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17.05.2019 | von Mag. Christian Stollmayer

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Ein großer Teil der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe wird von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) geführt, nämlich von Ehegatten.

Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der GesbR berechtigt und verpflichtet © Rainer Sturm/Pixelio.de
Grundsätzlich ist jeder Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der GesbR berechtigt und verpflichtet © Rainer Sturm/Pixelio.de

Begriff der GesbR

Arbeiten zwei oder mehrere Personen zusammen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, zB um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu führen, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, sofern nicht eine andere Gesellschaftsform gewählt wurde. Ein schriftlicher Vertrag ist dazu nicht nötig aber empfehlenswert. In diesem Vertrag können die Gesellschafter weitgehend frei bestimmen, welche Regeln in der GesbR gelten. Wurde keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen

Gesellschaftsanteil

Der Anteil der Gesellschafter an der GesbR bestimmt sich nach dem Wert des eingebrachten Kapitals. Der Gesellschaftsanteil ist insbesondere für die Verteilung von Gewinn und Verlust und für die Fassung von Beschlüssen maßgeblich. Der Beitrag eines Gesellschafters kann aber auch nur in der Leistung von Arbeit bestehen Diesem Arbeitsgesellschafter steht ein angemessener Betrag des Jahresgewinnes zu.

Geschäftsführung und Vertretung

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte der GesbR berechtigt und verpflichtet. Bei gewöhnlichen Geschäften (z.B . Einkauf von Betriebsmitteln, Verkauf der Ernte, etc.) kann jeder Gesellschafter alleine handeln. Wenn andere Gesellschafter jedoch widersprechen, muss die Maßnahme unterbleiben. Bei außergewöhnlichen Geschäften (z.B. Errichtung eines neuen Stalles, Kauf eines Mähdreschers etc.) ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. In gleicher Weise kann jeder Gesellschafter die GesbR nach außen alleine vertreten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Ein abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist aber auch dann wirksam, wenn der Gesellschafter keine ausreichende Vertretungsbefugnis hatte, außer der Geschäftspartner wusste davon.

Haftung der Gesellschafter

Jeder Gesellschafter haftet mit seinem gesamten Vermögen für die gesamten Schulden der GesbR und nicht nur für seinen Anteil. Muss er jedoch mehr leisten als seinem Anteil entspricht, kann er von den anderen Gesellschaftern den Ersatz der Mehrleistung verlangen.

Auflösung der Gesellschaft

Die GesbR wird aufgelöst durch einen Beschluss der Gesellschafter, durch Zeitablauf oder durch Kündigung seitens eines Gesellschafters, welche sechs Monate zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen hat. In der Folge sind die Gesellschaftsgläubiger zu befriedigen, offene Forderungen einzuziehen und das verbleibende Gesellschaftsvermögen auf die Gesellschafter zu verteilen. Wollen jedoch einige Gesellschafter die GesbR fortsetzen, können sie einen Fortsetzungsbeschluss fassen. Die ausscheidenden Gesellschafter sind abzufinden.
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