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  1. LK Tirol
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14.05.2019 | von Mag. Andrea Arbeithuber
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Erbrecht - Der gesetzliche Pflichtteil

Das Gesetz sieht vor, dass erbberechtigte, aber vom Verstorbenen durch ein Testament oder Erbvertrag beispielsweise nicht oder zu wenig bedachte Personen eine Anteil aus der Verlassenschaft fordern können.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein ausschließlicher Geldzahlungsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Dinge des Nachlasses, sofern nicht in der letztwilligen Verfügung anderslautende Regelungen enthalten sind. Der Pflichtteil wird vom reinen Wert der Verlassenschaft berechnet, also von dem, was von den Aktiven nach Abzug aller Schulden und Verfahrenskosten übrig bleibt. Pflichtteilsberechtigte haben im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens das Recht, die Schätzung der Verlassenschaft zu verlangen.

Höhe des Pflichtteils

  • Kinder: Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches
  • Ehegatte/EP: Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches
Beachte: Eltern, Geschwister und Lebensgefährten sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Der Pflichtteilsverzicht muss bei einem Notar gemacht werden. © Mag. Gabriele Hebesberger/LK OberösterreichDer Pflichtteilsverzicht muss bei einem Notar gemacht werden. © Mag. Gabriele Hebesberger/LK OberösterreichDer Pflichtteilsverzicht muss bei einem Notar gemacht werden. © Mag. Gabriele Hebesberger/LK Oberösterreich[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2019.05.14%2F1557827497584360.jpg]
Der Pflichtteilsverzicht muss bei einem Notar gemacht werden. © Mag. Gabriele Hebesberger/LK Oberösterreich

Anfall und Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs

Der Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Tod des Verstorbenen. Fällig wird er erst hingegen ein Jahr nach dem Tod des Verstorbenen. In der letztwilligen Verfügung kann der Verfügende die Stundung des Pflichtteilsanspruchs auf höchstens 5 Jahre nach seinem Tod oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb von 5 Jahren anordnen. Auf Antrag des Pflichtteilsschuldners (Erben) kann der Stundungszeitraum auf 5 Jahre (in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf höchstens 10 Jahre) durch das Gericht verlängert werden.

Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen verschenkt. Im Gesetz ist daher eine besondere Schenkungsanrechnung vorgesehen, wobei auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben Schenkungen des Erblassers dem reinen Nachlass wieder hinzuzuzählen sind und damit den Pflichtteil erhöhen. 
Schenkungen des Verstorbenen an Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten sind ohne zeitliche Einschränkungen anzurechnen, also unabhängig davon welche Frist zwischen Schenkung und Tod des Geschenkgebers liegt.
Schenkungen an nicht Pflichtteilsberechtigte, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers vorgenommen wurden, sind hingegen nicht zu berücksichtigen.

Pflichtteilsminderung

Standen ein Elternteil und sein Kind zu keiner Zeit oder zumindest über zumindest 20 Jahre nicht in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so mindert sich der Pflichtteil, wenn es der Verstorbene in Form einer letztwilligen Verfügung angeordnet hat, auf die Hälfte. Mit dieser Bestimmung kann daher der Pflichtteilsanspruch von Kindern, zu denen nie eine Nahebeziehung oder zumindest über einen längeren Zeitraum keine Nahebeziehung bestanden hat, noch einmal um die Hälfte reduziert werden. 
Das Recht auf Pflichtteilsminderung steht nicht zu, wenn der Verstorbene die Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteilsberechtigten grundlos abgelehnt oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben hat.

Pflichtteilsverzichtserklärung

Durch sogenannte Pflichtteilsverzichtserklärungen bzw. durch Verzicht auf die Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen, das sind Verträge zwischen z.B. den Eltern und den weichenden Kindern, kann anlässlich der Übergabe verhindert werden, dass nach dem Tod von Seiten der weichenden Kinder zusätzliche Ansprüche an die Hofübernehmer gestellt werden.
Diese Verträge sind in Form eines Notariatsaktes oder eines gerichtlichen Protokolls zu errichten.

