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Diskussion um Direktvermarktungsläden

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04.05.2021 | von Maria Joas

Was gilt es rechtlich zu beachten?

Suitner-(10).png © Thomas Suitner
© Thomas Suitner
Gerade in Zeiten, in denen zusehends mehr oder weniger „künstliche“ Lebensmittel, wie zum Beispiel Analogkäse, auf den Markt kommen, steigt der Wunsch der Konsumenten nach einer guten Nahversorgung mit frischen, regionalen und saisonalen Lebensmitteln direkt vom Bauern. Auch die Diskussionen über den Klimawandel bewirken, dass Kunden vermehrt lange Transportwege vermeiden wollen. Die Zahl an Direktvermarktungsläden steigt. Große Handelsketten sehen darin teilweise eine Konkurrenz und beklagen die flexiblen Öffnungszeiten.

Kein Handelsgewerbe erforderlich

Für die Verkaufstätigkeiten der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeug nisse (Urprodukte und Verarbeitungserzeugnisse) unterliegt der Landwirt nicht der Gewerbeordnung, das heißt, er benötigt keine Gewerbeberechtigung (zum Beispiel Handelsgewerbe). Wichtig ist hier, dass die Ver marktung immer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung des jeweiligen Produzenten durchgeführt wird.

Keine Öffnungszeitenregelung

Da Land- und Forstwirte bei der Verkaufstätigkeit der eigenen Produkte auch weder an das Öffnungszeitengesetz noch an das Feiertagsruhegesetz beziehungsweise das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz gebunden sind, ergibt sich die Möglichkeit einer besonders konsumentenfreundlichen Gestaltung: bäuerliche Verkaufsstellen können 24/7 geöffnet haben.

Rechtliche Vorgaben für Verkaufsstellen

Für bäuerliche Verkaufs stellen ist zwar keine Betriebs anlagengenehmigung erforderlich, gegebenenfalls kann aber eine baurechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht bestehen. Vor Errichtung einer Verkaufsstelle ist auch zu prüfen, ob raumordnungs- oder naturschutzrechtliche Einschränkungen vorliegen. Die Wahl des Standortes kann auch durch die Straßenverkehrsordnung beschränkt sein.
Suitner.png © Thomas Suitner

Ab-Hof-Verkauf

Da viele Käufer den Wunsch haben, „ihren“ Bauern sowie dessen Umfeld, also den Bauernhof, zu kennen, ist der Verkauf „Ab-Hof“ weit verbreitet. Häufig geschieht dies in Form eines nett eingerichteten „Hofladens“ am Betriebsstandort. Aber auch der Verkauf per Automaten ist möglich. Alle lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen, wie zum Beispiel Lebensmittelkenn zeichnung, usw. kommen uneingeschränkt zur Anwendung. Nur bei den Vermarktungsnormen für Eier und Gemüse gibt es beim Ab-Hof-Verkauf teil- weise Ausnahmen.

Abgesonderte Verkaufsstellen

Bäuerliche Verkaufsstellen müssen sich aber nicht in der unmittelbaren Umgebung des Bauernhofes befinden, sondern können auch an einem beliebig weit ent fernten Standort errichtet werden. Selbst die Einrichtung mehrerer Verkaufsstellen ist möglich. Ebenso kann in einem Fremdshop eine Verkaufsfläche gemietet werden („Shop in Shop“). Der Bauer A kann also zum Beispiel auch im Hofladen des Bauern B eine Fläche mieten, wo er die eigenen landwirtschaftlichen Er zeugnisse im eigenen Namen und auf eigene Rechnung direktvermarktet.

Gemeinsame Verkaufsstellen

Um die Produktvielfalt zu erhöhen und somit für Konsumenten attraktiver zu sein, ist es oft ratsam und auch möglich, dass sich mehrere Landwirte zusammenschließen und gemeinsam einen Bauernladen betreiben. Hier ist besonders wichtig, dass jeder Produzent auf eigenen Namen, eigene Rechnung und eigene Verantwortung verkauft. Auf diesen Um stand muss der Konsument klar ersichtlich im Laden hingewiesen werden und es muss für den Kunden ein deutig erkennbar sein, von welchem Landwirt das je weilige Produkt stammt. Dies muss auch auf der Rechnung dargestellt sein. Produktkennzeichnung und Produktpräsentation sind wesentlich. Der Verkauf kann entweder durch die Bauern abwechselnd, aber auch in Selbstbe dienung oder (unter Ein haltung der arbeits-(schutz-)rechtlichen Bestimm ungen) durch einen mit der Verkaufstätigkeit be trauten Dienstnehmer er folgen. So ein Zusammen schluss mehrerer Land wirte für ein gemeinsames Projekt erfolgt meist in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR).

Bei Zukauf Gewerbeanmeldung erforderlich

Sobald fremde Produkte (egal ob von anderen Landwirten oder Gewerbe betrieben) zugekauft oder mit Provision mitverkauft werden, ist die Anmeldung eines Handelsgewerbes, mit allen Konsequenzen der Gewerbeausübung, notwendig. Gewerbliche Handelsbetriebe sind an die Öffnungszeitenre gelungen gebunden und benötigen unter Umständen eine Betriebsanlagenge nehmigung. Auch wenn nur ein Produkt eines Ge- werbebetriebes in den Verkaufsräumlichkeiten oder im Automaten enthalten ist, gelten für den gesamten Laden oder Auto maten die gewerblichen Bestimmungen. Im Übrigen entsprechen Produkte von Gewerbebetrieben bei bäuerlichen Vertriebswegen auch nicht der Konsumentenerwartung!

Verkauf eigener Produkte auf eigene Rechnung

  • unterliegt nicht der Gewerbeordnung
  • es gilt keine Öffnungszeitenregelung
  • keine Betriebsanlagengenehmigung (jedoch baurechtliche Vorschriften)
  • lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen sind einzuhalten
  • Verkaufsflächen können beliebig weit vom Hof entfernt sein
  • auch in einem „Fremdshop“ und gemeinsamen Verkaufsstellen darf verkauft werden, jedoch auf eigenen Namen und Rechnung
  • beim Verkauf fremder Produkte muss das Gewerbe angemeldet werden = Öffnungszeitenregelung, Betriebsanlagengenehmigung, etc.
Direktvermarktung.gif © Archiv

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