Weidegang für alle Bio-Pflanzenfresser
Heuer waren die Mindestanforderungen zum Weidegang noch an die verfügbare weidefähige Fläche geknüpft
(1 RGVE/ha Fläche), beziehungsweise umfassten nur einen Teil der Raufutterverzehrer (mind. 50 %). Im kommenden Jahr hingegen muss auf Bio-Betrieben genügend Fläche zur Verfügung stehen, um alle Raufutterverzehrer unter üblichen Vegetationsbedingungen täglich weiden zu können. Das bedeutet, dass alle Tiere in der Vegetationszeit auf die Weide müssen. Dabei muss der Tierbesatz auf der Fläche so niedrig sein, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion und Umweltbelastungen möglichst geringgehalten werden. Akzeptable Gründe für die Nichteinhaltung der Weidevorgaben sind nur noch der Zustand des Bodens, Witterungs- und jahreszeitliche Bedingungen, veterinärmedizinische Gründe sowie unionsweit geltende Bestimmungen zum Schutz von Mensch und Tier (zum Beispiel Seuchenfall). Allfällige strukturelle Einschränkungen hinsichtlich der Erreichbarkeit dieser Flächen können ab 2022 nicht mehr als Grund für das Nichtweiden von Tieren geltend gemacht werden.
Die neuen Weidevorgaben haben in der Praxis einige Fragen aufgeworfen. Nach vielen Verhandlungen unter Einsatz von Interessenvertretung und Verbänden für ein praxistaugliches Weidemanagement liefert das Dokument „Häufig gestellte Fragen zum Thema Weide für Beratung und Praxis“ hilfreiche Informationen zur praktischen Umsetzung (siehe Downloadbereich unten). Die Antworten sind ohne Anspruch auf rechtliche Gewährleistung, dennoch ist das Dokument ein wichtiger Schritt in Richtung Planungssicherheit.
Die neuen Weidevorgaben haben in der Praxis einige Fragen aufgeworfen. Nach vielen Verhandlungen unter Einsatz von Interessenvertretung und Verbänden für ein praxistaugliches Weidemanagement liefert das Dokument „Häufig gestellte Fragen zum Thema Weide für Beratung und Praxis“ hilfreiche Informationen zur praktischen Umsetzung (siehe Downloadbereich unten). Die Antworten sind ohne Anspruch auf rechtliche Gewährleistung, dennoch ist das Dokument ein wichtiger Schritt in Richtung Planungssicherheit.
Weide von Jungtieren
Bei Jungtieren kann aus veterinärmedizinischen Gründen und zeitlich begrenzt von der Weidevorgabe abgewichen werden. Unter veterinärmedizinische Gründe fällt bei Jungtieren die Mindesttränkezeit von 90 Tagen (bei Kälbern) beziehungsweise 45 Tagen (bei Lämmern und Kitzen) ab der Geburt, zuzüglich weiterer vier Wochen in Hinblick auf eine gezielte Umstellungsfütterung. Während dieser begrenzten Zeit ist das Weiden nicht erforderlich. Werden Kälber, Lämmer und Kitze über die Mindesttränkezeit hinaus überwiegend mit Milch getränkt, so ist dies sachverständig und nachvollziehbar zu begründen. Die Einschränkungen des Weidezugangs sind in den Weideaufzeichnungen einzeltierbezogen zu dokumentieren. Auch das Erfordernis der Bildung entsprechender Weidegruppen in Abhängigkeit vom Alter der Jungtiere kann berücksichtigt werden und eine Abweichung von der Weidevorgabe erlauben. Einzeltierbezogene Abweichungen dieser Art sind gegenüber der Kontrollstelle gesondert zu begründen und ebenfalls schriftlich zu dokumentieren.
Weide für über ein Jahr alte Rinder
Für über ein Jahr alte Stiere und Ochsen in Haltungsform A (Laufstall mit Auslauf) ist keine Weide erforderlich. Der ständige Zugang zu Auslauf ist ausreichend. Im Unterschied dazu gelten für über ein Jahr alte Kalbinnen die generellen Weidevorgaben entsprechend der jeweiligen Haltungsform. Ab 2022 ist die Endmast ausschließlich im Stall nicht mehr möglich, jedoch kann der ständige Zugang zu Auslauf bei über einem Jahr alten männlichen Rindern die Weide ersetzen. Rindern, für die im Zeitraum der Endmast Weide vorgesehen ist, muss zumindest Bewegungsweide zur Verfügung gestellt werden.
