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Pflanzenschutzmittelgesetz

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von Ulrich J. Zeni

Neuerungen im Pflanzenschutz von Ing. Ulrich J. Zeni, Pflanzenschutzreferent der LK Tirol

© Archiv
Der Bereich Pflanzenschutz wurde aufgrund einer EU Richtlinie und einer EU Verordnung von Grund auf neu geregelt. Es gibt einerseits Änderungen in der Zulassung und Inverkehrbringung und andererseits bei der Anwendung der Pflanzenschutzmittel.
Die Neuerungen regeln die Maßnahmen zur nachhaltigen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und den Schutz der Pflanzen unter Berücksichtigung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes, der guten Pflanzenschutzpraxis und des Vorsorgeprinzips.

Das am 14. Juni verlautbarte und seither gültige Tiroler Pflanzenschutzmittelgesetz 2012  ist für alle Anwender rechtsverbindlich. Es regelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln in Tirol. Um Irritationen und Missverständnisse zu vermeiden sind hier die wichtigsten Punkte angeführt und erklärt. Eine grundlegende Neuerung ist die Trennung zwischen „beruflichen Verwendern“ und „Anwendern im Haus- und Kleingartenbereich“.

Wer ist beruflicher Verwender?
Es sind dies jene Personen, die Pflanzenschutzmittel in ihrer beruflichen Tätigkeit verwenden. Hierzu zählen insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber, sowie Selbständige in der Land- und Forstwirtschaft. Personen die im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses eine Anwendung beaufsichtigen gelten auch als beruflicher Verwender. Weiters werden alle Personen die eine Ausbildungsbescheinigung für Pflanzenschutz besitzen, als berufliche Verwender geführt. Es ist unerheblich ob die Verwendung mit oder ohne Erwerbs- oder Gewinnabsicht erfolgt.

Personen die eine Anwendung in Auftrag geben, gelten als Verfügungsberechtigter und haben die später angeführten Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der gleichen Art und Weise wie berufliche Verwender zu führen und aufzubewahren.
Alle anderen Personen zählen zu den nichtberuflichen Verwendern. Diese können und dürfen ab 26. November 2015 nur mehr Mittel beziehen und anwenden, welche eine spezielle Zulassung für den Haus- und Kleingartenbereich haben. Diese Mittel müssen ganz besonderen Auflagen gerecht werden und dürfen auf Grund der Packungsgröße, Wirkstoffe und Formulierungen keine Gefahr für Mensch, Tier oder Umwelt darstellen. Eine entsprechende Kennzeichnung dieser Mittel ist erforderlich.

Welche Produkte dürfen wie verwendet werden?
Es dürfen nur zugelassene Produkte und diese nur gemäß ihrer Bestimmung laut Zulassung verwendet werden. Eine Liste aller zugelassenen Produkte ist im Pflanzenschutzmittelregister des Bundesamtes für Ernährungssicherheit aufgelistet. Diese Liste ist rechtsgültig und jeder sollte sich unbedingt vor einer Anwendung eines Produktes über dessen Zulassungsstatus informieren – psmregister.baes.gv.at

Pflanzenschutzmittel die keine Zulassung mehr haben oder aus einem anderen Grund nicht mehr verwendet werden, müssen entweder entsorgt oder beim Abgeber zurückgegeben werden. Die Pflanzenschutzmittel sind so zu lagern, dass ein Auslaufen oder ein Zugriff unbefugter Personen vermieden wird.

ACHTUNG – im Haus- und Kleingarten dürfen nur noch Mittel verwendet werden die auch eine entsprechende Zulassung für diesen Bereich haben. Ein Verwenden von Mitteln die z.B. eine Zulassung für Apfel, aber die Erweiterung „Haus- und Kleingarten“ nicht haben, dürfen im Haus- und Kleingarten nicht mehr verwendet werden, auch nicht von beruflichen Verwendern welche im Besitz eines gültigen Ausbildungsnachweises sind!

Welche Aufzeichnungen sind von beruflichen Verwendern zu führen?
Bei den Aufzeichnungen gibt es einige Änderungen. Nach dem neuen Gesetz sind Aufzeichnungen über den Erwerb, die Verwendung und allenfalls die Entsorgung von Pflanzenschutzmitteln zu führen. Von der Aufzeichnungspflicht der Verwendung sind Anwendungen die ausschließlich im Haus- und Kleingartenbereich oder auf Flächen unter 1.000 m2, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen Produktion dienen, ausgenommen.

Die Aufzeichnungen über den Erwerb haben folgendes zu enthalten:
  • Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregisternummer
  • Menge in Liter, Kilogramm oder in Stück (Stück nur, wenn keine kg oder liter möglich)

Die Aufzeichnungen über die Verwendung haben folgendes zu enthalten:
  • Handelsbezeichnung und Pflanzenschutzmittelregisternummer
  • Verwendungszeit mit Datum und bei bienengefährlichen Mitteln zusätzlich die Uhrzeit des Beginns und Endes der Anwendung
  • Aufwandmenge pro ha oder die Konzentration
  • Grundstücknummer oder die Bezeichnung des Feldes
  • Größe der behandelten Fläche
  • Grund der Behandlung
  • Kultur in der das Pflanzenschutzmittel verwendet wurde
  • Name und Anschrift der beruflichen Verwenders sowie gegebenenfalls des Verfügungsberechtigten

Die Aufzeichnungen sind gesondert nach Kalenderjahren gegliedert drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Pflanzenschutzmittellagerräume bzw. Lagerschränke beruflicher Verwender:
  • Die Lagerung von Pflanzenschutzmittel ist zeitlich und mengenmäßig auf das betrieblich notwendige Minimum zu beschränken.
  • Alle Pflanzenschutzmittel sind in einem abschließbaren Lagerraum ohne Bodenabläufe oder einem abschließbaren Lagerschrank zu lagern.
  • Die Türen des Lagerraumes und des Lagerschrankes sind mit einem Warnzeichen vor giftigen Stoffen zu versehen.
  • Pflanzenschutzmittel sind übersichtlich zu lagern, damit undichte Behältnisse erkannt und eine Kontamination verhindert werden kann.
  • Lagerräume und Lagerschränke müssen so beschaffen sein, dass Pflanzenschutzmittel nicht austreten, versickern oder über einen Abfluss in Gewässer oder die Kanalisation gelangen können.
  • Ausgelaufene Pflanzenschutzmittel müssen unverzüglich aufgefangen werden.
  • Pflanzenschutzmittel sind trocken und frostsicher zu lagern.
  • Die Lagerung in Aufenthalts- oder Wohnräumen, Stallungen oder Lagerräumen für Lebens-, Arznei-und Futtermitteln ist nicht zuläsig.
  • Im Nahbereich des Lagerraumes und des Lagerschrankes muss sich eine Augendusche und Feuerlöscher (Brandklassen A, B und C) und ein geeignetes Adsorptionsmittel befinden.
  • Im Lagerraum und Lagerschrank sind regelmäßig Kontrollen hinsichtlich ausgetretener Pflanzenschutzmittel vorzunehmen.
  • Im Lagerraum und in dessen unmittelbarem Nahbereich sind verboten:
    - das Essen und Trinken,
    - das Rauchen und das Hantieren mit Feuer,
    - die Durchführung von sonstigen gefährlichen Tätigkeiten wie Schweißarbeitern und
    - die Aufbewahrung von leicht entzündbaren Materialien, die keine Pflanzenschutzmittel 
      sind.

Bienenschutz ist sehr wichtig
Grundsätzlich ist das Anwenden von bienengefährlichen Mitteln auf blühende Pflanzen und auf anderen Pflanzen, wenn und solange sie von Bienen beflogen werden verboten. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten der Bienengefährlichkeit.
a) Mittel die zu keiner Zeit auf blühende Pflanzen oder anderen Pflanzen, wenn und solange sie von Bienen beflogen werden angewendet werden dürfen
b) Mittel die auf blühende Pflanzen oder andere Pflanzen, wenn und solange sie von Bienen beflogen werden nur nach Ende des täglichen Bienenfluges bis spätestens 23:00 Uhr an-gewendet werden dürfen. Die Behandlung hat jedenfalls so zu erfolgen, dass bei Beginn des Bienenfluges der Belag angetrocknet ist.

Wichtig ist auch, dass Unter-, Zwischen und Randkulturen berücksichtigt werden und entsprechend der genannten Regelung nicht oder nur zu bestimmten Zeiten unter bestimmten Auflagen von Pflan-zenschutzmitteln getroffen werden dürfen. Hier ist ganz speziell auf die Abdriftminderung zu achten und es müssen die Regeln der guten Pflanzenschutzpraxis eingehalten werden. Innerhalb eines Umkreises von 30 Metern um Bienenstöcke und in offensichtlicher Flugrichtung der Bienen, dürfen Mittel laut obigem Punkt a) nicht und Mittel laut obigem Punkt b) nur in den genannten Zeiten angewandt werden.

Grundsätzlich müssen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel so gehandhabt und aufbewahrt werden, dass Bienen mit ihnen nicht in Berührung kommen können. Ausgenommen von den Auflagen sind bienensicher umschlossene Räume. Hierzu zählen zum Beispiel Gewächshäuser oder zur Gänze eingenetzte Erwerbsobstanlagen, sofern die Maschenweite klein genug ist um Bienen abzuhalten.

Pflanzenschutzgeräte und Schutzbekleidung
Der Grundsatz für die Verwendung von Pflanzenschutzgeräten ist, dass das Leben und die Gesundheit von Menschen und Umwelt nicht gefährdet werden darf. Pflanzenschutzmittel dürfen auch nur in einer für die jeweilige Maßnahme erforderlichem Ausmaß ausgebracht werden. Es ist Voraussetzung, dass die Geräte ordnungsgemäß gewartet werden und voll funktionstüchtig sind, sowie keine undichten Stellen an denen unbeabsichtigt Pflanzenschutzmittel austreten können aufweisen. Behälter, Geräte und Schutzkleidung dürfen nicht für andere Zwecke als für den Gebrauch oder Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. In einer noch zu erstellenden Verordnung werden die Anforderungen an die Geräte, deren wiederkehrende Kontrolle und die notwendige Schutzkleidung noch genauer geregelt. Beim Befüllen der Behälter von Pflanzenschutzmittelgeräten und der Zubereitung von Spritzbrühen ist darauf zu achten, dass diese nicht in den Boden, in das Grundwasser , in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation gelangen können. Ausgetretene Pflanzenschutzmittel sind schadlos zu beseitigen bzw. aufzufangen und zu entsorgen. Beim Verbrauch, Anwenden, Ausbringen und Gebrauchen von Pflanzenschutzmitteln sind das Essen, das Trinken und das Rauchen verboten. Erforderlichenfalls ist eine der Zulassung des Mittels entsprechender Schutzbekleidung zu tragen bzw. Schutzausrüstung zu verwenden.

Für Fragen betreffend des Gesetzes und der damit verbundenen Neuerungen steht der Referent für Pflanzenschutz, Ing. Ulrich J. Zeni zu Verfügung. Tel. 0592921507, Mail: ulrich.zeni@lk-tirol.at
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