Änderungen für Tiertransporte gelten ab 1. September
Vergangenen Monat wurde im Nationalrat nach intensiven Verhandlungen das sogenannte Tierwohl-Paket beschlossen. Dieses enthält wesentliche Änderungen zu Tiertransporten inner- und außerhalb von Österreich, die teils bereits ab 1. September in Kraft treten.
Tiertransporte ins Ausland
Der Export von Tieren ist ab
1. September 2022 erst ab der dritten Lebenswoche erlaubt. In weiterer Folge wird das Mindestalter im Jahr 2025 auf vier Wochen angehoben.
Tiertransporte innerhalb Österreichs
Kälber, Lämmer, Kitze, Fohlen und Ferkel dürfen ab September bis zu einem Alter von drei Wochen innerbetrieblich sowie von und zu Alm- und/oder Weideflächen transportiert werden. Darüber hinaus dürfen sie nur einmalig direkt zwischen zwei landwirtschaftlichen Betrieben transportiert werden – und auch nur dann, wenn sie zur Bestandsergänzung entweder innerhalb des Bundeslandes, in dem sich der Betrieb befindet, oder außerhalb des eigenen Bundeslandes bis höchstens 100 Kilometer transportiert werden. Bei Neugeborenen muss die Nabelwunde vollständig verheilt sein. Zudem dürfen weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber nur über eine Strecke von weniger als 100 Kilometer befördert werden.
Zuchttiertransporte in Drittstaaten
Ebenfalls verboten sind ab 1. September 2022 Straßentransporte von Zuchttieren in Drittstaaten. Ausgenommen sind einerseits zeitlich begrenzte Transporte sowie andererseits Transporte in Länder, die in der Anlage 2 des Tiertransportgesetzes gelistet sind – namentlich Armenien, Aserbaidschan, Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, die Russische Föderation und Usbekistan. Die Evaluierung der Länderliste erfolgt alle drei Jahre. Im Zuge dessen muss nachgewiesen werden, dass die Exporte im Rahmen eines nationalen Herdenaufbauprogrammes erfolgen oder im Zielland ein nachhaltiger Herdenaufbau stattfindet. In vielen Ländern wird der Import von Zuchttieren staatlich gefördert und als wertvolle Investition zur langfristigen Verbesserung der landeseigenen Versorgung gewertet. In Aserbaidschan etwa sind importierte Zuchtrinder mindestens drei Jahre lang in den Beständen zu halten. Die Tiere werden bei der Ankunft von Tierärzt:innen untersucht, Abgänge sind tierärztlich zu begründen. Erfolgreiche Besamungen und die folgenden Geburten zum weiteren Ausbau der Zuchtherden werden dokumentiert und ebenfalls staatlich gefördert.
Zeitlich begrenzte Transporte möglich
Zuchttiertransporte dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn der Zielbetrieb in einem Drittstaat nach maximaler Fahrzeit von 58 Stunden erreichbar ist. Die Ruhe- und Beförderungszeiten müssen dabei unbedingt eingehalten werden: so ist etwa für Rinder nach einer Transportdauer von maximal 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause zur Fütterung und Tränkung vorgeschrieben. Danach kann die Beförderung für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Anschließend müssen die Tiere an Kontrollstellen entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten. Der Zielort muss in weiterer Folge schließlich innerhalb vom maximal 29 Stunden (inklusive der mindestens einstündigen Pause zur Fütterung und Tränkung) erreicht werden.