Routinemaßnahmen während Weide
Zur Durchführung von Routinemaßnahmen können Tiere zeitlich begrenzt in den Stall gebracht werden. Unter Routinemaßnahmen fallen zum Beispiel die Verkaufsvorbereitung (Vorbereitung der Tiere auf die Versteigerung, Ausstellung oder Messe) und veterinärmedizinische Gründe wie das Belegen und Trockenstellen von Tieren, Klauenpflege, Abkalbung, Eingriffe oder Quarantänemaßnahmen. Entscheidend hierbei sind wieder die einzeltierbezogene und nachvollziehbar begründete Dokumentation und die zeitliche Begrenzung. So ist das Nichtweiden für den Vorgang des Trockenstellens und kurz vor der Abkalbung möglich, nicht aber während der gesamten Trockenstehzeit. Generell ist die Isolation auf das in der Praxis übliche und unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Weide und die aktuellen ÖPUL-Maßnahmen
Die Bedingungen der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ sind bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums einzuhalten. Betriebe, die die Bedingungen aufgrund der sich ändernden Weidevorgaben nicht einhalten können, haben folgende Optionen:
Im Falle eines begründeten, vorzeitigen Ausstieges aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ im Antragsjahr 2020 bzw. einer Nichtverlängerung für das Antragsjahr 2021 oder 2022 ist eine Prämiengewährung für die kombinationspflichtigen Maßnahmen weiterhin möglich.
Die Sonderregelung „Konventionelle Tierhaltung“ im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ bietet Biobetrieben noch bis Ende 2022 die Möglichkeit, die Tiere konventionell zu halten, während die Fläche weiterhin biologisch bewirtschaftet wird und den Bio-Status behält (Teilbetriebsregelung). Diese Regelung verschafft den Betrieben Zeit für die Anpassung des betrieblichen Weidemanagements an die neuen Weidevorgaben oder, falls dies nicht möglich ist, für die Neuausrichtung des Betriebs ohne Tierhaltung. Alternativ kann der Betrieb auch konventionell weitergeführt werden. Bei einem Wiedereinstieg in die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ im Rahmen des geplante ÖPUL-Programms ab 2023 muss jedenfalls wieder der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet werden (Fläche und Tierhaltung), wobei die Tiere dann erneut die Umstellungszeit durchlaufen.
Die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz-Weide“ ist kein Garant dafür, dass die ab 2022 geltenden Weidevorgaben gemäß EU-Bio-Verordnung erfüllt werden. Die fachgerechte Umsetzung der Weidevorgabe wird bei der Vor-Ort-Kontrolle sachverständig beurteilt.
Für allfällige Anfragen stehen Ihnen die Bio-Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer, der Bezirkslandwirtschaftskammern und Bio Austria Tirol gerne zur Verfügung.
-
Betriebe, die die Bedingungen im Jahr 2021 nicht erfüllen können, konnten auf die Verlängerung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ verzichten (Bekanntgabe im Herbstantrag 2020 und Bestätigung im Mehrfahrantrag 2021) oder die Sonderregelung „konventionelle Tierhaltung Rinder/ Schafe/ Ziegen“ im Mehrfachantrag 2021 beantragen (Teilbetriebsregelung, Mehrfachantrag 2021).
– Betriebe, bei denen eine Verpflichtung zur ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ bis Ende 2021 besteht, können im Jahr 2021 zwar noch aus der laufenden Maßnahme aussteigen, sind dann aber rückzahlungspflichtig. Die Rückzahlung hat binnen vier Wochen nach der schriftlichen Aufforderung durch die AMA zu erfolgen.
– Betriebe mit freiwilliger Verlängerung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ für das Jahr 2021 können diese bei der AMA bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder bis zu einer Information über eine Verwaltungskontrolle stornieren. - Betriebe, die die Bedingungen ab dem Jahr 2022 nicht mehr erfüllen können, können auf die Verlängerung der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ verzichten (Bekanntgabe im Herbstantrag 2021) oder im Rahmen des Mehrfachantrages 2022 die Sonderregelung „konventionelle Tierhaltung Rinder/ Schafe/ Ziegen“ beantragen (Teilbetriebsregelung).
Im Falle eines begründeten, vorzeitigen Ausstieges aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ im Antragsjahr 2020 bzw. einer Nichtverlängerung für das Antragsjahr 2021 oder 2022 ist eine Prämiengewährung für die kombinationspflichtigen Maßnahmen weiterhin möglich.
Die Sonderregelung „Konventionelle Tierhaltung“ im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ bietet Biobetrieben noch bis Ende 2022 die Möglichkeit, die Tiere konventionell zu halten, während die Fläche weiterhin biologisch bewirtschaftet wird und den Bio-Status behält (Teilbetriebsregelung). Diese Regelung verschafft den Betrieben Zeit für die Anpassung des betrieblichen Weidemanagements an die neuen Weidevorgaben oder, falls dies nicht möglich ist, für die Neuausrichtung des Betriebs ohne Tierhaltung. Alternativ kann der Betrieb auch konventionell weitergeführt werden. Bei einem Wiedereinstieg in die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ im Rahmen des geplante ÖPUL-Programms ab 2023 muss jedenfalls wieder der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet werden (Fläche und Tierhaltung), wobei die Tiere dann erneut die Umstellungszeit durchlaufen.
Die Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz-Weide“ ist kein Garant dafür, dass die ab 2022 geltenden Weidevorgaben gemäß EU-Bio-Verordnung erfüllt werden. Die fachgerechte Umsetzung der Weidevorgabe wird bei der Vor-Ort-Kontrolle sachverständig beurteilt.
Für allfällige Anfragen stehen Ihnen die Bio-Beraterinnen und Berater der Landwirtschaftskammer, der Bezirkslandwirtschaftskammern und Bio Austria Tirol gerne zur Verfügung.