Aktuelle Judikatur
Im gegenständlichen Rechtsstreit beantragte ein Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung (Saisonbewilligung) gemäß § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz für einen bosnischen Staatsangehörigen für die Tätigkeit "allgemeine Hilfstätigkeit in der Landwirtschaft - überwiegend Waldarbeit“ für die Höchstdauer von sechs Monaten. Der ausländische Saisonarbeiter sollte zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls eingesetzt werden, nachdem dem Arbeitgeber von der Bezirks
hauptmannschaft aufgrund massiver Borkenkäferschäden bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen aufgetragen wurden. Das zuständige Arbeitsmarktservice (AMS) wies zunächst den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung mit der Begründung ab, dass es sich bei den geplanten Waldarbeiten nicht um vorübergehende zusätzliche Mehrarbeiten im Sinne des § 5 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz handle. Dagegen erhob der betroffene Landwirt als Arbeitgeber fristgerecht ein Rechtsmittel. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in weiterer Folge klar, dass die gegenständlichen Waldarbeiten zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls, Tätigkeiten darstellen, die vorübergehend und witterungsbedingt in geeigneter Weise während der warmen Jahreszeit zu setzen sind, um den entstandenen Schaden schnellstmöglich zu beseitigen und gering zu halten. Es handelt sich somit um zusätzliche, zu den gewöhnlich forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, anfallende Arbeiten im Rahmen der Waldpflege. Auch das AMS räumte im gegenständlichen Verfahren ein, dass durch die Bekämpfung des Borkenkäfers eine Waldpflege im außerordentlichen Ausmaß vorläge.
3.046 befristete Beschäftigte
Vor diesem Hintergrund, wonach somit Waldarbeiten zur Bekämpfung des Borkenkäferbefalls vorübergehende und zusätzliche, zu den gewöhnlichen forstwirtschaftlichen Tätigkeiten, anfallende Arbeiten darstellen, bejahte das Verwaltungsgericht letztendlich die Anwendung von Art. 3c der Richtlinie 2014/36 EU. Bei obigen Tätigkeiten sei von einer saisonabhängigen Tätigkeit innerhalb einer bestimmten Jahreszeit auszugehen, wodurch der Bedarf an Arbeitskräften den für gewöhnlich durchgeführten Tätigkeiten erforderlichen Bedarf in erheblichem Maße übersteigen lässt. Dadurch seien die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 und 3 Aus
länderbeschäftigungsgesetz erfüllt und die Bekämpfung des Borkenkäfers als vorübergehende zusätzliche Tätigkeit von der Kontingentverordnung umfasst. Die Beschäftigungsbewilligung war daher zu erteilen.
Für das Jahr 2021 wurde diese Saisonierverordnung im Dezember 2020 kundgemacht. In der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumenten (BMASK) für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Tourismus sowie in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II 2020/601, wird in § 2 für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent für das Jahr 2021 österreichweit in Höhe von 3.046 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Auf das Bundesland Tirol entfällt daraus ein Kontingent in Höhe von 331 Beschäftigungsbewilligungen für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften und ein zusätzliches Kontingent in Höhe von fünf für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfer/innen.
Für das Jahr 2021 wurde diese Saisonierverordnung im Dezember 2020 kundgemacht. In der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumenten (BMASK) für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Tourismus sowie in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II 2020/601, wird in § 2 für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft ein Kontingent für das Jahr 2021 österreichweit in Höhe von 3.046 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt. Auf das Bundesland Tirol entfällt daraus ein Kontingent in Höhe von 331 Beschäftigungsbewilligungen für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften und ein zusätzliches Kontingent in Höhe von fünf für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Erntehelfer/innen.
Vorrang für inländische Kräfte
Die zugeteilten Grundkontingente dürfen in der Landwirtschaft in den Monaten Mai, Juni, Juli, August und September um höchstens 30% überschritten werden. Alle anderen Monate gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Nebensaison, in der das Grundkontingent keinesfalls überzogen werden darf. Bewilligungen für bereits beschäftigte Saisoniers, die ungeachtet eines freien Kontingentplatzes gemäß § 5 Abs. 6 AuslBG erteilt/verlängert werden, sind auf die Kontingentzahl anzurechnen. Ebenso sind Bewilligungen, die auf Basis der noch bis Jahresende geltenden Kontingentverordnung 2020, BGBl. II Nr. 407/2019, erteilt wurden und deren Geltungsdauer in das Jahr 2021 hineinreichen, auf die jeweiligen Monatsendbestände anzurechnen.
Zu beachten ist weiters, dass im Zuge der Arbeitsmarktprüfung und der aktuell äußerst angespannten Arbeitsmarktlage in Folge der COVID-19-Pandemie ganz besonders darauf geachtet wird, offene Saisonstellen vorrangig mit arbeitssuchenden vorgemerkten inländischen und integrierten ausländischen Arbeitskräften, einschließlich Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, registrierten Stammsaisoniers sowie freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger/innen zu besetzen. Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerber/innen und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt waren, sind jedenfalls vorrangig zu bewilligen.
Zu beachten ist weiters, dass im Zuge der Arbeitsmarktprüfung und der aktuell äußerst angespannten Arbeitsmarktlage in Folge der COVID-19-Pandemie ganz besonders darauf geachtet wird, offene Saisonstellen vorrangig mit arbeitssuchenden vorgemerkten inländischen und integrierten ausländischen Arbeitskräften, einschließlich Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, registrierten Stammsaisoniers sowie freizügigkeitsberechtigten EWR-Bürger/innen zu besetzen. Saisoniers, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, Asylwerber/innen und Saisoniers, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz erlaubt beschäftigt waren, sind jedenfalls vorrangig zu bewilligen.