Tiroler Höfegesetz wird novelliert
Das Tiroler Höfegesetz (THG) zählt zu den ältesten noch geltenden Sondergesetzen des österreichischen Agrarrechts. Sein grundlegendes Ziel besteht seit dem Jahr 1900 darin, die Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu verhindern und leistungsfähige bäuerliche Einheiten dauerhaft zu erhalten. Die für 2026 vorgesehene Novelle setzt diesen Grundgedanken fort, trägt jedoch den tiefgreifenden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen der letzten Jahrzehnte Rechnung.
Die Novelle konzentriert sich ausschließlich auf den landesrechtlichen Teil des Höferechts, der Verfügungsbeschränkungen für geschlossene Höfe regelt. Die anerbrechtlichen Bestimmungen, die dem Bundesrecht zuzuordnen sind, bleiben unverändert.
Bedeutung des Tiroler Höfegesetzes
Geschlossene Höfe genießen in Tirol einen besonderen rechtlichen Schutz. Als geschlossener Hof gilt eine land- und forstwirtschaftliche Besitzung mit Hofstelle, die in der Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist. Die Höfeeigenschaft wird durch die Eintragung in einer eigenen Höfeeinlagezahl dokumentiert.
Hintergrund der Novelle 2026
Bereits mit der Reform 2016 erfolgte eine wesentliche Lockerung der Anforderungen an die Höfeeigenschaft. Die bis dahin geforderte Ertragsleistung zur Erhaltung einer zumindest fünfköpfigen Familie wurde auf die angemessene Erhaltung zweier erwachsener Personen reduziert. Begründet wurde dies mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft, veränderten Familienstrukturen und den gestiegenen Lebenshaltungskosten.
Nach Auffassung des Landesgesetzgebers reicht jedoch auch dieser Maßstab nicht mehr aus, um die tatsächlichen Gegebenheiten der modernen Tiroler Landwirtschaft abzubilden. Die fortschreitende Mechanisierung, Digitalisierung und Automatisierung, die zunehmende Bedeutung von Nebenerwerbsbetrieben sowie die Veränderung der Erwerbsstrukturen im ländlichen Raum machen eine weitere Anpassung erforderlich.
Senkung der Mindestertragsleistung
Kernstück der Novelle ist die Senkung der Mindestertragsleistung für die Neubildung geschlossener Höfe. Künftig soll die Ertragsfähigkeit nur mehr zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichen müssen. Damit wird das Tiroler Höfegesetz an die bereits 2019 erfolgte Novellierung des Anerbengesetzes angepasst, welches dieselbe Schwelle für Erbhöfe vorsieht.
Aus rechtspolitischer Sicht verfolgt der Gesetzgeber damit das Ziel, die Bildung und Erhaltung kleinerer land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zu erleichtern. Gerade in Tirol, wo zahlreiche Betriebe im Nebenerwerb geführt werden und die topographischen Verhältnisse die Betriebsgrößen naturgemäß begrenzen, soll dadurch der Anwendungsbereich des Höferechts erhalten bleiben.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Herabsetzung der Ertragsgrenze wird voraussichtlich dazu führen, dass künftig mehr Betriebe die Voraussetzungen für die Neubildung eines geschlossenen Hofes erfüllen. Dies stärkt den Bestandsschutz solcher Betriebe und erweitert den Anwendungsbereich der Verfügungsbeschränkungen nach dem Tiroler Höfegesetz. Gleichzeitig bleibt die Höchstgrenze unverändert am Zwanzigfachen des maßgeblichen Durchschnittsertrages orientiert, sodass das Instrument weiterhin auf klein- und mittelstrukturierte Betriebe zugeschnitten bleibt.
Präzisierung der Ertragsberechnung
Ein weiterer Schwerpunkt der Novelle liegt in der Konkretisierung jener Erträge, die bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit eines Hofes berücksichtigt werden dürfen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf praktische Vollzugserfahrungen und schafft mehr Rechtssicherheit für Behörden und Grundeigentümer:innen.
Als Orientierung für die Ermittlung der erforderlichen Mindest- und Höchstertragsleistungen sollen künftig die jährlich veröffentlichten „Grünen Berichte“ herangezogen werden. Dadurch wird die Bewertung stärker objektiviert und an aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen angepasst.
