Diskussion um Direktvermarktungsläden
Gerade in Zeiten, in denen zusehends mehr oder weniger „künstliche“ Lebensmittel, wie zum Beispiel Analogkäse, auf den Markt kommen, steigt der Wunsch der Konsumenten nach einer guten Nahversorgung mit frischen, regionalen und saisonalen Lebensmitteln direkt vom Bauern. Auch die Diskussionen über den Klimawandel bewirken, dass Kunden vermehrt lange Transportwege vermeiden wollen. Die Zahl an Direktvermarktungsläden steigt. Große Handelsketten sehen darin teilweise eine Konkurrenz und beklagen die flexiblen Öffnungszeiten.
Kein Handelsgewerbe erforderlich
Für die Verkaufstätigkeiten der eigenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeug
nisse (Urprodukte und Verarbeitungserzeugnisse) unterliegt der Landwirt nicht der Gewerbeordnung, das heißt, er benötigt keine Gewerbeberechtigung (zum Beispiel Handelsgewerbe). Wichtig ist hier, dass die Ver
marktung immer im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung des jeweiligen Produzenten durchgeführt wird.
Keine Öffnungszeitenregelung
Da Land- und Forstwirte bei der Verkaufstätigkeit der eigenen Produkte auch weder an das Öffnungszeitengesetz noch an das Feiertagsruhegesetz beziehungsweise das Sonn- und Feiertagsbetriebszeitengesetz gebunden sind, ergibt sich die Möglichkeit einer besonders konsumentenfreundlichen Gestaltung: bäuerliche Verkaufsstellen können 24/7 geöffnet haben.
Rechtliche Vorgaben für Verkaufsstellen
Für bäuerliche Verkaufs
stellen ist zwar keine Betriebs
anlagengenehmigung erforderlich, gegebenenfalls kann aber eine baurechtliche Anzeige- oder Genehmigungspflicht bestehen. Vor Errichtung einer Verkaufsstelle ist auch zu prüfen, ob raumordnungs- oder naturschutzrechtliche Einschränkungen vorliegen. Die Wahl des Standortes kann auch durch die Straßenverkehrsordnung beschränkt sein.
Ab-Hof-Verkauf
Da viele Käufer den Wunsch haben, „ihren“ Bauern sowie dessen Umfeld, also den Bauernhof, zu kennen, ist der Verkauf „Ab-Hof“ weit verbreitet. Häufig geschieht dies in Form eines nett eingerichteten „Hofladens“ am Betriebsstandort. Aber auch der Verkauf per Automaten ist möglich. Alle lebensmittel- und hygienerechtlichen Bestimmungen, wie zum
Beispiel Lebensmittelkenn
zeichnung, usw. kommen uneingeschränkt zur Anwendung. Nur bei den Vermarktungsnormen für Eier und Gemüse gibt es
beim Ab-Hof-Verkauf teil-
weise Ausnahmen.
Abgesonderte Verkaufsstellen
Bäuerliche Verkaufsstellen müssen sich aber nicht in der unmittelbaren Umgebung des Bauernhofes befinden, sondern können auch an einem beliebig weit ent
fernten Standort errichtet werden. Selbst die Einrichtung mehrerer Verkaufsstellen
ist möglich. Ebenso kann in einem Fremdshop eine Verkaufsfläche gemietet werden („Shop in Shop“). Der Bauer A kann also zum
Beispiel auch im Hofladen
des Bauern B eine Fläche
mieten, wo er die eigenen
landwirtschaftlichen Er
zeugnisse im eigenen Namen und auf eigene Rechnung direktvermarktet.
Gemeinsame Verkaufsstellen
Um die Produktvielfalt zu erhöhen und somit für Konsumenten attraktiver zu sein, ist es oft ratsam und auch möglich, dass sich mehrere Landwirte zusammenschließen und gemeinsam einen Bauernladen betreiben. Hier ist besonders wichtig, dass jeder Produzent auf eigenen Namen, eigene Rechnung
und eigene Verantwortung verkauft. Auf diesen Um
stand muss der Konsument klar ersichtlich im Laden
hingewiesen werden und es
muss für den Kunden ein
deutig erkennbar sein, von
welchem Landwirt das je
weilige Produkt stammt. Dies muss auch auf der Rechnung dargestellt sein. Produktkennzeichnung
und Produktpräsentation
sind wesentlich. Der Verkauf kann entweder durch
die Bauern abwechselnd, aber auch in Selbstbe
dienung oder (unter Ein
haltung der arbeits-(schutz-)rechtlichen Bestimm
ungen) durch einen mit der Verkaufstätigkeit be
trauten Dienstnehmer er
folgen. So ein Zusammen
schluss mehrerer Land
wirte für ein gemeinsames Projekt erfolgt meist in der Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GesbR).
Bei Zukauf Gewerbeanmeldung erforderlich
Sobald fremde Produkte
(egal ob von anderen
Landwirten oder Gewerbe
betrieben) zugekauft oder mit Provision mitverkauft werden, ist die Anmeldung eines Handelsgewerbes, mit allen Konsequenzen der Gewerbeausübung, notwendig. Gewerbliche Handelsbetriebe sind an
die Öffnungszeitenre
gelungen gebunden und
benötigen unter Umständen
eine Betriebsanlagenge
nehmigung. Auch wenn nur
ein Produkt eines Ge-
werbebetriebes in den Verkaufsräumlichkeiten
oder im Automaten enthalten ist, gelten für den gesamten Laden oder Auto
maten die gewerblichen Bestimmungen. Im Übrigen entsprechen Produkte von Gewerbebetrieben bei bäuerlichen Vertriebswegen auch nicht der Konsumentenerwartung!
Verkauf eigener Produkte auf eigene Rechnung
- unterliegt nicht der Gewerbeordnung
- es gilt keine Öffnungszeitenregelung
- keine Betriebsanlagengenehmigung (jedoch baurechtliche Vorschriften)
- lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen sind einzuhalten
- Verkaufsflächen können beliebig weit vom Hof entfernt sein
- auch in einem „Fremdshop“ und gemeinsamen Verkaufsstellen darf verkauft werden, jedoch auf eigenen Namen und Rechnung
- beim Verkauf fremder Produkte muss das Gewerbe angemeldet werden = Öffnungszeitenregelung, Betriebsanlagengenehmigung, etc.