Trockenheit führt zu Sonderregelung für Bio-Betriebe
Die anhaltende Trockenheit im Jahr 2026 hat in mehreren Regionen Tirols zu teilweise erheblichen Ertragsausfällen bei der Futterproduktion geführt. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Situation wurde für ganz Tirol ein Katastrophenfall infolge „widriger Witterungsverhältnisse“ anerkannt.
Damit Bio-Betriebe ihre Tiere weiterhin ausreichend versorgen können, gilt ab sofort eine Ausnahmeregelung.
Jeder Betrieb muss vor der Inanspruchnahme der Ausnahme seine individuelle Situation prüfen und sich mit seinem Abnehmer (z. B. Molkerei), Bio-Verband (z. B. Bio Austria, Bioland) oder Projektbetreiber (z. B. Zurück zum Ursprung) abstimmen.
Vor dem Zukauf ist eine Meldung über das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)
an die Behörde erforderlich.
Die Ausnahmeregelung ist mit 19. August 2026 in Kraft getreten und gilt für Bio-Betriebe mit raufutterverzehrenden Tieren im gesamten Bundesland Tirol bis 1. Juni 2027. Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass betroffene Betriebe trotz der außergewöhnlichen Trockenheit ihre Tierbestände weiterhin ausreichend mit Futter versorgen können.
an die Behörde erforderlich.
Die Ausnahmeregelung ist mit 19. August 2026 in Kraft getreten und gilt für Bio-Betriebe mit raufutterverzehrenden Tieren im gesamten Bundesland Tirol bis 1. Juni 2027. Mit dieser Maßnahme soll sichergestellt werden, dass betroffene Betriebe trotz der außergewöhnlichen Trockenheit ihre Tierbestände weiterhin ausreichend mit Futter versorgen können.
Zulässige nichtbiologische Futtermittel
- Zur Deckung des Futterbedarfs dürfen ausschließlich folgende, nichtbiologische Grundfuttermittel, verwendet werden:
a) Heu
b) Gras- und Feldfuttersilagen
c) Heulage
d) Futterstroh
e) sonstige pflanzliche Grundfuttermittel mit vergleichbarer Futterwirkung und einem für Grundfuttermittel typischen Rohfasergehalt, sofern sie der Deckung des Grundfutterbedarfs dienen. - Die Verwendung von Maissilage ist ausschließlich für den Bezirk Lienz zulässig.
- Der Erwerb oder die Verwendung von nichtbiologischen Kraftfuttermitteln, Getreide, Eiweißfuttermitteln oder Mischfuttermitteln ist nicht zulässig.
Voraussetzungen für die Verwendung nichtbiologischer Futtermittel
- Maximal 30 Prozent des Jahresbedarfs der am Betrieb gehaltenen Tiere, berechnet auf Basis der Trockenmasse.
- Ausschließlich zur Versorgung der im eigenen Betrieb gehaltenen Tiere, soweit der Futterbedarf nicht durch biologisch erzeugte oder verfügbare biologische Futtermittel gedeckt werden kann.
- Der Tierbestand darf im Zeitraum der Inanspruchnahme nicht erhöhen werden.
- Die 30 % gelten als Gesamthöchstmenge für den Zeitraum bis zum Beginn der Erntesaison 2027. Eine erneute Inanspruchnahme von weiteren 30 % im Jahr 2027 ist nicht möglich.
- Die zugekauften nichtbiologischen Grundfuttermittel müssen spätestens bis zum Beginn der Erntesaison 2027 aufgebraucht und verfüttert werden.
- Der Einsatz von genehmigtem konventionellem Grundfutter hat keine Auswirkungen auf den Bio-Status der erzeugten Produkte (z. B. Milch und Fleisch) sowie der Tiere.
Dokumentationspflicht und Kontrolle
Der Zukauf und die Verwendung von konventionellem Grundfutter sind durch entsprechende Warenbegleitpapiere bzw. Lieferscheine nachvollziehbar zu dokumentieren. Aus den Unterlagen müssen zumindest die Art und Menge der Futtermittel, das Bezugsdatum, der Lieferant sowie die Herkunft der Futtermittel eindeutig hervorgehen.
Die Einhaltung der Voraussetzungen wird von der zuständigen Bio-Kontrollstelle überprüft.
Wer die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht einhält, muss mit Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften für die biologische Produktion rechnen.
Meldung/Antragstellung
Die Meldung ist vor der Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) einzubringen.
VIS-Zugangsdaten
Werden über das VIS bereits betriebliche Meldungen gemacht, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die beschriebene Meldung/Antragstellung. Zugriffsdaten können ganz einfach auf der Homepage des VIS unter VIS Zugriffsdaten anfordern beantragt werden.
Bio Austria
Innerhalb des behördlich vorgegebenen Zeitraums wird auch für BIO AUSTRIA Betriebe der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter möglich sein. Detaillierte Informationen dazu ergehen direkt von BIO AUSTRIA an die Verbandsmitglieder.
https://www.bio-austria.at/a/bauern/grundfutter_tirol/
Der Zukauf und die Verwendung von konventionellem Grundfutter sind durch entsprechende Warenbegleitpapiere bzw. Lieferscheine nachvollziehbar zu dokumentieren. Aus den Unterlagen müssen zumindest die Art und Menge der Futtermittel, das Bezugsdatum, der Lieferant sowie die Herkunft der Futtermittel eindeutig hervorgehen.
Die Einhaltung der Voraussetzungen wird von der zuständigen Bio-Kontrollstelle überprüft.
Wer die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht einhält, muss mit Maßnahmen gemäß den geltenden Vorschriften für die biologische Produktion rechnen.
Meldung/Antragstellung
Die Meldung ist vor der Inanspruchnahme der Ausnahme ausschließlich elektronisch über das VIS (Verbrauchergesundheitsinformationssystem) einzubringen.
- Einstieg VIS-Portal über Statistik Austria Portal unter "VIS Anwendung“ das VIS starten --> „Antrag, Erklärungen“ --> „BIO-Antrag“ --> „Inanspruchnahme einer Ausnahme im Katastrophenfall bei Gebietsbetroffenheit“
- Der Antrag ist gemäß den geforderten Punkten auszufüllen.
- Im Feld Geschäftszahl des Verwaltungsakts ist auszufüllen: LW-LR-252/687-2026
- Datum des Verwaltungsaktes: 17.08.2026.
VIS-Zugangsdaten
Werden über das VIS bereits betriebliche Meldungen gemacht, so gelten diese Zugriffsdaten auch für die beschriebene Meldung/Antragstellung. Zugriffsdaten können ganz einfach auf der Homepage des VIS unter VIS Zugriffsdaten anfordern beantragt werden.
Bio Austria
Innerhalb des behördlich vorgegebenen Zeitraums wird auch für BIO AUSTRIA Betriebe der Zukauf von nichtbiologischem Grundfutter möglich sein. Detaillierte Informationen dazu ergehen direkt von BIO AUSTRIA an die Verbandsmitglieder.
https://www.bio-austria.at/a/bauern/grundfutter_tirol/
Für Fragen und Unterstützung bei der Antragstellung stehen Ihnen die Bio-Beraterinnen und Berater der Bezirkslandwirtschaftskammern, der Landwirtschaftskammer sowie der Bio-Verbände gerne zur Verfügung.
Die Verordnung des Landes Tirol finden Sie hier im Downloadbereich: