose Ersatzreifen, der Tausch einer am Gerät befindlichen Anhängerkupplung oder ein Kauf auf Feldprobe) unbedingt niedergeschrieben werden. Nur schriftlich festgehaltene Vertragsteile können später auch ohne Schwierigkeiten nachgewiesen und durchgesetzt werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (das „Kleingedruckte bei Verträgen“) enthalten zahlreiche Klauseln, durch die ein Vertragspartner versucht, seine rechtliche Position zu sichern. Vor Vertragsabschluss sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen un bedingt genau durchgelesen werden um im Nachhinein keine bösen Überraschungen zu erleben.

Kein gesetzliches Rücktrittsrecht für Unternehmer

Es gibt bei Verträgen kein allgemeines Rücktrittsrecht. Ist daher ein Vertrag gültig zustande gekommen, muss er von jedem der Vertragsteile erfüllt werden. Die – ohnedies nur selten anwendbaren – Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz gelten nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Da Landwirte selbst als Unternehmer gelten, kommt das Konsumentenschutzge setz bei Verträgen, die ein Landwirt für seinen Betrieb abschließt, nicht zur Anwendung. Es besteht auch keine grundsätzliche Möglichkeit, durch Zahlung einer Stornogebühr einen Vertrag aufzu lösen. Die individuelle Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes im Vertrag (z.B. Rücktritt binnen 14 Tagen möglich) ist aber selbstverständlich zulässig. Hier ist zu beachten, dass die Rücktrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt und spätestens am letzten Tag der Frist beim Verkäufer eingelangt ist.

Zahlungsbedingungen

Grundsätzlich ist die Ware unmittelbar nach Erhalt oder bei Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu zahlen. Bei Säumigkeit des Schuldners muss der Gläubiger nicht mahnen, sondern kann den offenen Betrag sofort einkla- gen. Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht selbst bereits die volle Leistung zu erbringen ist, bevor der Geschäftspartner seine Leistung erbringt (Ver lust eines Druckmittels, Insolvenzrisiko, etc.).

Besondere Vertragsklauseln

Kauf auf Probe:
Hier hat der Käufer die Mög lichkeit, das Gerät auszuprobieren und nach der Probe zu entscheiden, ob er das Gerät behalten will oder nicht. Beim Kauf auf Probe ist ein Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen möglich. Die Dauer der Probezeit und ein allfälliges Be nutzungsentgelt sind ge sondert zu vereinbaren.

Feldprobe, Stallprobe, etc.:
Wird ein Kauf auf „Feldprobe“, „Stallprobe“ oder dgl. vereinbart, wird das Gerät am Einsatzort ausprobiert. Ein Rücktritt ist bei einem derartigen Kauf nur dann möglich, wenn die üblicherweise erwarteten oder ausdrücklich bedungenen Eigenschaften des Gerätes nicht vorhanden sind.

Liefertermin
Am Bestellschein bzw. Kaufvertrag ist auch der Lieferzeitpunkt anzugeben. Wird die Maschine bis zu diesem Zeitpunkt nicht geliefert, kann der Käufer dem Händler eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen und den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Fall der Nichteinhaltung dieser Nachfrist androhen. Eine derartige Rücktrittsandrohung sollte wiederum schriftlich erfolgen (z.B. „Ich trete zurück, wenn Sie nicht binnen ... Wochen Ihre fällige Leistung erbringen“). Für den Fall einer verspäteten Lieferung kann auch bereits bei Vertragsabschluss eine Pönale vereinbart werden.

Kauf im Ausland
Hier ist besonders zu beachten, dass außer bei gesonderter Vereinbarung ausländisches Recht gilt: In fast allen Fällen ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer erforderlich; eine vorherige steuerliche Beratung sollte in Anspruch genommen werden.

Gewährleistung bei Gebrauchtmaschinen

Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Je nach Art des Mangels besteht Anspruch auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung oder Rückabwicklung. Grundsätzlich hat auch der Verkäufer einer gebrauchten Maschine für die Mängelfreiheit zu haften. Die normale Abnutzung eines Gerätes gilt allerdings nicht als Mangel: Maßgeblich ist dabei, welche Eigenschaften ein Gerät mit dem jeweiligen Alter und den Einsatzstunden üblicherweise hat. So sind abgefahrene Reifen, verbrauchte Bremsbeläge, etc. vom Käufer hinzunehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre, bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre, wobei die Frist jeweils mit der Übergabe der Ware beginnt. Bei Unternehmergeschäften kann die Gewährleistung aber auch komplett ausgeschlossen werden (z.B. Klausel „wie besichtigt und Probe gefahren“), weshalb bei derartigen Vereinbarungen besondere Vorsicht geboten ist. Wird während der Gewährleistungsfrist ein Mangel vom Verkäufer nicht behoben oder ausdrücklich schriftlich anerkannt, kann der Gewährleistungsanspruch nur durch gerichtliche Klage gewahrt werden.

Mängelrüge binnen 14 Tagen

Ein gekauftes Gerät muss bei der Übergabe gründlich untersucht werden. Falls sich Mängel zeigen, müssen diese Mängel dem Lieferanten möglichst bald, längstens aber innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitgeteilt werden. Wird diese Frist übersehen, droht der Verlust der Gewährleistungsansprüche.

Kontakt

  • Maria Joas
    Mag.a Maria Joas
    maria.joas@lk-tirol.at
    T +43 5 92 92-1204
    F +43 5 92 92-1299

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