Schenkung im Visier des Fiskus
Sie gedenken, etwas zu verschenken? Wer Vermögen verschenkt, freut sich meist über die gelungene Überraschung. Derzeit gibt es in Österreich keine Schenkungs- und auch keine Erbschaftssteuer. Zu beachten ist jedoch, dass eine Anzeigepflicht an das Finanzamt für Schenkungen unter Lebenden - also nicht für Schenkungen auf den Todesfall - und für Zweckzuwendungen unter Lebenden (Zuwendungen mit einer bestimmten Auflage oder für einen bestimmten Zweck) und zwar für folgende Vermögenswerte vorgesehen ist:
- Bargeld (inländischer und ausländischer Währung)
- Kapitalforderungen (z.B. Sparbücher, Anleihen, Darlehensforderungen)
- Anteile an Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) und
- an Personengesellschaften (OG, KG)
- Beteiligungen als stiller Gesellschafter
- Betriebe oder Teilbetriebe zur Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb
- bewegliches körperliches Vermögen (z.B. Kraftfahrzeuge, Motor- und Segelboote, Schmuck, Edelsteine etc.) und immaterielle Vermögensgegenstände wie etwa Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte (beispielsweise Patente, Urheberrechte) oder ähnliche Rechte (z.B. Fruchtgenussrechte, Wohnrechte).
Vermögenswerte
Ist der Wert eines übertragenen Vermögens offenkundig, wie z.B. bei Bargeld, Sparbüchern oder Aktien, so ist dieser Wert in die Anzeige einzusetzen. Ist der Wert nicht offenkundig (z.B. bei gebrauchtem Sachvermögen), ist eine Schätzung des gemeinen Wertes ausreichend - ein Schätzgutachten ist dafür nicht erforderlich. Wird ein Betrieb (Teilbetrieb, Anteil an einer Personengesellschaft) unentgeltlich übertragen, genügt ebenfalls eine geschätzte Wertangabe. Eine Unternehmensbewertung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Befreiungen
Befreit sind Erwerbe zwischen Angehörigen bis zu einem gemeinen Wert von 50.000 Euro innerhalb eines Jahres. Der Angehörigenbegriff richtet sich nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und ist weit gefasst. Neben Eltern, Ehegatten (diese bleiben Angehörige, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, etwa nach Scheidung) und Kindern, sind auch Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Geschwister, Onkel, Tanten, Neffen, Nichten, Cousins und Cousinen vom Angehörigenbegriff mitumfasst. Des Weiteren auch Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister des Ehegatten, der Ehegatte der Geschwister, Wahleltern und Wahlkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder, Lebensgefährten - auch bei gleichgeschlechtlicher Partnerschaft - sowie Kinder und Enkel eines Lebensgefährten im Verhältnis zum anderen Lebensgefährten. Nicht als Angehörige werden jedoch die Eltern einer Lebensgefährtin bzw. eines Lebensgefährten angesehen.
Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 50.000 Euro nicht übersteigt. Schenkungen, die innerhalb von einem Jahr von derselben an dieselbe Person getätigt werden, sind dabei zusammenzurechnen (Einjahresbetrachtung).
Befreit sind auch Schenkungen zwischen Fremden, sofern eine Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren (seit dem letzten Erwerb) nicht überschritten wird. Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes an dieselbe Person angezeigt werden.
Neben anderen Ausnahmen von der Anzeigepflicht befreit sind insbesondere die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt, sowie der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke (ohne Wertgrenze).
Unentgeltliche Erwerbe eines Angehörigen von demselben Angehörigen innerhalb eines Jahres (seit dem letzten Erwerb) sind nur dann von der Anzeigepflicht befreit, wenn die Summe der gemeinen Werte all dieser Erwerbe 50.000 Euro nicht übersteigt. Schenkungen, die innerhalb von einem Jahr von derselben an dieselbe Person getätigt werden, sind dabei zusammenzurechnen (Einjahresbetrachtung).
Befreit sind auch Schenkungen zwischen Fremden, sofern eine Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren (seit dem letzten Erwerb) nicht überschritten wird. Nach Überschreiten der Freigrenzen müssen auch alle weiteren Zuwendungen innerhalb des Beobachtungszeitraumes an dieselbe Person angezeigt werden.
Neben anderen Ausnahmen von der Anzeigepflicht befreit sind insbesondere die üblichen Gelegenheitsgeschenke (Geschenke für Weihnachten, Geburtstag, Hochzeit, Muttertag, Matura etc.), soweit der gemeine Wert 1.000 Euro nicht übersteigt, sowie der Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke (ohne Wertgrenze).
Zuständigkeit und verpflichtete Personen
Die Anzeige hat nach der Bundesabgabenordnung beim Finanzamt Österreich zu erfolgen.
Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand
Zur Anzeige verpflichtet sind zur ungeteilten Hand
- der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwendende bei freigebiger Zuwendung, der Beschwerte bei Zweckzuwendung sowie
- Rechtsanwälte und Notare, die beim Erwerb oder bei der Errichtung der Vertragsurkunde über den Erwerb mitgewirkt haben oder die zur Erstattung der Anzeige beauftragt sind.
