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Tiertransporte durch Landwirt:innen

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21.02.2023 | von Maria Joas

Überblick über die rechtlichen Eckpunkte.

Die EU-Tiertransportverordnung (EG Nr. 1/2005) regelt europaweit den Transport lebender Wirbeltiere (insbesondere auch landwirtschaftlicher Nutztiere wie Rinder, Pferde, Schweine, Geflügel) innerhalb der EU, sofern diese Transporte in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt werden. Als wirtschaftliche Tätigkeit gelten jedenfalls Transporte, welche im Zusammenhang mit Kauf, Verkauf, Tausch (insbesondere auch im Zuge von Versteigerungen) erfolgen. Behördenzuständigkeiten, Bestimmungen über Zulassungen, Ausbildungserfordernisse sowie auch die für Österreich gültigen Höchstbeförderungszeiten für Tiere und Strafbestimmungen werden vom Tiertransportgesetz 2007 (TTG-2007) geregelt.
042_einladen.jpg © Rinderzucht
© Rinderzucht

Allgemeine Bedingungen

  • Für alle Tiertransporte gelten die allgemeinen Bedingungen gem. Art. 3 der EU-Tiertransportverordnung, wie zum Beispiel:
  • Es dürfen nur transportfähige Tiere transportiert werden.
  • Es müssen möglichst kurze Transportstrecken gewählt werden.
  • Der Transport muss von qualifizierten Personen (Umgang mit Tieren gewohnt) begleitet werden.
  • Es darf keine Anwendung von Gewalt und anderen Methoden, die die Tiere verletzen oder unnötig verängstigen könnten, erfolgen.
  • Die verwendeten Transportmittel müssen für den Transport geeignet und sicher sein (z.B. ausreichend Platz). - Die Tiere müssen in angemessenen Zeitabständen mit Wasser und Futter versorgt werden.
  • Das Wohlbefinden der Tiere muss regelmäßig kontrolliert werden.

Transportfähigkeit

Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben. Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen:
  • Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen.
  • Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle.
  • Es handelt sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Trächtigkeitsstadium (90 Prozent oder mehr) oder um Tiere, die vor weniger als sieben Tagen geboren haben.
  • Es handelt sich um neugeborene Säugetiere, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist.
  • Weiters sind die mit der Novelle zum Tiertransportgesetz vom September 2022 festgelegten Altersbeschränkungen für den Transport von Kälbern, Lämmern, Fohlen, Ferkel und Kitze zu beachten.

Zusätzliche Anforderungen nach Streckenlänge

Neben den obgenannten Voraussetzungen sind je nach Transportstrecke unterschiedliche Anforderungen zu erfüllen. Für Landwirt:innen gibt es für Transporte bis 50 Kilometer bzw. zu oder von der Alm Erleichterungen. Abgesehen davon wird zwischen Transporten bis bzw. mehr als 65 Kilometer sowie bis bzw. mehr als acht Stunden Beförderungsdauer unterschieden:

Kurzstreckentransporte

Für den Tiertransport durch Landwirt:innen, sofern diese lediglich:
  • die eigenen Tiere in den eigenen Transportmitteln über eine Entfernung von maximal 50 Kilometer ab dem eigenen Betrieb befördern oder
  • Tiere in eigenen landwirtschaftlichen Fahrzeugen oder Transportmitteln zur Alm bringen oder abholen (hierfür gibt es keine Kilometer-Beschränkung). Befördert gelten nur die genannten allgemeinen Bedingungen der EU-Tiertransportverordnung sowie die Vorschriften zur behördlichen Kontrolle. Eine Verpflichtung zur Mitführung von Transportpapieren (Viehverkehrsschein) besteht nicht, eine Mitnahme wird jedoch empfohlen. Bei Verwendung des AMA-Viehverkehrsscheines sind sowohl die nationalen Vorschriften als auch die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung erfüllt.

Transportstrecken zwischen 50 Kilometer und 65 Kilometer

Für Entfernungen über 50 und unter 65 Kilometer sind Transportpapiere mitzuführen.
Die Transportpapiere müssen folgendes beinhalten:
1. Herkunft und Eigentümer:in der Tiere
2. Versandort (Ort an dem das erste Tier beladen wurde)
3. Tag und Uhrzeit des Beginns der Beförderung
4. Bestimmungsort (Entladeort)
5. voraussichtliche Dauer des Transportes Es gilt der AMA-Viehverkehrsschein. Auf dem Viehverkehrsschein ist ein Vermerk über die Transportfähigkeit anzubringen. Alternativ dazu ist auch eine Transportbescheinigung zulässig.

Transportstrecken über 65 Kilometer

Bei Transportwegen über 65 Kilometer und bis zu acht Stunden „Kurzstrecke“ werden eine Zulassung als Tiertransportunternehmer und ein Befähigungsnachweis benötigt. Der Befähigungsnachweis ist für jene Person erforderlich, die den Transport durchführt und gilt unbefristet. Die Tiertransportunternehmergenehmigungen sind maximal fünf Jahre gültig. Bei Transporten über acht Stunden „Langstrecke“ gelten weiters detaillierte Bestimmungen über Ausbildung der Betreuer:in, Ausstattung der Fahrzeuge, Versorgung der Tiere und Ruhepausen.
© LK Tirol

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