Tierschutz auf Almen und Weiden
Auf Basis eines Rechtsgutachtens hat ein Tierschutzverein im Herbst letzten Jahres aufgezeigt, dass das Tierschutzgesetz auch auf Almen und Weiden im Zusammenhang mit dem Schutz von Alm- und Weidetieren vor freilebenden Wölfen zur Anwendung kommt. Konkret wurde darauf hingewiesen, dass schon bei Wolfspräsenz auf Almen und Weiden geeignete Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Sollten keine Herdenschutzmaßnahmen vorgenommen werden, drohen dem verantwortlichen Tierhalter Strafen oder Zwangsmaßnahmen wie ein vorzeitiger Almabtrieb. Gerade auf Almen hätte dies zur Konsequenz, dass bei nicht umsetzbaren Herdenschutzmaßnahmen ein behördlich verordneter Abtrieb der Tiere die Folge wäre.
Diese Aussagen und Feststellungen führten nicht nur zu Unsicherheiten bei Tierhaltern und Almauftreibern, sondern beschäftigten auch die Bezirksverwaltungsbehörden, welche in einem Anlassfall für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständig sind. Für die Interessenvertretung war schnell klar, dass es dazu einer Aufklärung bzw. Entkräftung bedarf. Dazu wiederum war es erforderlich, dass das Landwirtschaftsministerium ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag gab. Darauf aufbauend wurden zuletzt sogenannte Leitlinien und Handlungsvorgaben im Vollzugsbeirat des für Tierschutz zuständigen Gesundheitsministeriums beschlossen, welche sowohl für Tierhalter als auch für die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden gelten. Grundsätzlich gilt, dass der Auftrieb von Weidetieren auch bei bekannter Präsenz von Wölfen jedenfalls zulässig ist. Bekanntlich wurde mit der letzten Novellierung des Tiroler Almschutzgesetzes geregelt, dass alle Tiroler Almen als „nicht-schützbar“ eingestuft sind. Herdenschutz auf Almen kann aus mehreren nachvollziehbaren Gründen nicht umgesetzt werden. Auch die im kürzlich novellierten Tiroler Jagdgesetz verbesserte Entnahmemöglichkeit von Wölfen bringt einen gewissen Schutz für gealpte Tiere mit sich. Den Leitlinien zufolge ist nunmehr davon auszugehen, dass aus rechtlicher Sicht kein vorzeitiger Almabtrieb behördlich vorgeschrieben werden darf.
Bekanntlich ist die Situation auf Heimweiden differenzierter zu betrachten; bei meist hofnahen Weiden muss von der Umsetzungsmöglichkeit von Schutzmaßnahmen (Zäunen) ausgegangen werden. Mit den neuen Leitlinien konnte zur rechtssicheren Auslegung der maßgeblichen tierschutzrechtlichen Bestimmungen ein Gefahrenstufenplan erarbeitet werden; dabei wurden mehrere Gefahrenstufen definiert, welche bei Wolfspräsenz oder Rissgeschehen zu beachten sind. Je nach Gefahrenstufe kann eingeschätzt werden, ob eine Beweidung fortgesetzt werden kann, ob weitere Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind oder eine vorläufige Beendigung der Weide im Sinne eines Abtriebes erforderlich ist. Durch diese begrüßenswerte Vorgehensweise ist es den Behörden möglich, eine risikobasierte Bewertung der jeweiligen Situation vorzunehmen und es muss nicht sofort ein behördlich vorgeschriebener Abtrieb der Weidetiere angeordnet werden. Durch die im Vollzugsbeirat beschlossenen Leitlinien und Handlungsvorgaben konnte ein wichtiger Schritt zur Aufklärung geschaffen werden, wie die geltenden tierschutzrechtlichen Bestimmungen bei Präsenz von Großraubtieren auf Almen und Weiden auszulegen sind. Die bäuerliche Interessenvertretung geht davon aus, dass damit eine gewisse Rechtssicherheit für Tierhalter und Auftreiber und die zuständigen Verwaltungsbehörden erreicht werden konnte und die Alm- und Weidewirtschaft trotz der Gefährdung durch Großraubtiere weiterhin möglich bleibt.
Matrix Gefahrenstufen und Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz bei Bedrohung von Weidetieren durch freilebende Wölfe
| Gefahrenstufe | Rissereignis | Weide, auf der Herdenschutz möglich und/oder wirtschaftlich zumutbar ist | Weide, auf der Herdenschutz nicht möglich und/oder wirtschaftlich nicht zumutbar* ist |
| 1 Allgemeine Gefahr | Keine Risse, Präsenz von Wölfen aufgrund von z.B. Monitoringdaten (Verbreitungskarten ÖZ) | Noch keine Schutzmaßnahmen gem. § 19 TSchG notwendig. Beobachtung durch die Behörde | Keine Schutzmaßnahmen gem. § 19 TSchG |
| 2 Erhöhte Gefahr | Erstes Rissereignis auf einer Weide | Behörde prüft risikobasiert und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Notwendigkeit behördlicher Aufträge für Schutzmaßnahmen für betroffene Weiden | Keine behördlichen Maßnahmen, keine Schutzmaßnahmen für betroffene Weide |
| 3 Unmittelbar drohende Gefahr | Zweites Rissereignis auf derselben Weide innerhalb von 14 Tagen nach dem ersten Rissereignis | 1. Behördlicher Auftrag für Schutzmaßnahmen für die betroffene Weide (Frist). 2. Behörde prüft risikobasiert und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Notwendigkeit behördlicher Aufträge für Schutzmaßnahmen für benachbarte schützbare Weiden. | Behörde prüft risikobasiert und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips die Notwendigkeit behördlicher Aufträge für (temporäre) Schutzmaßnahmen |
| 4 Konkrete Gefahr | Drittes Rissereignis auf derselben Weide innerhalb von 14 Tagen nach dem zweiten Rissereignis | 1. trotz bereits umgesetzter Schutzmaßnahmen: Beobachtung durch Behörde 2. aufgetragene Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt: Zwangsmaßnahme bzw. Ersatzvornahme Einleitung eines Strafverfahrens 3. Behördlicher Auftrag für Schutzmaßnahmen für benachbarte schützbare Weiden (Frist). | Behördlicher Auftrag für (temporäre) Schutzmaßnahmen für die betroffene Weide (Frist). |
| Viertes Rissereignis auf derselben Weide innerhalb von 14 Tagen nach dem dritten Rissereignis | 1. trotz bereits umgesetzter Schutzmaßnahmen: Prüfung weiterer Aufträge für dieselbe Weide und benachbarte schützbare Weiden 2. aufgetragene Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt: Zwangsmaßnahme bzw. Ersatzvornahme Einleitung eines Strafverfahrens für dieselbe Weide und benachbarte schützbare Weiden | 1. trotz bereits umgesetzter Schutzmaßnahmen: Prüfung weiterer Aufträge 2. aufgetragene Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt: Zwangsmaßnahme bzw. Ersatzvornahme Einleitung eines Strafverfahrens |