 
Nähere Informationen zum gesetzlichen Pflichtteil sowie Berechnungsbeispiele können Sie in unserer Broschüre "Soll ich ein Testament machen?" nachlesen.

Links zum Thema

  • Soll ich ein Testament machen?
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Tierhalterhaftung: Häufig gestellte Fragen und Antworten


Urteil der Berufungsinstanz: Urlauberin mit Hund trägt Mitschuld


Urteil: Häufig gestellte Fragen und Antworten


Zum Start der Almsaison neue Hinweisschilder und Folder

Inhaltsverzeichnis

Allgemein

  • Neuerscheinung der ÖKL-Broschüre "Der Traktor im Straßenverkehr
  • E-Zustellung ab 1. Jänner 2020 Pflicht
  • Professionelle Bauernmärkte: Was ist rechtlich zu beachten?
  • Was beim Sammeln in der Natur beachtet werden muss
  • Aktuelles über OÖ Wassergenossenschaften
  • Schlachten am Hof
  • Verträge: Geschriebenes ist auch durchsetzbar
  • Geocaching - die elektronische Schnitzeljagd
  • Verlassenschaftsverfahren
  • Pachtvertrag: Kündigung bei Verkauf einer Teilfläche
  • Haftung für Schäden durch Bäume
  • Kuh-Urteil: endlich Rechtssicherheit?
  • Hecke an der Grundgrenze
  • Erlöschen des Wohnungsrechtes
  • Novellierung des Landespolizeigesetzes
  • Umfang von Dienstbarkeiten – ersessenes Fahrtrecht
  • Überbreite Landmaschinen
  • Lärm, Staub und Geruch zur Erntezeit
  • Hälfteeigentum und Scheidung
  • Vorsicht vor betrügerischen Kleinanzeigen
  • Vertragsänderungen bei Gestattungsverträgen für Handymasten
  • Wohnungsgebrauchsrecht oder Fruchtgenussrecht?
  • Wer gilt rechtlich als Landwirt?
  • Absicherung in der Familie
  • Augen auf beim Online-Kauf
  • Rechtliche Tipps rund um den Herbstausritt
  • Vertragsabschluss durch Minderjährige
  • Beleidigungen im Internet – Ist im World Wide Web wirklich alles erlaubt
  • Das außerordentliche Erbrecht des Lebensgefährten
  • Geldsorgen?
  • Unterhaltsverzicht und Mindestsicherung
  • Schießen mit Druckluftwaffen im Wald
  • Rücktrittsrecht
  • Patientenverfügung und Voraussetzungen
  • Irrtum über Eigenschaft einer gekauften Sache
  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks
  • Freilaufende Hühner im Nachbarrecht
  • Traktorkauf ohne Garantie
  • Fehlverhalten von Hund oder Hundebesitzer?
  • Lastenfreistellung bei Grundkauf
  • Worauf achten bei Optionsverträgen?
  • Urheberrechtsverletzungen im Internetzeitalter – Was darf ich wirklich?
  • Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?
  • Traktor zu spät geliefert
  • Wissenschaftliche Erhebungen – braucht es die Zustimmung des Verfügungsberechtigten?
  • Das neue Erwachsenenschutzrecht
  • Trennung, was nun? – Informationen zum Kindesunterhalt
  • Schlichtungsstellen der Landwirtschaftskammer Tirol

Pachten und Verpachten

  • Die Stärkung der Pächterrechte im Landpachtgesetz
  • Investieren in fremdes Gut – Ersatzansprüche gegen den Verpächter?

Erbrecht und Hofübergabe

  • Erbrecht - Der gesetzliche Pflichtteil
  • Betriebsübergabe in der Land- und Forstwirtschaft
  • Hofübergabe
  • "Übergeben – nimmer leben?"

Landwirtschaftskammern

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