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Unterwegs in der Natur

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24.08.2021 | von Margit Ram

Grundinanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichen Flächen für die Freizeitnutzung

Oedland wandern © Dorina Rieder
© Dorina Rieder
Die unverkennbare Bergwelt Tirols mit ihren Almregionen, unberührten Wäldern und vorbildlich gepflegten landwirtschaftlichen Kulturflächen lädt seit Generationen sowohl die einheimische Bevölkerung als auch viele Touristen ein, die Natur in vollen Zügen zu genießen. Dabei umfasst die Nutzung der Grundflächen einerseits den bloßen Naturgenuss und andererseits die Sportausübung in eigens dafür angelegten Freizeit- und Sportstätten. Das Bedürfnis nach Erholung und Ausgleich in der Natur nimmt stetig zu, sodass es vermehrt zu Nutzungskonflikten zwischen Grundeigentümern, Naturliebhabern und Sportlern kommt. Damit ein gutes Miteinander möglich ist, sollten einige Regeln befolgt werden. Bei der Beurteilung, was gemacht werden darf und was nicht, ist dabei auf die jeweilige Ausgangssituation zu achten.
Heimflächen © Dorina Rieder

Landwirtschaftliche Nutzflächen/Heimflächen

Diese stehen in der Regel im Privateigentum. Das Eigentumsrecht umfasst laut ABGB „die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen“. Eine rechtmäßige Benützung von Privateigentum kann sich auf eine vertragliche Vereinbarung oder unter Umständen auch auf ein ersessenes Recht stützen. Sofern keine Ersitzung vorliegt, bedarf jede Benützung (Radfahren, Wandern, Reiten, etc.) von landwirtschaftlichen Heimflächen der Zustimmung des Grundeigentümers. Liegt eine solche nicht vor, besteht die Möglichkeit, gerichtlich gegen den Störer vorzugehen. Darüber hinaus findet sich im Tiroler Feldschutzgesetz die Bestimmung, wonach zum Beispiel das unbefugte Fahren, Reiten oder Verletzen der Grasnarbe auf Heimflächen eine Verwaltungsübertretung darstellt und von der Behörde zu ahnden ist.
Wald Erholung © Dorina Rieder

Wald

Im § 33 Abs. 1 Forstgesetz findet sich ein allgemeines Betretungsrecht, wonach „Jedermann, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten darf“. Das heißt, das Eigentumsrecht des Waldeigentümers wird hier eingeschränkt – er muss das Betreten seiner Grundstücke durch Dritte zum Zweck der Erholung dulden. Ausdrücklich ausgenommen vom Betretungsrecht sind Flächen, für die ein behördliches Betretungsverbot verhängt wurde sowie neu bewaldete oder aufgeforstete Flächen, deren Bewuchs unter eine Höhe von drei Metern liegt. Das Klettern an Felswänden im Wald wird im weitesten Sinne auch als Betreten des Waldes verstanden und bedarf daher keiner Zustimmung des Grundeigentümers. Hingegen ist die kommerzielle Nutzung oder etwa die professionelle Aufbereitung einer Felswand durch Errichtung einer Vielzahl von Kletterrouten (Klettergarten) sowie die Ausübung der Sportarten Reiten oder Mountainbiken nicht vom Betretungsrecht umfasst und bedarf daher immer der Zustimmung des Grundeigentümers.
Oedland © Dorina Rieder

Almflächen/Ödland

Für das Betreten der Gebirgsflächen oberhalb der Waldgrenze gibt es lediglich in Kärnten, Steiermark und Salzburg entsprechende Gesetze, in Tirol nicht. Es wird daher meist auf Gewohnheitsrecht und in diesem Zusammenhang auf die allgemeine Wegefreiheit abgestellt. Gewohnheitsrecht entsteht durch eine gleichmäßige, langjährige (Mindestdauer meist 30 Jahre) generelle Übung, die in der Überzeugung vorgenommen wird, dass sie ein Recht darstellt. Übung und Rechtsüberzeugung müssen bei einer breiten Mehrheit der Bevölkerung gegeben sein. Das Betreten von Almflächen beziehungsweise des Ödlandes zum Wandern kann vom Gewohnheitsrecht gedeckt sein. Das heißt, eine Erlaubnis zum Wandern in Almregionen muss beim jeweiligen Grundeigentümer nicht eingeholt werden. Laut der derzeitigen Rechtslage wird hingegen das Mountainbiken vom Gewohnheitsrecht nicht umfasst und bedarf daher der Zustimmung des Grundeigentümers. Wird die Freigabe von einzelnen Flächen beabsichtigt oder bestehen bereits Nutzungskonflikte, wird die Einholung von Informationen empfohlen. Das Beraterteam der Landwirtschaftskammer Tirol steht für jeweilige Beratungen gerne zur Verfügung!

Weitere Fachinformation

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  • Bittleihevertrag ermöglicht Wegbenützung

  • Das ersessene Fahrtrecht

  • Unzulässige Erweiterung von Servituten

  • Nicht jedes Hinweisschild schützt vor Ersitzung!

  • Wegerecht und angrenzender Pflanzenbewuchs

  • Nicht einverleibte Dienstbarkeit erlischt mit gutgläubigem Erwerb des belasteten Grundstücks

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  • Wasserquelle auf Fremdgrund

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  • Überhangsrecht, Wurzeln über der Grundgrenze und Grenzbaum

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Jeder darf Wald zu Erholungszwecken betreten. © Dorina Rieder

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Das Wandern im Ödland ist vom Gewohnheitsrecht gedeckt. © Dorina Rieder