Überprüfung sonstiger Geräte zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln
Um diese Kontrollen organisieren zu können, wird vom Fachbereich Spezialkulturen und Markt der Landwirtschaftskammer Tirol eine Erhebung der derzeit in Gebrauch befindlichen Geräte durchgeführt. Dazu finden Sie im Downloadbereich den Erhebungsbogen. Sollten Sie ein derartiges Gerät in Ihrem Betrieb in Verwendung haben, bitten wir Sie, diesen Erhebungsbogen ausgefüllt bis spätestens 1. April 2020 an ogb@lk-tirol.at oder per Fax +43 5 92 92-1599 zu retournieren.
Die Einteilung der Prüftermine und Standorte wird im April erfolgen. Dazu werden wir Sie dann auf Grund Ihrer Rückmeldung kontaktieren.
Ein ordnungsgemäß funktionierendes Gerät zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist Voraussetzung für einen Erfolg der gesetzten Pflanzenschutzmaßnahmen. Die Geräte sollten zudem einer jährlichen Wartung unterzogen werden. Alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte sind von der verpflichtenden Überprüfung gemäß EU-Richtlinie 2009/128/EG betroffen. Die Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 31. Mai 2016 regelt detailliert welche Geräte in welchen Zeitintervallen überprüft werden müssen und wer zur Durchführung dieser Überprüfung berechtigt ist.
Die Einteilung der Prüftermine und Standorte wird im April erfolgen. Dazu werden wir Sie dann auf Grund Ihrer Rückmeldung kontaktieren.
Ein ordnungsgemäß funktionierendes Gerät zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln ist Voraussetzung für einen Erfolg der gesetzten Pflanzenschutzmaßnahmen. Die Geräte sollten zudem einer jährlichen Wartung unterzogen werden. Alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte sind von der verpflichtenden Überprüfung gemäß EU-Richtlinie 2009/128/EG betroffen. Die Tiroler Pflanzenschutzgerätekontrollverordnung vom 31. Mai 2016 regelt detailliert welche Geräte in welchen Zeitintervallen überprüft werden müssen und wer zur Durchführung dieser Überprüfung berechtigt ist.
Welche Geräte müssen jetzt kontrolliert werden?
- Grundsätzlich unterliegen alle von beruflichen Verwendern verwendeten Geräte einer Kontrollpflicht. Seit dem 27. November 2016 müssen alle verwendeten Geräte mit einer gültigen Kontrollplakette versehen sein.
- Streichgeräte, Granulatstreuer, Nebelgeräte die in geschlossenen Räumen eingesetzt werden, Beizgeräte und Geräte die von einer Person gezogen oder geschoben werden mit einem maximal 3 Meter breiten Sprühgestänge müssen spätesten bis zum 31. Dezember 2020 erstmalig kontrolliert werden.
- Ausgenommen von der Kontrollpflicht bzw. der Pflicht zur Kennzeichnung mit einer Plakette sind nur Geräte, die von einer Person in der Hand gehalten, auf der Schulter oder dem Rücken getragen werden. Auch jene Geräte bzw. Vorrichtungen die ausschließlich der Ausbringung von Nützlingen dienen, müssen nicht den regelmäßigen Kontrollen unterzogen werden und brauchen keine Kontrollplakette.
Neben den durch die Verordnung vorgegebenen Überprüfungen ist der berufliche Verwender verpflichtet, selbst zu kontrollieren, ob die verwendeten Geräte korrekt funktionieren bzw dicht sind. Diese Eigenkontrolle sollte vor jeder Verwendung mit einer kurzen Sichtkontrolle gemacht werden und liegt auch im eigenen Interesse.
Gültigkeit der Kontrollplaketten
Die Kontrollplaketten werden mit Ablauf des gelochten Monats und Jahres ungültig. Ebenso ungültig sind Plaketten bei denen die Lochung, Gültigkeitsdauer, Landescode, fortlaufende Nummer oder die Plakette im Ganzen unkenntlich sind.
Bescheinigungen anderer Bundesländer und Staaten (Kontrollbericht und Kontrollplaketten) sind, sofern diese den Bestimmungen der EU Richtlinie 2009/128/EG entsprechen, mit den Tiroler Bescheinigungen gleichwertig. Damit ist auch eine Kontrolle der Geräte in anderen Bundesländern und Staaten möglich.
Bescheinigungen anderer Bundesländer und Staaten (Kontrollbericht und Kontrollplaketten) sind, sofern diese den Bestimmungen der EU Richtlinie 2009/128/EG entsprechen, mit den Tiroler Bescheinigungen gleichwertig. Damit ist auch eine Kontrolle der Geräte in anderen Bundesländern und Staaten möglich.
Checkliste zu den Wartungsarbeiten
Vor der Überprüfung sind bei jeder Spritze durch den beruflichen Verwender Wartungsarbeiten durchzuführen. Dies ist notwendig, um die Rahmenbedingungen für eine ordnungsgemäße Funktion und damit eine positive Prüfung zu schaffen. Die Prüfung an und für sich ist nicht als Wartung zu sehen und daher können am Prüfstand auch keine aufwändigen Instandsetzungen gemacht werden.
Für weitere Fragen zu den rechtlichen Vorgaben und zum beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln können Sie sich gerne an die für Sie zuständigen Fachreferenten der LK-Tirol wenden.
Für weitere Fragen zu den rechtlichen Vorgaben und zum beruflichen Einsatz von Pflanzenschutzmitteln können Sie sich gerne an die für Sie zuständigen Fachreferenten der LK-Tirol wenden.
Diese Geräte müssen jedenfalls überprüft werden:
Maissähgerät mit Granulatstreuer , Kartoffellegegerät mit Granulatstreuer oder Flüssigbeizeinrichtung, Schneckenkornstreuer, Rotoviper, Herbizidstreifenspritzgeräte, Nebelgeräte, Wühlmauspflug, Sähgeräte zur Ausbringung von Pilzgerste
Kontakt
-
Dipl.-Ing. Klemens Böck Bakk. techn.
klemens.boeck@lk-tirol.at
T +43 5 92 92-1508
F +43 5 92 92-1599
-
-
-