Neue Regelung für Festmist
Die Ammoniakreduktionsverordnung bringt für landwirtschaftliche Betriebe klare Vorgaben mit sich: Stickstoffhaltige Düngemittel müssen auf unbedeckten Ackerflächen unverzüglich, spätestens jedoch binnen vier Stunden nach dem Ausbringen in den Boden eingearbeitet werden. Betroffen sind unter anderem Gülle, Jauche, Biogasgülle sowie Geflügelmist und Harnstoff. Mit 1. Jänner 2026 wurde diese Pflicht auch auf sämtlichen Festmist ausgeweitet.
Die Vier-Stunden-Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Ausbringungsvorgangs auf dem jeweiligen Schlag – dann muss binnen vier Stunden eingearbeitet werden. Ziel der Regelung ist es, Ammoniakemissionen zu reduzieren und damit Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen weiter zu stärken.
Die Vier-Stunden-Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Ausbringungsvorgangs auf dem jeweiligen Schlag – dann muss binnen vier Stunden eingearbeitet werden. Ziel der Regelung ist es, Ammoniakemissionen zu reduzieren und damit Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen weiter zu stärken.
Ausnahmen bei extremen Wetterbedingungen
Eine Überschreitung der Vier-Stunden-Frist ist nur in Ausnahmefällen zulässig - etwa, wenn nach dem Ausbringen unvorhersehbare Witterungsereignisse eintreten, die eine Befahrung der Fläche unmöglich machen. In solchen Fällen muss die Einarbeitung unverzüglich nachgeholt werden, sobald der Boden wieder befahrbar ist.
Kleinschlagregelung bis Ende 2027
Für kleinere Betriebe, die weniger als 5 ha unbedeckte landwirtschaftliche Nutzfläche auf mindestens zwei Schlägen bewirtschaften, gilt bis 31. Dezember 2027 eine verlängerte Einarbeitungsfrist von acht Stunden.
Dokumentationspflicht für größere Betriebe
Betriebe mit mehr als 5 ha Ackerfläche müssen die Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern sowie den Einsatz von Harnstoff detailliert dokumentieren.
Zu den verpflichtenden Angaben zählen:
Diese Aufzeichnungen dürfen für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden und müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zum Aufzeichnungsformular:
https://www.bmluk.gv.at/dam/jcr:2b1a8821-c067-4fce-833a-802ca8fbc6b4/Formblatt_Aufzeichnungsverpflichtung_Ammoniak.pdf
Zu den verpflichtenden Angaben zählen:
- Größe und Bezeichnung des Schlages oder Feldstücks
- angebauter Kulturtyp
- Beginn und Ende von Ausbringung und Einarbeitung (Datum und Uhrzeit)
- Art des verwendeten Düngemittels
- Gründe für eine etwaige Verzögerung
Diese Aufzeichnungen dürfen für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden und müssen sieben Jahre lang aufbewahrt werden. Auf Verlangen sind sie der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zum Aufzeichnungsformular:
https://www.bmluk.gv.at/dam/jcr:2b1a8821-c067-4fce-833a-802ca8fbc6b4/Formblatt_Aufzeichnungsverpflichtung_Ammoniak.pdf