Schießen mit Druckluftwaffen im Wald
Die Begriffe "betreten
 und sich dort aufhalten" 
werden vom Gesetzgeber
 und der Rechtsprechung 
eher eng ausgelegt ,
nämlich als Spaziergang,
 Wandern, Waldlauf
 und tagsüber Lagern 
im Wald. Alle anderen 
über die reine Betretung
 hinausgehenden Benützungsarten,
 wie z.B. Lagern
 bei Dunkelheit, Zelten oder
 Reiten sind nur nach ausdrücklicher
 Zustimmung
 des Waldeigentümers erlaubt.
Auch beim Schießen mit Druckluftwaffen (Airguns) im Wald wird es sich um eine über die reine Betretung hinausgehende Benützung des Waldes handeln, welche nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist. Eine derartige Benützung des Waldes ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Waldbesitzers ist nach dem Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung strafbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 150 Euro.
										Auch beim Schießen mit Druckluftwaffen (Airguns) im Wald wird es sich um eine über die reine Betretung hinausgehende Benützung des Waldes handeln, welche nur mit Zustimmung des Grundeigentümers zulässig ist. Eine derartige Benützung des Waldes ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Waldbesitzers ist nach dem Forstgesetz von der Bezirkshauptmannschaft als Verwaltungsübertretung strafbar. Die Verwaltungsstrafe beträgt bis zu 150 Euro.
 
