Neues Fischereigesetz
Mit der Novelle wurden insbesondere eine Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung sowie eine Anpassung an die aktuelle Rechtslage und die aktuellen Gegebenheiten verwirklicht. Inhaltlich enthält die Novelle neben der Erweiterung der Zielbestimmung zur nachhaltigen fischereiwirtschaftlichen Nutzung der Fischwässer und der Präzisierung der Begriffsbestimmungen zur Ausräumung von Unklarheiten insbesondere folgende wesentliche Eckpunkte:

Ausübung der Fischerei
Die Fischerei als zentraler Begriff dieses Gesetzes umfasst neben dem Fischfang und der Nutzung der Wassertiere die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Fischwässern. Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Fischwässer stellt eine im öffentlichen Interesse gelegene Verpflichtung dar. Hierzu zählen neben der Sicherstellung des Fischereischutzes auch die natürliche und künstliche Zucht und Hege, sowie die Erhaltung bzw. die Herstellung eines entsprechenden Bestandes an Wassertieren.
Einführung Fischerkarte und Gastfischerkarte
Die Tiroler Fischerkarte gilt nun als Nachweis über die fachliche Eignung und die Mitgliedschaft im Tiroler Fischereiverband und ist Voraussetzung für die Ausübung des Fischfanges im Bundesland. Diese wird durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt und ist für das gesamte Landesgebiet gültig. Gemeinsam mit einer für ein bestimmtes Fischerei
revier gültigen Fanglizenz berechtigt sie zur Ausübung des Fischfangs in diesem Fischereirevier. Eine Gastfischerkarte stellt die Erlaubnis zur Ausübung des Fischfangs in Tirol für Personen dar, die keine Tiroler Fischerkarte besitzen, wie beispielsweise Touristen oder Personen, die den Fischfang nur gelegentlich ausüben. Diese kann durch den Fischereiausübungsberechtigten ausgestellt werden.
Neuregulierung der Ausbildung
Die Einführung eines Kurses mit Fischerprüfung anstelle der bisherigen im Tiroler Fischereigesetz 2002 vorgesehenen Unterweisung ohne Prüfung gilt als Nachweis für die fachliche Eignung zum Erhalt der Fischerkarte. Die Fischerprüfung ist vor einer von der Bezirksverwaltungsbehörde für die Dauer von fünf Jahren zu bestellenden Prüfungskommission abzulegen. Voraussetzung für die Zulassung sind die Vollendung des 14. Lebensjahres spätestens im Jahr der Prüfung und die Absolvierung des Vorbereitungskurses.
Einführung eines Fanglizenzsystems
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben durch Verordnung für jedes Fischereirevier jene höchstzulässige Anzahl an Fanglizenzeinheiten (Jahres- und Tageslizenzen) festzulegen, die bei nachhaltiger fischereiwirtschaftlicher Nutzung die Erhaltung eines nach Art, Altersstufe und Bestandesdichte der Beschaffenheit des jeweiligen Fischwassers entsprechenden Wassertierbestandes erwarten lässt. Eine Fanglizenz umfasst die privatrechtliche Befugnis, den Fischfang in einem bestimmten Fischereirevier auszuüben. Sie wird vom Fischereiausübungsberechtigten vergeben. Die Erteilung einer Jahreslizenz ist stets an den Besitz der Tiroler Fischerkarte gebunden, während Tageslizenzen auch Personen erteilt werden können, die bloß im Besitz einer Gastfischerkarte sind. Dies ersetzt das bisherigen System von Namens- und Gastkarten.
Benützung fremder Grundstücke
Damit der Fischereiausübungsberechtigte die zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Tätigkeiten durchführen kann, wird ihm ein Legalservitut zum Betreten und Benützen von Grundstücken und Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß eingeräumt. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die angestrebte Tätigkeit sonst nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand durchgeführt werden könnte. Sind Grundstücke und Anlagen dauerhaft eingefriedet, so hat immer eine Anmeldung beim Eigentümer oder einem sonstigen Verfügungsberechtigten des Grundstücks zu erfolgen.
Bewilligung von Fisch- und Krebszuchtbetrieben
Da insbesondere von größeren Fisch- oder Krebszuchtbetrieben Beeinträchtigungen von Fischwässern ausgehen können, sind solche (geplanten) Einrichtungen einer behördlichen Kontrolle zu unterziehen und bedürfen zu ihrem Betrieb oder bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes einer behördlichen Bewilligung, sofern sie zur Produktion von mehr als 100 kg Besatz- oder Speisefischen bzw. Besatz- oder Speisekrebsen im Jahr bestimmt sind. Bei kleineren Produktionsmengen ist eine schriftliche Anzeige an die Behörde notwendig.
Schutz der Wassertiere
Die Novelle beinhaltet auch eine Verordnungsermächtigung für die Landesregierung, um das absichtliche Stören (Vergrämen) bestimmter Arten von wildlebenden Tieren zur Abwendung erheblicher Schäden an Fischwässern, Angelteichen und Fisch- oder Krebszuchtbetrieben zu ermöglichen. Im Unterschied zur alten Rechtslage, die nur das Fernhalten, Vertreiben oder Töten von freilebenden Vögeln ermöglichte, soll nunmehr auch das Fernhalten und Vertreiben ("Vergrämen“) von anderen wildlebenden Tieren, wie zum Beispiel Fischottern u.a., ermöglicht werden. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In einer solchen Verordnung sind überdies festzulegen, welche zum Fernhalten und Vertreiben der jeweiligen Art von wildlebenden Tieren geeignete Mittel, Einrichtungen und Methoden zugelassen werden. Die Zulässigkeit von über das Vergrämen hinausgehenden notwendigen Abwehrmaßnahmen in Form von Tötungen dieser wild lebenden Tiere bestimmt sich hingegen ausschließlich über die Vorschriften des Tiroler Jagdgesetzes 2004 und des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bzw. der hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakte.