Kleinunternehmer aufgepasst: Änderungen in der gewerblichen Pensions- und Krankenversicherung
Eine höchstgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Zusammenrechnung der Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten konfrontiert jene mit neuen Spielregeln, die aufgrund der Kleinunternehmerregelung von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) oder dem Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG) ausgenommen sind*.
* gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
* gemäß Paragraf 4 Absatz 1 Ziffer 7 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Sämtliche Umsätze werden einbezogen
Bei der Beurteilung, ob die jährliche Umsatzgrenze von 55.000 Euro überschritten wird, werden künftig sämtliche Umsätze aus unternehmerischen Tätigkeiten miteinbezogen. Dies betrifft gemäß der Auslegung der SVS, somit auch die Umsätze aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. In der Vollzugspraxis werden nicht nur die Umsatz-, sondern auch die Einkunftsgrenzen zusammengerechnet. Die Einkunftsgrenze beträgt 6.613,20 Euro. Betroffen von der geänderten Praxis sind unter anderem all jene Land- und Forstwirte, die neben ihrer bäuerlichen Tätigkeit in geringem Ausmaß auch gewerblich tätig sind.
Berechnung bei Vollpauschalierung
Berechnet werden die Umsätze bei vollpauschalierten Land- und Forstwirten grundsätzlich im Schätzungswege, das heißt in der Regel durch Heranziehung des 1,5-fachen Einheitswerts. Sämtliche Umsätze werden selbstverständlich nur bei Identität des Umsatzsteuersubjektes zusammengerechnet. Ist die betroffene Person somit gewerblich als Einzelperson tätig und führt den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer Gesellschaft, ist keine Zusammenrechnung vorzunehmen.
Änderung gilt ab 1. Jänner 2027
Die SVS ändert die Praxis ab 1. Jänner 2027. Alle bis dahin – inklusive für das Kalenderjahr 2026 – von der Pflichtversicherung ausgenommenen Gewerbetreibenden werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht rückwirkend einbezogen.
Sollten die Grenzen ab dem Jahr 2027 jedoch durch die nun vorzunehmenden Zusammenrechnungen sämtlicher unternehmerischer Tätigkeiten überschritten werden, fällt die Ausnahme weg.
Die künftig geänderte Berechnung betrifft daher sowohl neue Anträge als auch bereits ausgenommene Versicherte.
Aus LK-Sicht
Aus der fachlichen Sicht der Expert:innen der LK NÖ ist die von der SVS vorgenommene Auslegung keineswegs zwingend. Es erscheint insbesondere fraglich, ob bei der dargestellten Zusammenrechnung von Umsätzen und Einkünften tatsächlich eine Berücksichtigung der bäuerlichen Erwerbstätigkeit vorzunehmen ist. Eine Klärung dieser Fragen kann nur im Rahmen eines Musterverfahrens erfolgen. Hierbei ist eine Unterstützung der Kammer möglich.