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Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung im Freiland zulässig

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12.12.2023 | von Hans Gföller

Selbstbedienungsläden aus bau- und raumordnungsrechtlicher Sicht.

Selbstbedienungsladen © Hans Gföller
Bäuerliche Direktvermarkter:innen erweitern ihren Warenverkauf zunehmend durch Selbstbedienungsläden. Die Möglichkeiten sind vielseitig. © Hans Gföller
Ein Selbstbedienungsladen ist ein wichtiger Baustein in der Direktvermarktung. Landauf und landab sind viele solcher Verkaufsstellen aus dem Boden gewachsen. Mit der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (kurz: TROG) vom Juli 2023 wurde der gesetzliche Rahmen zur Errichtung von Gebäuden für die bäuerliche Direktvermarktung verbessert.
Selbstbedienungsladen © Hans Gföller

Selbstbedienungsladen als bauliche Anlage

Gemäß § 2 Absatz 2 Tiroler Bauordnung 2022 (kurz: TBO) sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Dementsprechend ist ein Selbstbedienungsladen als bauliche Anlage bzw. sogar als Gebäude zu qualifizieren, für welche die Regeln des TROG und die Bestimmungen der TBO einzuhalten sind.

Neuerung

Vielfach wollen landwirtschaftliche Betriebe Gebäude für ihre Direktvermarktung auf Flächen errichten, welche die Widmungskategorie "Freiland" aufweisen. In raumordnungsrechtlicher Hinsicht dürfen im Freiland nur die in § 41 Absatz 2 TROG abschließend aufgezählten Objekte errichtet werden (sogenannter "Freilandkatalog" im Raumordnungsgesetz). Nur die dort genannten baulichen Anlagen bzw. Gebäude sind im Freiland zulässig. Seit der Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 vom 5. Juli 2023 zählen nunmehr auch Gebäude zur bäuerlichen Direktvermarktung mit höchstens 20 m2 Grundfläche dazu, weshalb diese Gebäude seit 1. September 2023 auch im Freiland errichtet werden dürfen.

Umwidmung für größere Gebäude nötig

Hat ein solches Gebäude mehr als 20 m2 Grundfläche, ist eine Umwidmung des Grundstücks notwendig. Es bietet sich für einen Selbstbedienungsladen die Flächenwidmung des § 47 TROG (Sonderfläche für land- oder forstwirtschaftliche Gebäude und Anlagen) an. Dabei ist stets zu bedenken, dass eine Umwidmung immer einen Beschluss des Gemeinderates voraussetzt und das Land Tirol als Aufsichtsbehörde von sich aus nicht tätig werden kann (Stichwort: örtliche Raumordnung ist ausschließlicher Wirkungsbereich der Gemeinde). Eine Widmung ohne das aktive Zutun des Gemeinderates ist daher nicht möglich. Nach dem Baurecht ist für die Errichtung bzw. Änderung eines Selbstbedienungsladens als bauliche Anlage bzw. Gebäude - je nach Ausführung - eine Bauanzeige nach § 30 TBO oder gar ein Bauansuchen nach § 29 TBO notwendig. Zuständige Behörde im Bauverfahren ist der/die Bürgermeister:in.

Selbstbedienungsladen als Fahrzeug?

Eine andere Möglichkeit, einen Selbstbedienungsladen rechtmäßig zu betreiben, wird im Folgenden aufgezeigt: Wenn der Selbstbedienungsladen tatsächlich mobil ist, so sind die vorher genannten umfangreichen bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften obsolet! An die Mobilität werden jedoch umfangreiche Voraussetzungen wie beispielsweise Bremsen und Achslast gestellt, die einer "Scheinmobilität" einen Riegel vorschieben sollen.

Um die nötige Eigenschaft des Selbstbedienungsladens als Fahrzeug im Sinne des österreichischen Kraftfahrrechtes zu erlangen, empfiehlt es sich, schon beim Erwerb eines fertig konstruierten, rollenden Selbstbedienungsladens als Fahrzeug vom Hersteller bzw. vom Verkäufer einen kraftfahrrechtlich anerkannten Nachweis der Typisierung eben als Fahrzeug zu verlangen. Den Nachweis der Mobilität erbringt man entweder mit einem Typenschein oder mit einem Gutachten eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen, dass es sich bei dem Selbstbedienungsladen um ein Fahrzeug handelt. Zu beachten ist dabei, dass die Bestätigung dem österreichischen Kraftfahrrecht entsprechen muss. Bescheinigungen z.B. deutscher Hersteller werden von den österreichischen Behörden meist nicht anerkannt bzw. ist dann oftmals eine teure, nachträgliche Einzeltypisierung zu veranlassen. Grundsätzlich wird im Einzelfall zu klären sein, ob es sich bei einem "rollenden" Selbstbedienungsladen um eine bauliche Anlage im Sinne des Bau- und Raumordnungsrechtes oder um ein Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrrechtes handelt, wobei im Zweifelsfall ein kraftfahrtechnischer Sachverständiger beizuziehen ist. Sollte die Fahrzeugeigenschaft bejaht werden, ist die Geltung der TBO und des TROG auszuschließen und zu verneinen. In diesem Fall ist der Gemeinde (sprich Gemeinderat und Bürgermeister) nichts anzuzeigen bzw. zu melden.

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