Voraussetzungen
Die Anzeigepflicht besteht nur dann, wenn der Geschenknehmer zum Zeitpunkt des Erwerbes oder der Geschenkgeber zum Zeitpunkt der Zuwendung einen Wohnsitz (auch Zweitwohnsitz ist ausreichend) oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat. Anzeigepflicht besteht zum Beispiel auch, wenn es sich um einen nichtösterreichischen Staatsbürger handelt, der einen Zweitwohnsitz in Österreich hat. Wenn es sich um eine juristische Person handelt, muss der Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland sein.
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb von drei Monaten ab dem Erwerb zu erfolgen. "Erwerb" ist bei Schenkungen die - insbesondere körperliche - Übergabe des Gegenstandes. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe ausgelöst, ist jener Erwerb für die Anzeigefrist maßgeblich, mit dem die Betragsgrenze erstmals überschritten wurde. Die Anzeige hat auf elektronischem Weg zu erfolgen, außer die elektronische Übermittlung ist nicht zumutbar. Das Anmeldeformular "Schenk 1" ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter www.bmf.gv.at abrufbar. Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht sieht das Finanzstrafgesetz vor, dass bei vorsätzlicher Nichtanzeige einer Schenkung als Sanktion eine Geldstrafe im Ausmaß von bis zu 10% des gemeinen Wertes des geschenkten Vermögens zu verhängen ist. Strafbar sind alle zur Meldung der Schenkung verpflichteten Personen (Erwerber, Geschenkgeber, Rechtsanwalt, Notar). Dem Gesetz ist jedoch Genüge getan, wenn nur eine dieser Personen die Schenkungsmeldung rechtzeitig erstattet hat, um damit für sich und alle anderen Anzeigepflichtigen die Verpflichtung zu erfüllen. Eine Selbstanzeige ist überdies nur innerhalb eines Jahres ab dem Ablauf der gesetzlichen Meldefrist von drei Monaten mit strafbefreiender Wirkung möglich. In der Selbstanzeige muss jedoch die unterlassene Meldung nachgeholt werden. Bei Fristversäumnis droht überdies ein Finanzstrafverfahren.
Drei Beispiele
Beispiel 1: Eine Großmutter schenkt ihrer Enkelin am 1. November 2025 Bargeld in Höhe von 10.000 Euro. Am 20. August 2026 schenkt sie dieser ihren kleinen landwirtschaftlichen Betrieb (gemeiner Wert 45.000 Euro). Am 6. Oktober 2026 erfolgt eine weitere Schenkung von Familienschmuck (gemeiner Wert 30.000 Euro).
Die Anzeige, die anlässlich der Schenkung des Betriebes zu erfolgen hat, hat auch das Bargeld anzuführen. Die Schenkung des Schmuckes ist innerhalb der Jahresfrist (ab 20. August 2026) erfolgt. Diese Schenkung ist daher ebenfalls anzeigepflichtig.
Beispiel 2: Der Lebensgefährte schenkt seiner Lebensgefährtin im April 2026 Schmuck im gemeinen Wert von 10.000 Euro. Im Juli 2026 wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Im September 2026 erfolgt eine Schenkung an die ehemalige Lebensgefährtin (6.000 Euro Bargeld). Durch die zweite Schenkung wird die Betragsgrenze (15.000 Euro für "Nichtangehörige") überschritten. Dadurch entsteht die Anzeigepflicht. Die Anzeige, die für die zweite Schenkung zu erfolgen hat, hat auch den ersten Erwerb anzuführen.
Beispiel 3: Die Großmutter schenkt ihren drei Enkelkindern jeweils 20.000 Euro Bargeld. Diese drei Schenkungen sind nicht anzeigepflichtig, da für die relevante Betragsgrenze von 50.000 Euro nur Zuwendungen zwischen denselben Personen bedeutsam sind.
Die Anzeige, die anlässlich der Schenkung des Betriebes zu erfolgen hat, hat auch das Bargeld anzuführen. Die Schenkung des Schmuckes ist innerhalb der Jahresfrist (ab 20. August 2026) erfolgt. Diese Schenkung ist daher ebenfalls anzeigepflichtig.
Beispiel 2: Der Lebensgefährte schenkt seiner Lebensgefährtin im April 2026 Schmuck im gemeinen Wert von 10.000 Euro. Im Juli 2026 wird die Lebensgemeinschaft aufgelöst. Im September 2026 erfolgt eine Schenkung an die ehemalige Lebensgefährtin (6.000 Euro Bargeld). Durch die zweite Schenkung wird die Betragsgrenze (15.000 Euro für "Nichtangehörige") überschritten. Dadurch entsteht die Anzeigepflicht. Die Anzeige, die für die zweite Schenkung zu erfolgen hat, hat auch den ersten Erwerb anzuführen.
Beispiel 3: Die Großmutter schenkt ihren drei Enkelkindern jeweils 20.000 Euro Bargeld. Diese drei Schenkungen sind nicht anzeigepflichtig, da für die relevante Betragsgrenze von 50.000 Euro nur Zuwendungen zwischen denselben Personen bedeutsam sind.