Berücksichtigungsfähige Erträge
Nach den Erläuterungen sollen insbesondere folgende Einkünfte in die Ertragsberechnung einfließen:
Demgegenüber sollen Erträge, die keinen untrennbaren Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufweisen, weiterhin außer Betracht bleiben. Als Beispiele nennen die Erläuterungen die Vermietung überschüssiger Wohnflächen oder sonstige Tätigkeiten, die unabhängig vom Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden könnten.
- Erträge aus land- und forstwirtschaftlicher Urproduktion
- Einkünfte aus der Verarbeitung eigener Naturprodukte und deren Direktvermarktung
- Förderungen und Beihilfen aufgrund der Betriebsführung
- der Mietwert der für den Eigenbedarf genutzten Wohnräume
- Erträge aus Verpachtungen oder Dienstbarkeiten auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen
- Einnahmen aus „Urlaub am Bauernhof“
- bestimmte gewerbliche Nebentätigkeiten auf Hofstellenwidmungen
Demgegenüber sollen Erträge, die keinen untrennbaren Zusammenhang mit dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb aufweisen, weiterhin außer Betracht bleiben. Als Beispiele nennen die Erläuterungen die Vermietung überschüssiger Wohnflächen oder sonstige Tätigkeiten, die unabhängig vom Bestand des landwirtschaftlichen Betriebes ausgeübt werden könnten.
Landwirtschaftlicher Kernbezug
Besonders hervorzuheben ist die neu vorgesehene Regelung, wonach mindestens ein Drittel des erforderlichen Ertrages aus der Bewirtschaftung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen stammen muss. Dadurch soll verhindert werden, dass sogenannte „flächenlose“ Betriebe die Voraussetzungen eines geschlossenen Hofes erfüllen. Die Höfeeigenschaft bleibt somit weiterhin an eine tatsächliche land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gebunden.
Neben der Anpassung der Ertragsgrenzen sieht die Novelle auch punktuelle Verwaltungsvereinfachungen vor.
Ersichtlichmachung von Rechten
Künftig sollen Ersichtlichmachungen von Rechten im A2-Blatt des Grundbuchs nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegen. Da solche Eintragungen typischerweise eine rechtliche Erweiterung des Hofes darstellen und dessen Bestand nicht gefährden, erscheint eine behördliche Kontrolle entbehrlich.
Bewilligungsfreie Zu – und Abschreibungen
Von erheblicher praktischer Relevanz ist die Einführung einer neuen Ausnahmebestimmung für Zu- und Abschreibungen von Grundstücken oder Grundstücksteilen bis zu 300 Quadratmetern. Eine solche Zu- und Abschreibung soll künftig einmalig pro geschlossenem Hof ohne höferechtliche Genehmigung zulässig sein. Die Regelung verfolgt einen ausgewogenen Deregulierungsansatz. Einerseits werden bürokratische Hürden reduziert, andererseits verhindert die Beschränkung auf eine einmalige Inanspruchnahme je Hof eine schrittweise Aushöhlung des Hofbestandes. Zudem bleiben die Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes unberührt.
Fazit
Die Novelle 2026 stellt keine grundlegende Neuausrichtung des Tiroler Höferechts dar, sondern eine behutsame Modernisierung eines traditionsreichen agrarrechtlichen Sonderregimes. Durch die Senkung der Mindestertragsleistung auf die angemessene Erhaltung einer erwachsenen Person, die Konkretisierung der Ertragsermittlung und ausgewählte Deregulierungsmaßnahmen wird das Höferecht an die wirtschaftlichen Realitäten der Tiroler Landwirtschaft angepasst.
Der gesetzgeberische Leitgedanke bleibt unverändert: Die Erhaltung lebensfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe als wirtschaftliche Einheit und die Verhinderung einer agrarstrukturell nachteiligen Zersplitterung von Grund und Boden. Die Novelle zeigt damit beispielhaft, wie historisch gewachsene Agrarrechtsmaterien an moderne Rahmenbedingungen angepasst werden können, ohne ihren ursprünglichen Schutzzweck zu verlieren.