Augen auf beim Gebrauchtmaschinenkauf
Beim Kauf von gebrauchten Fahrzeugen und Geräten kann man Geld sparen - oder aber auch später negative, kostspielige Überraschungen erleben. Um das Risiko gering zu halten, sind bei der Anschaffung einige rechtliche Grundregeln zu beachten.
Formvorschriften beim Vertragsabschluss
Grundsätzlich können Kaufverträge formfrei abgeschlossen werden. Es sind also auch mündliche Verträge wirksam und einklagbar. Wichtige Rechtsgeschäfte sollten aber zu Beweiszwecken schriftlich abgeschlossen werden. Auch sollten Vertragspunkte, auf welche ausdrücklich Wert gelegt wird (wie zum Beispiel kostenlose Ersatzreifen, der Tausch einer am Gerät befindlichen Anhängerkupplung oder ein Kauf auf Feldprobe) unbedingt niedergeschrieben werden. Nur schriftlich festgehaltene Vertragsteile können später auch ohne Schwierigkeiten nachgewiesen und durchgesetzt werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (das "Kleingedruckte bei Verträgen") enthalten zahlreiche Klauseln, durch die ein Vertragspartner versucht, seine rechtliche Position zu sichern. Vor Vertragsabschluss sollten die allgemeinen Geschäftsbedingungen unbedingt genau durchgelesen werden, um im Nachhinein keine bösen Überraschungen zu erleben.
Kein gesetzliches Rücktrittsrecht für Unternehmer
Es gibt bei Verträgen kein allgemeines Rücktrittsrecht. Ist daher ein Vertrag gültig zustandegekommen, muss er von jedem der Vertragsteile erfüllt werden. Die Rücktrittsrechte nach dem Konsumentenschutzgesetz gelten nur für Verträge zwischen Unternehmen und Verbraucher:innen. Da Landwirt:innen selbst als Unternehmer:innen gelten, kommt das Konsumentenschutzgesetz bei Verträgen, die ein:e Landwirt:in für den Betrieb abschließt, nicht zur Anwendung. Es besteht auch keine grundsätzliche Möglichkeit, durch Zahlung einer Stornogebühr einen Vertrag aufzulösen. Die individuelle Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes im Vertrag (z.B. Rücktritt binnen 14 Tagen möglich) ist aber selbstverständlich zulässig. Hier ist zu beachten, dass die Rücktrittserklärung mittels eingeschriebenen Briefes erfolgt und spätestens am letzten Tag der Frist beim Verkäufer eingelangt ist.
Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich ist die Ware unmittelbar nach Erhalt oder bei Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist zu bezahlen. Bei Säumigkeit des Schuldners muss der Gläubiger nicht mahnen, sondern kann den offenen Betrag sofort einklagen. Es sollte darauf geachtet werden, dass nicht selbst bereits die volle Leistung zu erbringen ist, bevor der Geschäftspartner seine Leistung erbringt (Verlust eines Druckmittels, Insolvenzrisiko, etc.).
Besondere Vertragsklauseln
Kauf auf Probe:
Hier hat der Käufer die Möglichkeit, das Gerät auszuprobieren und nach der Probe zu entscheiden, ob er das Gerät behalten will oder nicht. Beim Kauf auf Probe ist ein Rücktritt vom Vertrag ohne Angabe von Gründen möglich.
Feldprobe, Stallprobe, etc.:
Wird ein Kauf auf "Feldprobe", "Stallprobe" oder dergleichen vereinbart, wird das Gerät am Einsatzort ausprobiert. Ein Rücktritt ist bei einem derartigen Kauf nur dann möglich, wenn die üblicherweise erwarteten oder ausdrücklich bedungenen Eigenschaften des Gerätes nicht vorhanden sind.
Liefertermin
Am Bestellschein beziehungsweise Kaufvertrag ist auch der Lieferzeitpunkt anzugeben. Wird die Maschine bis zu diesem Zeitpunkt nicht geliefert, kann der Käufer dem Händler eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen und den Rücktritt vom Kaufvertrag für den Fall der Nichteinhaltung dieser Nachfrist androhen. Eine derartige Rücktrittsandrohung sollte wiederum schriftlich erfolgen (z.B. "Ich trete zurück, wenn Sie nicht binnen ... Wochen Ihre fällige Leistung erbringen"). Für den Fall einer verspäteten Lieferung kann auch bereits bei Vertragsabschluss eine Pönale vereinbart werden.
Gewährleistung bei Gebrauchtmaschinen
Der Verkäufer hat dafür einzustehen, dass die verkaufte Sache die ausdrücklich bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften hat. Je nach Art des Mangels besteht Anspruch auf Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Preisminderung oder Rückabwicklung. Grundsätzlich hat auch der Verkäufer einer gebrauchten Maschine für die Mängelfreiheit zu haften. Die normale Abnutzung eines Gerätes gilt allerdings nicht als Mangel: Maßgeblich ist dabei, welche Eigenschaften ein Gerät mit dem jeweiligen Alter und den Einsatzstunden üblicherweise hat. So sind abgefahrene Reifen, verbrauchte Bremsbeläge, etc. vom Käufer hinzunehmen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen zwei Jahre, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre, wobei die Frist jeweils mit der Übergabe der Ware beginnt. Bei Unternehmergeschäften kann die Gewährleistung aber auch komplett ausgeschlossen werden (z.B. Klausel "wie besichtigt und Probe gefahren"), weshalb bei derartigen Vereinbarungen besondere Vorsicht geboten ist. Wird während der Gewährleistungsfrist ein Mangel vom Verkäufer nicht behoben oder ausdrücklich schriftlich anerkannt, kann der Gewährleistungsanspruch nur durch gerichtliche Klage gewahrt werden.
Mängelrüge binnen 14 Tagen
Ein gekauftes Gerät muss bei der Übergabe gründlich untersucht werden. Falls sich Mängel zeigen, müssen diese Mängel dem Lieferanten möglichst bald, längstens aber innerhalb von 14 Tagen, schriftlich mitgeteilt werden. Wird diese Frist übersehen, droht der Verlust der Gewährleistungsansprüche.